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Eine Zeitschrift aus dem Gebiete der

Verfassung, Gesetzgebung ««v Nechtswissenschast.

Rcdigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg. Zweiter Jahrgang.

ITL Sonntag, den 26. Februar. 1837»

Aus Liese wöchentlich iweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern bei In» und Auslautes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.

Beiträge zur richtigen Auffassung der Kurhesssschen Erpropriationsgesetze, ge­schöpft aus den tan-ständischen Ver­handlungen.

Zweite Abtheilung.

Das Gesetz vom 30. Oktober 1834.

Erster Abschnitt. (§. 1 bis 15 einschließl.)

(Fortsetzung.)

Der S. 9 der Proposition wurde von der Stândever« sammlung nach dem Anträge des Ausschusses unverändert angenommen, inzwischen findet sich im Gesetz vom 30. Oktober 1834 §. 9 doch eine an sich sehr unbedeutende Abweichung, ohne daß solche ständischer Tests genehmigt worden wäre. Während nemlich in der Proposition hin­ter dem Worte:unverzüglich" sich die Worte finden: (vcrgl. jedoch §. 8 a. E.)" lauten diese im Gesetz (vergl. jedoch §. 8). Eigentlich hätte die Bezugnahme auf §. 8 ganz wegfallen oder mit der des §. 11 vertauscht werden müssen, nachdem der letzte Satz von dem §. 8 der Proposition die Genehmigung nicht erhalten hatte. Denn jene Bezugnahme auf §. 8 bei der Bestimmung der Proposition, daß die Entschädigung unverzüglich gelei­stet werden solle, bezweckte offenbar, hiervon den Fall auszunehmen, wo statt vollständiger Entschädigungsleistung nur der Jahresbetrag einer Entschädigung gezahlt werden Mte, statt welcher Anordnung jetzt zufolge §.11 des Gesetzes die Hinterlegung der ganzen Entschädigungssum­me geschehen soll. Die Bezugnahme auf §.8, wie sie sich dermalen im Gesetz findet, kann dagegen nur die Be­deutung haben, daß die unverzügliche Leistung der

Entschädigung nicht bloß hinsichtlich des Eigenthümers, sondern auch hinsichtlich der dinglich Berechtigten bewirkt werden soll, sofern eine Deposition nicht nöthig ist, was sich freilich wohl ganz von selbst verstand, und nicht besonders im Gesetz durch jene Bezugnahme hervorgehobe» zu werden brauchte.

Der §. 10 des Gesetzes ist unverändert aus der Pro­position beibehalten, in der er den ersten Satz des §. 10 bildete.

Zu den hier genannten Bevollmächtigten eines Ab­wesenden muß man auch die Stellvertreter rechnen, wel­che nach §. 3 des Gesetzes gerichtsseitig zu ernennen sind, so daß, wenn ein solcher vorhanden ist, die Deposition nach §, 10 des Gesetzes unterbleiben muß, indem ein der­artiger Stellvertreter das empfangene Geld nach der Analogie der bei der Curatel für einen Abwesenden gel­tenden Grundsätze anzulegen hat.

Die übrigen Sätze des §. 10 der Proposition wurden zu dem §. 1t des Gesetzes umgebildet.

Die Einleitung des letzter» stimmt mit der Proposition überein.

Die Nr. 1 zerfiel in letzterem in zwei Theile, von welchen der erste lautete:

Wenn der in Anspruch genommene Gegenstand Lehn- oder Stammgut ist." Statt dessen wurde nach dem Bor­schlage des Ausschusses (L. B. v. 1834 Beil. CXXIX p. 10) die Bestimmung ausgenommen, welche §. 11 Nr. 1 des Gesetzes an sich trägt, was eine Folge der Aende­rung war, welche mit dem §. 8 vorgenommen wurde.

Man könnte auch diese Bestimmung eigentlich für überflüssig halten, da sie schon in der Nr. 1 enthalten ist, indem zu den dinglich Berechtigten nicht blos die Inhaber von Specialhypotheken, sondern auch die von Generalhy­potheken zu zählen sind. Allein man darf nicht voraus­setzen, daß das Gesetz etwas in einem und dem nemlichen