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Einwendung, sie mag nun die Verpflichtung zur Abtretung oder die Zweckmäßigkeit der letzter» betreffen, zulässig sein, wenn gleich ersteren Falls den Betheiligteu Schutz ihrer Rechte auch noch in anderer Weise, als mittelst des im §. 3 angedeuteten Verfahrens wird gewährt werden können. Dagegen können diese Einreden sich nur auf Abwendung der Abtretung beziehen, nicht auf das juristische Verhältniß, in welchem jemand zn dem in Anspruch genommenen Gcgenstandestcht, nicht auf Eigenthums- Streitigkeiten zwischen mehreren Prätendenten, die natürlich nur vor Gericht erledigt werden können. Es ergiebt sich dies auch aus der Nr. 2 des §. 3, indem hiernach die Wirkung der für erheblich befundenen Einreden nur in der Einleitung einer Untersuchung darüber besteht, ob der Zweck, für welchen die Abtretung gefordert wird, nicht auf andere Weise, also ohne die Abtretung, zu erreichen stehe. Demnach hat der Ausschluß mit jenen Einreden noch keineswegs den Verlust von Eigenthumsansprüchen oder sonstigen Rechten zur Folge.
Statt der Worte: „von einer Commission, welche durch den Kreisralh, einem technischen Beamten und einem anderwciten Sachverständigen gebildet wird" im §. 3 Nr. 2 des Gesetzes hatte die Proposition die Worte: „ist durch eine aus dem Kreisrathe und nach Befinden noch andern geeigneten Staatsbeamten bestehende Commission," welche in jener Art geändert wurden (ibid. Nr. 69. p.) nachdem der Ausschuß vorgcschlageu hatte, zu setzen: „wird durch eine Commission, welche durch den Kreisrath, einen technischen Beamten und einen anderweiten Sachverständigen gebildet wird." Es sollte dadurch vermieden werden, daß das Geschäft nicht von dem Kreisrathe allein besorgt werde.
Es ist also die Zahl der Mitglieder in jedem Falle auf drei festgesetzt, von denen einer ein technischer Beamte, also ein Staatsdiener sein soll. Da im Gegensatz unter diesen ein anderweiter Sachverständiger als drittes Mitglied bezeichnet wird, so kann man nur glauben, daß solcher kein Beamter, also kein Staatsdiener sein dürfe. Unbestimmt ist gelassen, wer die beiden Mitglieder zu ernennen habe. Man muß daher annehmen, daß dies von der Behörde ansgehn solle, welche die Abtretung fordert, also nach §. 2 des Gesetzes von dem betreffenden Ministerium oder der an dessen Stelle handelnden Oberbehörde.
Während es im §. 3 Nr. 3 des Gesetzes heißt: „unter Anhörung des Ortsvorstandes", war in der Proposition §• 3 gesagt worden: „mit Anhörung des Ortsvorstandes", worin kein bedeutungsvoller Unterschied wird gefunden werden können, da die Anträge des Ortövorstandes nicht beachtet zu werden brauchen, indem die drei Mitglieder der Kommission lediglich nach Stimmenmehrheit zu entscheiden haben, wie es bei jedem Kollegium üblich ist.
Durch. den Schlußsatz des §. 3 ist gewissermaßen eine neue Galtung von persönlichen Specialcuratelen geschaffen worden. Das Gericht hat zn beurtheilen, ob die gesetzlichen Erfordernisse vorhanden sind, unter denen die
gerichtliche Anwendung einer solchen Stellvertretung zulässig erscheint.
Das Gericht der belegenen Sache kann, obgleich dasselbe hier nicht, wie im §. 6, Untergericht der belegenen Sache genannt ist, immer nur ein Uutergericht d. h. Landgericht, Stadtgericht, Justizamt oder Patrimonialaint sein, ohne Unterschied auf den Stand der Person, für welche der Stellvertreter zu ernennen ist.
Der Begriff der Stellvertretung giebt dem Ernannten die Befugniß, eben so zu handeln, wie der Abwesende selbst, besonders da noch ausdrücklich zugesetzt ist, daß er dessen Interesse wahren soll. Dazu gehört auch die Empfangnahme von Geldern.
Der erste Satz des §. 4 lautete in der Proposition : „giebt die im §. 3 erwähnte Untersuchung keine Veranlassung, von dem Anspruch auf Abtretung abzugehn, so ist eine Urbereinkunft mit den Betheiligteu über die Größe und Leistung der deshalbigen Entschädigung, durch die vorgenannte Commission, jedoch mit Vorbehalt der Genehmigung des betreffenden Ministeriums oder der beauftragten Öberbehörde (§. 2) zu versuchen".
Auf den Vorschlag des Ausschusses wurde jedoch die in das Gesetz aufgenommene Fassung von der Ständever- sammlung genehmigt, indem bei der Beschlußnahme (vergl. den Landtagsabschied von 1834. Nr. 68, p. 12) nur das im Anträge des Ausschusses (ibid. Beil. CXXIX. p. 5) fehlende Wort: „im" vor ,,§. 3" zugesetzt wurde. Es ist hier zwar der Vorbehalt einer Genehmigung für den abzuschließenden Vertrag nicht gemacht, allein dessen ungeachtet kann die Commission doch nur den Abschluß vorbereiten, indem nach dem zweiten Satze des §. 4 die verabredete Entschädigungsleistung von der Genehmigung des Ministeriums abhängig gemacht ist, mithin durch letzteres erst der eigentliche Abschluß der Uebereinkunft fest- gestellt wird.
Obgleich verfassungsmäßig die Abtretung erst nach geleisteter Entschädigung zu geschehen braucht, so ist dadurch doch nicht ausgeschlossen, daß nicht nachherige Entschädigung unter den Betheiligteu verabredet werden kann. Allein wenn auch durch wechselseitige Ueber- cinkunft vor bewirkter Entschädigung ein abzutretender Gegenstand in Besitz von demjenigen genommen wird, welcher die Abtretung verlangte, so soll doch nach dem zweiten Satze des §. 4 des Gesetzes vom 30. October 1834 das Eigenthum jenes Gegenstandes erst durch die Entschä- digungsleistung übergehen und bleibt daher, bis diese erfolgt , dem früheren Herrn, wenn derselbe auch den Besitz inzwischen aufgegeben hat. Doch ist freilich nicht untersagt, auch den sofortigen Uebergang des Eigenthums vor erhaltener Entschädigung vertragsmäßig festzusetzen, was aber besonders stipulirt werden muß, da das Gesetz ganz allgemein nur die Besitzergreifung gestattet, wenn vermöge Uebereinkunft die Abtretung vor der Entschädi- gungözahlung eintreten soll und also allgemein den Ueber» gang des Eigenthums von der Leistung der Entschädigung abhängig macht. (Forts, f.)