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Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

der

Verfassung, Gesetzgebung »«»Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Zweiter Jahrgang.

Nr. 13.

Sonntag, den 12. Februar.

1837.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Ausländer abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.

Anträge jur richtigen Auffassung der Kurhessischen Erpropriationsgesetze, ge­schöpft aus den landständisen Ver­handlungen.

Zweite Abtheilung.

Das Gesetz vom 30. O ctober 1834.

Erster Abschnitt. (§. 1 bis 15 einschließl.)

Das Gesetz zerfällt in drei Abschnitte, von denen der erste von den Abtretungen gegen vorgängige Entschä­digung, der zweite von den Abtretungen in Nothfällen und der dritte von den eine Abtretung vorbereitenden Handlungen redet.

Hinsichtlich der Uebcrschrift des Gesetzes bat die Pro- position keine Aenderung erlitten (ibid. Nr. 68. p. 2.)

Der Eingang des Gesetzes lautete im Entwürfe: erlassen zur Vollziehung des §. 32 der Verfassnugsurkunde nach Anhörung rc. Der Ausschuß glaubte jedoch, daß die Bezugnahme auf §. 32 der Vcrfassungsurkunde nicht ganz genau sei, indem nur der zweite Abschnitt des Gesetzes eine Vollziehung dieser Bestimmung enthalte, der erste und dritte aber aus andern Gründen zugefugt seien, weshalb, es zweckmäßiger fein'würde, zu setzen:mit Be­ziehung auf §. 32 der Verfaffungsurkunde und zur Voll­ziehung derselben." Der Antrag ging aber dabin, die Worte:zur Vollziehung des §. 32 der Verfassungsur- kunde" wcgznlaffen (vergl. d. Lbtgsabschd. von 1^34 Beil. CXXIX. p. 3) was dann auch von der Ständevcrsainm- lung genehmigt wurde (ibid. Nr. 68. p. 1.)

Die Staatsregierung halte jene von der Ständever- sammlung gestrichenen Worte vorgeschlagen, weil man die Nothwendigkeit erkannt habe, ein Gesetz über die Abtre­

tungen für Zwecke des Staates, der Gemeinden und der Personen, welche Rechte derselben ausüben,also zur Vollziehung des §. 32 der Verfassungsurkunde überhaupt" zu entwerfen, weshalb dann auch, da sich die erwähnten Zwecke in dem Gesammtausdrucke: öffentliche Zwecke, ver­einigen lassen, dem Gesetzentwurf die gewählte Ueberschrift gegeben sei. Zur Vollziehung einer in der Verfassungs- urkunde enthaltenen Bestimmung können aber nur diejeni­gen Gesetze dienen, ohne welche dieselbe gar nicht zur Ausführung gebracht werden kann. Z. B. das Gesetz über die Familienräthe, ohne welches die Vormundschafts- augelegenbeiten nicht unter die Mitwirkung von Familien- räthen gestellt werden können, wie §. 131 der Verfassunqs- urkunde vorschreibt, da dieselben erst durch jenes Gesetz geschaffen werden müssen. Wenn aber eine Bestimmung der Verfassungsurkunde im Allgemeinen vorschreibt, daß in gewissen Fällen nur nach Gesetzen, nicht nach Verfü­gungen der ereeutiven Gewalt zerfahren werden soll, so kann man nicht sagen, daß die in jenen Fällen zur An­wendung zu bringenden Gesetze die Vollziehung der ver­fassungsmäßigen Bestimmungen bezweckten; denn sonst müßte jedes Gesetz, welches die Freiheit der Person und des Eigentbums beschränkt, als zur Vollziehung dstz.31 der Verfassungs-Urkunde, wornach die Freiheit der Person und des Eigentbumsden durch die Gesetze bestimmten Beschränk hingen unterworfen sein soll, müßte jedes Gesetz ohne Ausnahme als zur Vollziehung des § 19, wonach der Aufenthalt innerhalb der Grenzen des KurstaateS zur Be­obachtung der Gesetze verpflichtet oder des §. 123, dem- zufolge die Gerichte nach den Gesetzen entscheiden sollen, bestimmt gehalten werden, ja es würde daraus gewisser- maßen die Unanwendbarkeit aller früheren Gesetze" folgen, da man diese doch nicht als zur Vollziehung der Berfas- sungsurkunde dienend darstellen kann.

Die Nothwendigkeit, auf welche sich die Staatsregie-