Der Nechtsfrennd.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete
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Versagung, Gesetzgebung «"»Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg. Zweiter Jahrgang.
Nr* 14* Mittwoch, den 15- Februar. 1837*
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern de« Jn-.und Auslandes abonnirl werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.
Anträge zur richtigen Auffassung der Kurhesstschen Erpropriationsgesetze, geschöpft aus den tan-ständischen Ver-
Han-tungen.
Zweite Abtheilung.
Das Gesetz vom 30. October 1834.
Erster Abschnitt. (§. 1 bis 15 einschließl.)
(Fortsetzung )
Dagegen kann es allerdings nur als eine Redactions- verärlderung betrachtet werden, wenn in der anfänglich von der Ständeversammlung angenommenen Fassung die „bisher geltenden gesetzlichen Vorschriften", in der neuern aber die „bisher geltenden Bestimmungen" erwähnt werden, indem unter diesen „Bestimmungen" nur der Inhalt der Gesetze verstanden sein kann. Denn wenn man darunter andere Verfügungen, welche nicht in die Classe der Gesetze fallen, verstehen wollte, so wurde dies nicht blos der deutlich erklärten Absicht der Ständever- sammlung, sondern auch der ausdrücklichen Anordnung der Verfaffungsnrkundc §. 32 entgegen sein, wonach nur in den durch die Gesetze bestimmten Fällen Abtretungen vorkommen dürfen. Wollte man aber annehmen, daß diejenigen bisherigen Bestimmungen, welche nicht zu den Gesetzen gehörten, durch das Gesetz vom 30. Oktb. 1834 zu einem wirklichen Gesetz hätten erhoben werden sollen, so würde sich die Sonderbarkeit zeigen, daß jene Bestimmungen auf Ortsstraßen, aber nicht auf Landstraßen und Landwege, für die sie ursprünglich gegeben waren, anwendbar sein würden, weil sie, wenn auch auf erstere mit gesetzlicher Kraft ausgedehnt, dennoch nicht für die letzteren als Gesetz bestimmt sind, was doch zu ihrer ferneren Gültig
keit nothwendig gewesen wäre, weil sie sonst nicht als Gesetz erscheinen würden.
Uebrigens konnten unter den bisherigen Bestimmungen nur diejenigen gemeint sein, welche am 30. Oktober 1834 und bis zu diesen: Tage für rechtlich bestanden und in Wirksamkeit gewesen sind, nicht etwa solche, welche früher einmal bestanden haben, jedoch schon vor dem 30. Octb. 1834 unanwendbar geworden waren.
Alle Bestimmungen, welche nicht zu den Gesetzen gehörten, wurden aber auch durch die Verfassungsurkunde §• 32 abgeschaft, iedem diese nur die Abtretungen in den, durch die Gesetze bestimmten, Fällen zuließ, so daß seit der Verfassungsurkunde andere Bestimmungen der hier einschlagenden Art als die Gesetze rechtlich gar nicht mehr eristirten, mithin auch unter den, im Gesetze vom 30. Oktb. 1834 erwähnten, bisherigen Bestimmungen nur die bisherigen Gesetze verstanden sein können.
Die Bestimmungen, welche auf Ortsstraßen anwendbar erklärt wurden, sind durch die Verordnung vom 1. Januar 1746, §. 15, die vom 21. Dec. 1819, die Errichtung der Straßenbauverwaltung betreffend, §. 7, und die von: 21. Dec. 1819 die Straßenbaupolizei betreffend, §. 3, nebst dein die letztere auf die Provinz Hanau sowie die Kreise Fulda und Hünfeld auSdehnenden Ministerial- Ausschreiben vom 24. April. 1826, §. 2 gegeben. Nach dem ersteren Gesetze hat also niemand Macht, zu verwehren, daß die zur Errichtung und Veränderung von Ortsstraßen in den Städten dienlichen Materialien gegraben und auf die Staße gebracht werden. Auf Bauplätze leidet dieses Gesetz der Nattlr der Drache nach keine Anwendung, da man unter der, im Gesetz vom 30. Octb. 1834 §. 1 vorkommenden, Bezugnahme auf Bauplätze nur die Abtretung von Grundstücken, um auf denselben zur Bildung von Ortöstraßen in den Städten Hâuser aufzurichten, verstanden hadert samt.