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Wer N e ch t s f r e n n d.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

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Ver^aßung, Gesetzgebung ««> Nechtswissenschaft.

Rcdigirt und verlegt von den Obergcrichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg. Zweiter Jahrgang.

Nr* 15* Sonntag, den 19. Februar. 1837*

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonntrt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.

Peiträge zur richtigen Auffassung der Kurhessrschen Erpropriationsgesetze, ge­schöpft aus den land ständischen Ver­handlungen.

Zweite Abtheilung.

, Das Gesetz vom 30. October 1834.

Erster Abschnitt. (§. 1 bis 15 ein sch ließt.)

(Fortsetzung.)

Es kann dabei nur vorausgesetzt sein, daß auch rück- sichtlick der zum landesherrlichen Fideicommiffe gehörenden Grundstücke vom Landesherrn als Staatsoberhaupt, nickt vom Landesherrn als Inhaber jenes Fideicommißvermö- gens die Genehmigung ertheilt werden solle.

Es ergiebt sich dies aus der Verbindung, in welcher hier das Fideicommißgut mit dem Staatsgule gestellt wur­de, weil man sonst die Ungereimtheit annchmen müßte, daß auch rücksichtlich des letztem die Genehmigung vom Landesherr« als Inhaber des Fideicommißvermögens aus- gehn solle, da hinsichtlich beider Gattungen von Eigen­thum das genehmigende Subject das nämliche ist. Auch erklärte die Staatsregierung in deu Motiven ausdrücklich, tVergl. d. Ldtgsabschd. von 1833, öetL LXXIV. p. 5), daß die Befugniß, fremdes Eigenthum in Anspruch zu nehmen, nur ein Attribut des Staatsoberhauptes sei« könne, welches demnach derselbe unmittelbar, nicht mittel­bar durch andere Personen nach §. 2 des Gesetzes aus- nbt, wenn es sich Don einer Abtretung des landesherrlichen Fideicommißvermögens handelt. Es würde überhaupt gar nicht mehr eine unfreiwillige Abtretung genannt werden können, wenn der Landesherr als Inhaber des Fideicom-

mißvermögens in die Abtretung des dazu gehörigen Grund­eigenthums einzuwilligen hatte. Zwar ist, auch wenn er als Staatsoberhaupt diese Handlung vorzunehmen hat, keine Versckiedenheit des Handelnden Subjects vorhanden; allein dennoch ist ein rechtlicher Unterschieb begründet, in­dem, wenn er in der letztem Eigenschaft verfährt, eine wirkliche Regentenhandlung vorhanden ist, für welche, nach vorgängiger Berathung im Gesammtstaatsministerium, der betreffende Minister verantwortlich ist, (Vers. Urf. §§. 108. 110), so daß sich eine Ablehnung der Genehmigung von Seiten des Landesherrn aus unerheblichen Gründen nickt denken läßt, eine solche vielmehr gar nicht möglich sein wird, meint die Staatsregierung die Abtretung für noth­wendig erachtet.

Der Ausschuß beantragte, die auf das Staatsgut sich beziehende Bestimmung in einen besondern Satz zu fassen (vergl. d. Ldtgsabschd. von 1831, Beil. CXXIX. p. 8). Deshalb wurden dann in der Proposition §. 2 die Worte: oder zum Staatsgute" weggelassen, desgleichen die Worte:zu einem im §. 1 erwähnten Zwecke", wel­che Auslassung eine Folge der mit dem §. 1 vorge« nominellen Aenderung war (ibid. Nr. 68. p. 11), die wieder die Verwandlung des WortesBenutzung" in das WortAbtretung" nöthig machte (ibid. Nr. 69 p.) Als Zusatz zum §. 2 der Proposition hatte der Ausschuß statt dessen vorgeschlagen:dasselbe gilt vom Staatsgule, sofern dasselbe zu Zwecken der Gemeinde oder einzelner Personen verwendet werden soll." Es wurde von einem Slände- mitgliede beantragt, die Worteoder einzelner Perso­nen" zu streichen, weil diese doch nur solche sein könnten, welche Rechte des Staates oder einer Gemeinde auszu­üben hätten unb daher mit dem Staate und der Ge­meinde gleichbedeutend sein. Diese Bemerkung geschah hauptsächlich nur, um hervorzuheben, daß nicht die Ab­tretung für Zwecke anderer Personen, als der in der Ver-