Etwas über -re öffentliche Stellung der Anwälte un- -eren Veför-erung zu Aichterftellen.
Fast bei allen gebildeten Völkern der alten und der Neuen Zeit war und ist der Stand der Anwälte einer der geachtetsten Stände. Bei den Römern, dem civilistrtesten Volke des Alterthums, hielten es die Vornehmsten des Staates, namentlich zur Zeit der Republik für ehrenvoll, als Sachwalter und Vertheidiger der in ihrem Rechte Gekränkten oder Verfolgten vor Gericht aufzutreten, und selbst zur Zeit des Römischen Kaisertums, wo der Despotismus auf die höchste Spitze gestiegen war, war der Stand der Advocaten, nächst dem am meisten bevorzugten, dem Soldatenstande, der ehrenvollste und unabhängigste aller Stände, dessen Mitglieder nicht selten zu den höchsten Würden im Staate gelangten. Die Advocaten hatten die Rechte der Adlichcn, die Ausgezeichneten den Rang der Senatoren. Auch in Frankreich und England, den beiden mächtigsten und civilistrtesten Staaten im heutigen Europa, genießt der Stand der Advocaten eine ebenso unabhängige als ehrenvolle Stellung, welche auf den Zustand der Rechtspflege in diesen beiden Staaten um so vortheilhafter einwirkt, je mehr dieser Stand durch die freie Entwickelung, in welche er von dem Staate durch nichts gebindert wird, und durch die äußere ehrenvolle Stellung, welche ihm der Staat einrânmt, weil sich ihm deshalb die ausgezeichnetsten Köpfe widmen, veredelt wird. Es ist in beiden genannten Staaten nicht selten, daß ausgezeichnete Advocaten zu höchsten Staatsstellen, sowohl bei den Tribunalen, als auch in den Ministerien gelangt sind, und diese ehrenvolle Auszeichnung des Advocatenstaudes bat sich in beiden Staaten als dem wahren Staats-Interesse entsprechend erwiesen.
Auch in Deutschland nnd namentlich in unserm Vaterland ist der Stand der Advocaten von jeher ein geachteter gewesen, obgleich er niemals diejenige ehrenvolle und unabhängige Stellung im Staate erlangt hat, welche ihm zum wahren Frommen der Gcrechtigkcitspflege nicht länger vorentbalten werden sollte. Diese Achtung für den Advocatenstand sprach sich besonders dadurch aus, daß aus demselben besonders aus den Obergerichts-Anwälten bis vor etwa 2 Jahrzebnten, vorzügsweise die Nichterstellen sowohl bei den Uutergerichten als bei den Obergerichten besetzt wurden. Noch jetzt zählen unsere Obergerichte und das Oberappellationsgericht mehrere Mitglieder in ihrer Mitte, die früher dem Advocatenstande angehörten, und gerade diese dürften cs sein, die durch ihre gründlichen theoretischen Rcchtskenntniffe, verbunden mit einem reichen Schatz von Erfahrungskenntnissen, die sie sich in ihrer Advocatenpraris erworben haben, mit Recht zu den grösten Zierden jener Gerichte gerechnet werden.
Seit etwa 2 Jahrzehnten gehört jedoch die Beförderung der Advocaten zu Nichterstellen bei den obern oder untern Gerichten zu den grösten Seltenheiten; bei der im Jahr 1831 erfolgten vollständigeren Besitzung der Gerichte sind nur einige wenige Advocaten berücksichtigt worden und bei den seit dieser Zeit stattgefundenen Besetzungen von Justizbeamtenstellen sind nur ausnahmsweise einige Anwälte befördert worden, obgleich sich viele anerkannt tüchtige Anwälte um solche Stellen beworben haben, die der Mehrzahl nach Rechtsprakrikanten oder Aktuaren zu Theil geworden sind. Zu Obergerichtsraths- oder Assessorstellen sind aber seit 11 Jahren, mit Ausnahme eines einzigen, keine Anwälte befördert worden.
Sollte diese Uebergehung der Anwälte bei Besetzung der Richterstellen namentlich auch bei den oberen Gerichten, dem wahren Staats-Interesse, das hauptsächlich durch eine unpartheiische, gründliche und dabei doch möglichst schnelle Justiz gefördert wird, angemessen sein? Einsender dieses glaubt diese Frage verneinen zu müssen. Zu den wesentlichen Erfordernissen eines Richters gehört neben einem rechtlichen und moralischen Charakter hauptsächlich eine gründliche Theorie oer Rechtswissenschaft, verbunden mit einem reichen Schatz von Erfahrungen über die richtige Anwendung der Theorie. Diese letztere ist es hauptsächlich, wodurch der Richter das wirken kann, wozu er eigentlich bestellt ist, nämlich die Ausübung einer gründlichen und doch möglichst schnellen Justiz. Sie# fett Schatz von Erfahrungen, wodurch die Theorie der Rechtswissenschaft in vielen Fällen erst ihre wahre Begründung, ihre nähere Aufklärung erhält, kann sich der Jurist vorzugsweise — ich will nicht sagen ausschließlich — in der Advocatur erwerben, und dies wird in um so höherem Grade der Fall sein, je ehrenvoller und unabhängiger die den Advocaten eingeräumte Stellung ist, und je freier der Staat sich jedes Talent entwickeln läßt. Der tägliche Umgang mit Recht suchenden Partheien lebrt dcu Anwalt vorzugsweise das Rechtsleben im Volke kennen, und giebt ihm dadurch eine feste Grundlage für eine richtige Anwendung der Rechtstheorie, ohne welche diese wenig reellen Werth hat. Die Erfahrung aller Staaten beweist, daß aus dem Stande der Advocaten häufig die tüchtigsten Mitglieder desRichterstandes hervorgcgangeu sind.
Die Staats - Regierung sollte daher jede Gelegenheit benutzen, tüchtige und erfahrne Anwälte bei eintretendcu Erledigungen von Justizbeamten und Obergerichtö - Raths- Stellen zu berücksichtigen. Es wird dadurch doppelt genutzt, einmal dem Richteramte, indem dasselbe solchen Individuen anvertraut wird, die eine durch die Praxis geläuterte und begründete Rechtstheorie besitzen, und die durch ihre in der Praxis erworbene genaue Kenntniß des Rechtslebens im Volke am ersten im Stande sind, ein Recht zu sprechen, wie es im Volke lebt, uud daher dem wahren Bedürfnisse einer guten Justiz am meisten entspricht; — sodann dem Advocatenstande, indem die iu der Beförderung zu Staatsämtern liegende ehrende Anerken-