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Wer N e ch t S f r e n n d.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

. der

Verfassung, Gesetzgebung ««»Uechtswissenschaft.

Nedigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg. Zweiter Jahrgang.

TL Sonntag, den 22. Januar. 183TL

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden.

Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.

Neber das Recht der Peschwerdeführung.

*i. —-----

Schon vor dem Erscheinen der Verfassungsurkunde war es ein unbestrittener Satz, daß Jeder, der durch un­gesetzliches oder ordnungswidriges Benehmen oder Verfah­ren einer öffentlichen Behörde irgend einer Art sein Recht oder Interesse benachtheiligt hielt, bei der vorgesetzten Be­hörde deshalb Beschwerde führen durfte. Durch die Verf. Urf. hat dieses Recht der Beschwerdeführung eine buch­stäbliche Anerkennung gefunden, so daß es setzt zu den verfassungsmäßigen, allgemeinen Rechten ge­hört, die ohne Verfassungsverletzung unter keiner Bedingung gekränkt oder verkümmert werden können. Zugleich hat es eine systematische Ausbildung erbalten, welche dem Jnstanzenvcrbältnisse bei der Rechtspflege âbnlich, jedoch in so fern noch viel liberaler ist, als die Beschwerdefüh­rung in andern, als zur Rechtspflege gehörigen, Sachen eines Theils nicht durch die Größe oder Wichtigkeit des Obsekts bedingt, und deshalb, wo auch nur das Geringste hieran fehlt, ganz ausgeschlossen, andern Theils nicht auf drei und beziehungsweise zwei Instanzen beschränkt und endlich auch nicht an die ängstliche Beobachtung von Fristen und sonstigen Formalitäten gebunden ist.

Dieses Recht der Beschwerdeführung in andern als zur Rechtspflege gehörigen Angelegenheiten, also mit Aus­schluß der einfachen Beschwerden an die oberen Civil- und Strafgerichte, sowohl in bürgerlichen Rechtssachen, als in Strafverfahren, soll nachstehend etwas näher ins Auge gefaßt werden.

Nach §. 35 der Vers. Urk. bleibt es jedermann frei, über das sein Interesse benachtheiligende verfassnngs-, gesetz- oder ordnungswidrige Benehmen oder Verfahren einer öffentlichen Behörde bei der unmittelbar vorgesetzten Stelle Beschwerde zu erheben, und solche nöthigenfallö bis zur höchsten Behörde zu verfolgen.

Findet die Beschwerde auch bei der höchsten Behörde, dem betreffenden Ministerialdepartement, keine Abhülfe, so kann solche, nach §.111 der Verf. Urk., noch bei dem Gesammt - Staatsministerium gegen den zurückweisenden Ministerialbeschluß weiter verfolgt werden, und bleibt auch dieser Schritt ohne Erfolg, sind also alle verfassungsmä- ßigen Wege, selbst der Rechtsweg, wo dieser statthaft, erschöpft, so kann die Sache, nach §. 99, noch an die Landstände gebracht werden, welche dann solche der be­treffenden höchsten Behörde oder nach Befinden dem Lan- desherrn selbst zur geeigneten Berücksichtigung nochmals vorlegen.

Auf diese Weise kann es sich ereignen, daß z. B. die als gesetz- oder ordnungswidrig angefochtene Verfügung einer Gemeindebehörde bei dem Kreisamte, der Regierung, dem Ministerium des Innern, dem Gesammt- Staatsnn- mstermm und zuletzt noch, ganz abgeseben von der etwaigen Betretung des Rechtswegs, bei den Landständen und auf deren Verwendung bei dem Landesherrn selbst, Gegenstand einer sechsmal wiederholten Prüfung wird.

Fristen und besondere Formalitäten, außer der Be­obachtung der verfassungsmäßigen Reihenfolge der Behörden, sind, wie bemerkt, im Allgemeinen nicht, sondern nur für besondere Fälle vorgeschrieben, auch ist nicht bestimmt, daß der Gegenstand der Beschwerde einen gewissen pekuniären Werth oder eine sonstige Beschaffenheit besitzen müsse, die ihm eine besondere Wichtigkeit verleibe. ES hängt viel« i mehr in so fern Alles von dem subjektiven Ermessen des f Beschwerdeführers ab, und was er selbst für wichtig genug hält, um deshalb Beschwerde zu führen, muß formell von den Behörden alS zur Beschwerdeführung geeignet ange­sehen werden; es kann keine Beschwerde wegen Unrichtig­keit oder Unbedeutendheit des Gegenstandes als unstatt­haft zurückgcwiesen werden. Nur der Anspruch auf Ver­wendung der Landstände ist durch den zweiten Absatz des §. 35 der Verf. Urk. auf geeignete wichtigere Fälle