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Der U e eh t s f r e n n -.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

d e r

Versasiung, Gesetzgebung UN-

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Zweiter Jahrgang.

11, Sonntag, den 5. Februar. 183^.

Auf Biefe wöchentlich zweimal erscheinende Zeilschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.

Praktische Bemerkungen über proceß- rechtliche Materien.

ii.

Zu §. 32 des Gesetzes vom 16. Sept. 1834.

Es ist die Frage znr Erörterung gekommen, ob der Delat, welcher auf den angetragenen Eid sich nicht ein­mal eventuell, weder annehmend noch zurückschiebend er­klärt. sondern nur sein Gewissen mit Beweis zu vertreten gesucht hat, nach mißlungener Gewissensvertretung alsbald für eidesweigernd angenommen werden könne, oder ob ihm in dem Erkenntnisse, welches die Gewissensvertretung für mißglückt erklärt, erst nochmals die Erklärung auf den Eid aufzugeben sei? Daß nach älterem Reckte, wenigstens nach der Praxis, die letztere Ansicht feststand, wird zuge­geben, und nur darüber ist Zweifel erhoben, ob nicht der -§. 32 des neuen Prozeßgesetzcs hierin eine Aenderung be­wirkt habe? Die Gründe für die Annahme einer Aende­rung des alteren Rechts durch das neue, Prozeßgesetz, scheinen überwiegend und sollen nachstehend entwickelt werden.

Der erste Absatz des §. 32 verlangt, daß der Pro­dukt sich in seiner Vernehmlassung auf den Beweisantritt auf alle Beweismittel, und namentlich auch auf den even­tuell angetragenen Eid erkläre. Im dritten und vierten Absatz des Paragraphen sind zugleich die Fristen und be, jiehungsweise die Entfernung der Termine zur Erklärung auf die Beweisantretung gesetzlich bestimmt, und in so fern also eine Erklärung nach Ablauf dieser Fristen -- von etwaiger Verlängerung nach den Grundsätzen des §. 8 abgesehen — bestimmt ausgeschlossen. Bedenkt man nun, daß die Gewissensvertretung ihrer Natur nach ein Gegen­

beweis , nicht aber eine Erklärung auf den angetragenen Eid ist — wie selbst diejenigen zugeben müssen, welche die Fortdauer des älteren Rechts bei der aufgeworfenen Frage annehmen, indem sie ja hiernach, ist die Gewissens- Vertretung mißlungen, erst eine nochmalige Auflage zur bestimmten Erklärung über Annahme oder Zurückschiebung des Eides für nöthig halten — bedenkt man ferner, daß überhaupt der Gebrauch einer bloßen prozessualischen Be- fugniß nach allgemeinen Grundsätzen nicht als geeignet angesehen werden, die Erfüllung einer prozessualischen Verbindlichkeit über die gesetzlich vorgeschriebene Zeit hin­auszuschieben, bedenkt man endlich, daß das Gesetz die Erklärung auf alle Beweismittel und insbesondere den Eid innerhalb genau bestimmter Frister und Termine vor­schreibt, einer späteren Erklärung mithin keinen Raum läßt, so muß man, mit Hinblick auf den ersten, dritten und vierten Absatz des §. 32, der Ansicht sein, daß auch mit der Gewissensvertretung eine eventuelle Erklärung über Annahme oder Zurückschiebung des angetragenen Eides verbunden werden muß, soll nicht der Rechtsnachtheil be­gründet sein, welcher allgemein für die Unterlassung dieser Erklärung angedroht ist. Nur das Besondere tritt bei der Gewissensvertretung ein, daß, abweichend von sonsti­gen Regeln, ihr Resultat, obgleich sie die Natur eines Gegenbeweises hat, eher zur Aburtheilung kommt, als das Ergebniß des Beweismittels selbst, weil sie dieses ab- zuwenden, den Eid wenigstens hinauszuschieben bezweckt, während sonst das Ergebnis des Gegenbeweises erst ge­prüft zu werden braucht, wenn der Beweis einen bestimm­ten, dem Beweisführer günstigen Erfolg gehabt hat, und ist der Beweis ganz mißglückt, nach dem Resultate des Gegenbeweises gar nicht gefragt zu werden braucht. Aus dieser Verschiedenheit zwischen der Gewrsseusvertretung und dem gewöhnlichen Gegenbeweise folgt aber nicht, daß bei ersterer die Erklärung auf den Eid vorläufig noch gan