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Der Noch t s f r e u n d.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r

Verfassung, Vergebung ««d Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obcrgcrichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Zweiter Jahrgang.

Ksp. 1(5. Mittwoch, den 22. Februar. 1837.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des Zn- und Auslandes adonnirt werten. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.

Deiträge znr richtigen Auffassung der Kurhesjischen Erpropriationsgesetze, ge­schöpft aus den landständischen Ver­handlungen.

Zweite Abtheilung.

Das Gesetz vom 30. October 1834.

Erster Abschnitt. (§. 1 bis 15 einschließl.)

(Fortsetzung.)

Während im §. 4 des Gesetzes angeordnet ist, daß jedesmal über die Bewirkung der Abtretung ein Vergleich mit den Betheiligten versucht werden soll, wie ausdrück­lich in den Motiven mehrfach hervorgeboben ist (vergl. d. L. v. 1833 Beil. LXXIV. p. 5), schreibt §. 5 und 6 das Verfahren vor, welches zu beobachten ist, wenn jener Versuch, der folglich präjudiciell für alle weiteren Ver­handlungen erscheint, mißlungen ist. Die Unterschrift des Kommissiousprotocolls ist zwar nach §. 4 nur für den Fall vorgeschrieben, daß eine Uebereinknnft zu Stande kommt, allein es wird dieselbe auch im entgegengesetzten Falle nöthig sein, um dadurch den Beweis zu liefern, daß der Versuch einer Uebereinknnft gemacht ist, weil nur, wenn dieser Beweis geliefert ist, das im §. 5 angedeutete Verfahren eingeleitet werden kann.

Der §. 5 des Gesetzes ist ans der Proposttion ohne weitere Aenderung beibehalten, als daß, statt der in erste­rem vorkommenden Worte:gesetzlichen Bestimmungen", gesetzt war:Bestimmungen des §. 1 des gegenwärtigen Gesetzes", welche Aenderung eine Folge der, dem H. 1 der Proposttion zum Gesetze vom 30. Octb. 1834 gege­bnen, Modifikation war. Der Antrag eines Stäudemit-

gliedes, vor dem Worte:befugt" eiuzuschalten:vorbe­haltlich deS Rechtsweges" (ibid. Rr. 68. p. 13.) ist von der Ständeversammlung nicht gebilligt worden (ibid. Nr. p. 16).

_ Der §. 6 des Gesetzes ist unverändert aus der Pro- posttion beibehalten worden. Ein Ständemitglied setzte, was ^vom Referenten bestätigt wurde, voraus, daß die drei Tage, nach deren Ablauf die richterlichesHülH gesucht werden kann, verflossen sein müßten, nachdem die Ent- scheidung über die Abtretung von der betreffenden Oder­behörde den Betheiligten behändigt oder bekannt gemacht sei (ibid. Nr. 68. p. 16). Die gerichtliche Hülfe wird daher erst dann nachgesucht werden" können, wenn zwischen dem Tage, an welchem jene Entscheidung bekannt gemacht wurde und dem Tage, an welchem die richterliche Hülfe angegangen werden soll, drei Tage verflossen find.' Die nämliche Berechnungsweise muß auch bei der weitern vier- zehntägigen Frist eintrctkn.

Der Ablauf dieser Fristen wird aber dann nicht ab­gewartet zu werden brauchen, wenn die richterliche Hülfe von demjenigen nachgesucht wird, gegen den die Entschei­dung auf Abtretung ergangen ist. Denn man muß auch diesem die Befugniß zur Jmploratiou der richterlichen Hülfe wegen Ermittelung und Feststellung des Werths des in Anspruch genommen Gegenstandes einräumen, weil derselbe , nachdem das im §. 3 vorgeschriebene Ver­fahren eingeleitet ist, nach §. 13 des Gesetzes die Dispost- tionsbefugniß über sein Eigenthum verliert, weshalb man ihm nicht verwehren kann, Maasregeln zur Beendigung dieses schwankenden Zustandes zu ergreifen. Das einzige Mittel dieser ?lrt ist, die Ermittelung des Werths des Gegenstandes, über dessen Abtretung entschieden ist, zu veranlassen und dann die Einhändigung des ermittelten Werthes zu verlangen.

Da das Verfahren in dieser Beziehung, es mag sol»