A e r Nechtsfreund.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r
Versatzung, Gesetzgebung «n- Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg. Zweiter Jahrgang.
Mr. 10. Mitwoch, den 1. Februar. 183^7.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.
Praktische Penrerkungen über proceß- rechtliche Materien.
i.
Veber die Restitution gegen Oberappellationsgerichts- Entscheidungen aus tem Grunde des minderjährigen Alters.
Mit Recht sucht die Gesetzgebung das minderjährige Alter gegen Nachtheile zu schützen, welche der Mangel an Verstand, tlcberlegung, Einsicht und Erfahrung, welche Nachlässigkeit und das Versehen so oft dem Minderjährigen bereiten. Schutz muß ihm gewährt werden gegen jede Verletzung, die ihn in Vertragsverhältnissen, wie in gerichtlichen Geschäften getroffen, gleichviel, ob er selbst oder sein Vormund oder dessen Vertreter ihm diese bereitet hat. Auch darf er nicht mit einer Regrcßnahme gegen seinen Vormund oder dessen Vertreter belästigt werden: das ihm hier verliehene Rechtsmittel der Restitution muß direkt Hülfe gewähren'). Alles das folgt gau'z natürlich aus der geistigen Schwäche, welche bei dem minderjährigen Alter noch vorausgesetzt werden muß. Das bei uns einheimisch gewordene römische Recht sanctionirt diese Grund-
1) Obwohl über dieses in Lex. 3 und Lex. fin. C. Si tutor }el curator interv. (II. 25) begründete Princip kein Streit in der Praxis obwaltet, so stößt man doch selbst in unseren Tagen noch hin und wieder auf einen entgegensteheuLen Ausspruch. Folgender Fall diene zum Beleg.'
Der Vormund von Minderjährigen hatte einen Beweis-Termin (um dessen Verlegung sein Anwalt noch obendrein nachgesucht hatte, weil er die erforderliche Instruction nicht mehr vor demselben einziehen konnte) nicht betreten, weil die Nachricht von demselben ihm zu spät zugegangen war, als daß er noch mit seinem Anwälte vor demselben hätte Rücksprache nehmen und die Beweisantretung an das Gericht der anhängigen Sache hätte gelangen lassen können, und weil er obendrein hatte glauben müssen, daß unter den vorgetragenen Umständen die Terminsver
sätze bekanntlich in den verschiedensten Richtungen; davon soll hier nicht die Rede sein. Nur einer Ausbildung, welche die Praxis in proceßrechtlicher Beziehung dem Hülfsmittel der Restitution aus dem Grunde der Minderjährigkeit verliehen hat/ soll hier Erwähnung geschehen
legung werde gestattet werden. Die Erstreckung wurde ab- geicblagev und es erfolgte ein Eontumacial - Erkenntniß, worin die klagenden Curanden mit ihrer Klage abgewiesen wurden. Der Vormund suchte auf den Grund der Minderjährigkeit seiner Mündel, hülssweise aus andern vorgetragenen Umständen, Restitution gegen dies Erkenntniß und erbot sich nöthigen Falls zur Ablage deS Restitu- tions - Eikes. — DaS darauf ertheilte Erkenntniß folgenden Inhalts:
rc. ic. Sodann stehet nun vorrerst neben Gesiattung der gebetenen Abschriften anderer Termin den 29. k M. Morgens '8 Uhr, worin Kläger zuvor bei Vermeidung für nicht schwören könnend angesehen zu werden, unk nach vorgängiger Beibringung emeS Eikesvelehrungsscheins seines Seelioigers den RestitulionSeid dahin auszuschwören:
daß er, obgleich daS Erkenntniß vom 20. November 1834 schon am 28. November 1834 dem Special - Mandatar seine« Anwalts behändigt worden war, wie die Registratur vom 2. Januar 1835 ausweist, dennoch völlig außer Stand gewesen, bis zum Termin den 11. Decbr. 1834 das gedachte Erkenntniß zu befolgen ic. beachtete den aus der Minderjährigkeit hergenommenen Reslitulivnègrund nicht, sondern erkannte auf die Ablage des RestitutionSeides.
Da gegen ein solches? die Ablage eines Restitutionseides verschreibende« , Erkenntniß die Appellation nicht Platz greift, so fand sich der Vormund in die eben nicht angenehme Lage versetzt, entweder den Eid (den er übrigens mit dem besten Gewissen schwören konnte) abzulegen oder zu erwarten, daß das Restilutionsgesuch verworfen und er dann zu einer Appellation oder Nichtigkeitsbeschwerde genöthigt werden würde. Obwohl in letzterem Falle das Gericht von welchem in die Kosten der AppeUationsinstauz rerurtheilt wäre? Nach den Rechten gewiß! aber ein solcher Kostenpunkt ist eine Klippe, woran gar leicht da« strenge Recht scheitert. — Ein später ertheiltes Erkenntniß sprach sich nun aber auch ausdrücklich über den, aus der Minderjährigkeit hergenommenen, Grund deutlich aberkennend aus, in dem nachstehenden Entscheidungs-Motive:
Hierauf wird, und zwar