Wer Rechts freund.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete
d e r
Verfassung, Gesetzgebung «»- Rechtswissenschaft.
Nedigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nösing, Scheffer und Schwarzenberg. Zweiter Jahrgang.
â 8. Mittwoch, den 25. Januar. 1837»
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des Zn- und Auslandes abonnirl werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.
Bemerkungen mit Rücklicht auf das Gesetz vom 16. September 1834.
Das Gesetz vom 16. September 1834 erfordert, wenn nicht die größten und unwiederbringlichsten Nachtheile daraus hervorgehen sollen, die sorgfältigste Prüfung und Erwägung einer jeden prozessualischen Handlung von Seiten des Anwalts und eine richtige Prozeßleitung von Seiten des Richters. Manches, was von Seiten der Anwälte früherem vorerst leichter genommen und erst später im Laufe des Prozesses nachgeholt oder verbessert werden konnte, kann jetzt, ist es einmal versäumt oder nicht! mit einer Sorgfalt, wie sie im Drange der Geschäfte und bei den vielen Störungen, deren sich der Anwalt nicht entziehen kann, kaum möglich ist,. behandelt worden, nie wieder gut gemacht werden; weshalb denn auch die wesentlichsten Vortheile des genannten Gesetzes erst von der Zukunft zu erwarten sind, wenn cs derselben gelingt, ausgezeichnete Anwälte und Richter, namentlich Unterrichter, in solcher Anzahl auözubilden, daß der Bürger und Landmann nicht so häufig, alS es bis jetzt geschieht, mit seinen Rechtsangelegenhetteu in Hände fällt, unter welchen die gerechteste Sache unwiederbringlich verloren ist. Zur Entschuldigung der Anwälte muß aber auch gesagt werden, daß es der großen Mehrzahl derselben, namentlich auf dem Lande, überaus schwer wird, sich die Sicherheit und den praktischen Styl zu erwerben, ohne welche der Anwalt mit den gewöhnlichen, auf der Universität erworbenen, Kenntnissen nicht auöreichen wird. Der „Rechtsfreund" wäre daher gewiß ein sehr geeignetes Blatts um darin kurze Bemerkungen zur Oeffentlichkeit zu bmigen, mit welchen dem minder erfahrenen Praktiker, also mittelbar dem Bürger und Landmann, dessen Vermögen seinen Hän
den anvertraut ist, unmittelbarer und insofern mehr genutzt jvird, als mit gelehrten Ausführungen, deren .Werth übrigens nicht damit verkannt werden soll. Wir wollen versuchen, hier einige kurze Andeutungen zu geben.
' Es ist schon oft gesagt worden und cs kann nicht genug wiederholt werden, daß für die ganze Richtung des Prozesses nichts wichtiger ist, als eine gut eingerichtete Klage. — Die Aufgabe ist so schwer nicht, da die Klagen des römischen Rechts sich fast in jedem Compendium oder Handbuch nach ihren Merkmalen und Erfordernissen cha- rakterisirt finden, und da der ganz Ungeübte im joge- na nuten Klagenschmidt sein Trost und Hülfsbuch besitzt, das, wie wenig es auch dem heutigen Stand der Wissenschaft angemessen sein mag, doch immer noch weit bessere Klagformulare liefert, als man in der Regel die Klagen in den Genchtsakten findet. — Irren wir nicht, so ist der Grund der so häufig bei den Klagen vorkommenden Mängel folgender: Der Anwalt will kautelarisch verfahren, er ist nicht ganz sicher, ob sich der Rechtsanspruch auf die Weise, die ihm zunächst vorschwebt, begründen läßt, er möchte sich gern der Beihülfe noch anderer möglicher Fundamente bedienen. Dieses ist an sich nicht zu mißbilligen, allein es muß stets dergestalt geschehen, daß die verschiedenen Fundamente scharf gesondert lind eventuell nach einander aufgestellt werden. Durchaus verwerflich ist die Methode, die Ausdrücke so zu wählen, daß mehrere Klagfundamente darin gefunden werden können; eine solche Klage sollte der Richter stets als dunkel verwerfen. Wird sie aber, wie dies nur zu häufig geschieht, zugelassen, so entstehen dadurch die. wesentlichsten Nachtheile für den klagenden Theil selbst; wird der Fehler im Laufe des Prozesses in Folge von Prälocuten verbessert, so sind Zeit und oft nicht unbedeutende Kosten für den Kläger verloren und doch ist dies noch der günstigste Fall; weit schlimmer ist es, wenn der Richter den Fehler Übersicht, denn nun er-