Wer Nechtsfrennd.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete
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Versasiung, Gesetzgebung »n- Rechtswissenschaft.
Rcdigirt und verlegt von den Obergerichts - Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg. Zweiter Jahrgang.
Mp. 9. ' Sonntag, den 29. Januar. 183T
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern deS In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.
Ueber den Pegriss der Steuerdefrau- dation.
Der Schenkwirth S. zu Großallmerode ließ, wie in den Acten contastirt ist, im Februar und am 22. März 1832 vier Fässer Branntwein von dem Oeconom M. zu Bischhausen kommen und dieselben in Gegenwart des Polizeiwachtmeisters S —' g und des Stadtdieners N. abladen.
Die an den Staat zu zahlende Steuer wurde gehörig entrichtet, die alsbaldige Zahlung der der Gemeinde gebührenden Hülfssteuer aber unterblieb, nach der Angabe des S. um deswillen, weil er, wie er bei der Uebergabe seiner Beschwerde an den Criminalsenat des Obcrappella- tionsgerichls durch eine Quittung des Br., welche auf ein gleiches Verhältniß schließen läßt, mit dem Stadtrath in dem Verhältniß stand, daß man ihm Credit zu geben pflegte, und weil er überdem beabsichtigte und ausdrücklich erklärte, daß er seine eigne Forderung für gelieferten Abendmahlswein in Abzug bringen wollte.
Cs zog indessen dieser Vorgang dem S. eine Untersuchung zu, in Folge deren derselbe von dem Criminalse- »at des Obergerichts zu Cassel durch ein Erkenntniß vom 19. Mai 1835 der Unterschlagung der Hülfssteuer von 50t) Mags Branntwein für schuldig erklärt, und neben den Unterst, chungskosten zur Rachentrichtnug der Steuer mit 500 Albus und zur Erlegung des fünffachen Betrags dieser Steuer als Strafe mit 78 Rthlr, 4 Alb, verurtheilt wurde.
Dieses Erkenntniß ist ans folgende Gründe gestützt: Der Angeschuldigte habe im Widerspruch mit dem Bürgermeister V. behauptet, diesem jedesmal Anzeige von der Einlegung des Branntweins gemacht zu haben, was aber nicht glaubhaft erscheine, da selbst darüber abweichende Angaben vorgebracht, und er bald selbst bald durch Andre
die Anzeige gemacht haben wolle;
derselbe gestehe ein, dem genannten Bürgermeister keine Atteralien über die Einlegung des Branntweins pro- ducirt zu haben, weil er geglaubt, das zur Kontrolle übliche Buch habe er zu Anfang des Jahrs 1^32 nicht weiter zu führen gebraucht, eine Vermuthung, welcher es an aller Begründung mangle;
das von dem Angeschuldigten abgelegte Geständniß der Nichtzahlung der Steuer werde durch die vorgeschützte Absicht zu compensiren nicht unwirksam gemacht, da derselbe bis znm 22. März 1832 nur 28 Rthlr. 24 Alb. an der Stadt zu fordern gehabt, während ex derselben 576 Rthlr. an Pachtgeldern schuldig gewesen sei, und derselbe habe einrâumen müssen, wegen der hier in Frage seienden Hülfssteuer keinen Credit erlangt zu haben;
die Gegenwart des Stadldieners und des Polizei- wachtmeisters bei der Abladung deö Branntweins, auf welche der Angeschuldigte die Folgerung stütze, daß er die Einlegung deS Branntweins nicht habe verheimlichen können, beweise deshalb nichts, weil das Ministerialans- schreiben vom 21. Febr. 1823 den Empfänger des Branntweins unbedingt verpflichte, 24 Stunden nach der Einlegung die Steuern zu entrichten. Aus diesen Prämissen wird dann die Folgerung hergeleitet, daß der Angeschul- digte der Unterschlagung der Hülfssteuer schuldig und nach dem §. 95 der Verordnung vom 21. April 1824 in der erwähnten Weise zu bestrafen sei. Der Angeschuldigte hat hiergegen Beschwerde geführt, deren Erfolg demnächst in diesem Blatt berichtet werden soll.
Unterwirft man das strafrechtliche Urtheil einer näheren Prüfling, so zeigt es sich bald, daß das Gericht eine Handlung, die ihrer Natur nach den Begriff einer Unterschlagung nicht erschöpft, für eine Steuerdefraudation erklärt und eine anßer Kraft getretene Bestimmung auf eine an sich nicht strafwürdige Handlung angewendet hat.
Das Factnm der bloßen Nichtzahlung einer Steuer, selbst in dem Falle, daß die Gesetze für deren Berichti-
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