Wer N e ch t s f r e u rr d.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete
der
Versagung, Gesetzgebung «»> Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Zweiter Jahrgang.
â 12, Mittwoch, den 8. Februar. 183*7.
Auf Liese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern deS Zn- und Ausländer abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.
D eitr äg e
3ur Lehre über das Betragen der Anterrichter gegen -ie vor ihrem Nichterstuhle erscheinenden Partheien, be)iehnngsweise gegen deren Anwälte.
Die Hanauer Untergerichtsordnung vom 2. Januar 1764 zeichnet in dem Titel 1 in 16 Paragraphen die Pflichten auf, welche ein Unterrichter streng befolgen soll.
Die dort verzeichneten richterlichen Obliegenheiten sind so eng mit dem Richteramte selbst verknüpft, daß, auch bei dem Mangel positiver Normen, schon die Natur der Sache dieselben produeiren würde. Namentlich aber sind es diejenigen Obliegenheiten, welche am Ende des §. 7 in den §§. 8. 9. 10. 11 und 13 von dem Gesetzgeber vorgesehen worden sind, um den Unterrichtern dasjenige ausdrücklich aufzuerlegen, wozu sie schon, ich möchte sagen, apriorisch verpflichtet erscheinen, namentlich hinsichtlich ihres Benehmens gegen solche, welche vor den Schranken des Gerichts erfreuten und dort Recht suchen. — Hiernach sollen die Unterrichter allen, die sie in Justizfa- chen suchen, williges Gehör geben und Niemanden, die Geringen und Armen am allerwenigsten, mit Ungestüm und einiger Widrigkeit von sich weisen; sie sollen nicht nach Gutdünken und selbst gemachten Principien, nicht nach irregeleiteten Ideen, sondern blos nach allenfallsigen Verträgen der Streittheile oder nach gesetzlichen Vorschriften streng ihr Recht sprechen; sie sollen dem Kleinen, wie dem Großen, dem Armen, wie dem Reichen, ohne irgend eine Nebenabsicht schleunigst und unpartheiisch Gerechtigkeit handhaben; und sich nicht durch Unterschied der Partheien hinsichtlich der Religion, Gunst und Freundschaft bestechen, von unpartheiischem Rechtsprechen sich nicht durch Drohungen, Furcht, Gewalt, Haß, Neid, Feind
schaft oder durch mittelbaren oder unmittelbaren Vortheil abhalten lassen; sie sollen in Bezug auf einen Proceß keinerlei Geschenke annehmen; keinem Theile advocando oder consulendo bedient sein; allen Schein und Verdacht einiger Partheilichkeit vermeiden, sonach sich besonderer Vertraulichkeit und öfteren Umgangs oder sonstiger anstößiger Gemeinschaft entschlagen; insbesondere sollen sie in herrschaftlichen Angelegenheiten unter Entbindung von ihrem geleisteten Diensteid ganz unpartheiisch Recht sprechen, wie es die Gesetze überhaupt mit sich bringen. —
. . cf.
Rhapsodische Abhandlungen und Mit
theilungen
über praktische Materien -es Livilrcchts un- Processes
(Vom Herrn Justijbeamten J. Schützler zu Rauschenberg.)
V.
Haften mehrere Bürgen auch dann solidarisch, wenn sie nicht ausdrücklich solidarisch verbürgt haben?
(Ein R e ch t s fa ll.)
H. S. zu B. stellte am 14. Octb. 1836 folgende Klage an:
„der C. H. zu I. und dessen Ehefrau hätten ihm versprochen, für ein zu V» verzinsliches Darlehn von 100 Rthlrn., welches er dem Joh. M. am 27. März 1833 vorgeliehen habe, einzustehen und Bürge und!Zahler sein zu wollen. Von dem Schuldner, der im Anfänge des Jahres 1834 nach Amerika ausgewandert, sei er nicht befriediget worden und habe