Der Nechtssrennd.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete der
Verfasiung, Gesetzgebung ««v Nechtswissenschaft.
Nedigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Zweiter Jahrgang.
Mlttwoch, den 18. Januar. 1831.
Auf Liese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes avoniiirt werten. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.
Kmdtagsangelegenheiten.
Bemerkungen über Gewerbfreihert und den Gesetzentwurf die Gewerbconcefsw- nen betreffend.
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Nach dem bisher Ausgeführten scheint es fast, als habe die Staatsregiernng, uneingedenk der im §. 36 der Verfassungöurkttnde enthaltenen Bestimmung, überall nur auf Beschränkung bisher noch freier Gewerbe Bedacht nehmen wollen.
Diese Voraussetzung einer beabsichtigten allgemeinen Gewerbsbeschränkung rechtfertigt sich indessen nicht.
Theils bleiben manche freilich unbedeutende Gewerbe, welche bisher ohne Concession betrieben werden durften, z. B. der Handel mit Kohlen, mit Asche, die Lichterfa- brication, das Seifensieden auch fernerhin frei, theils werden andre und darunter sehr wichtige Gewerbe des bisherigen Concessionszwangs enthoben.
Zu bedauern ist es, daß diese Befreiungen nicht ein# klar zu erkennen, im Gesetzentwurf nicht namentlich aufgeführt, sondern nur durch Vergleichung mit dem bisherigen Zustand heraufzufinden sind.
Man kann nach der Fassung des Gesetzes wohl an- nehmen, daß alle Gewerbe, welche bisher schon frei, so ^.auch die, welche weder zünftig, noch vom Bergregal abhängig waren, noch j» dem gegenwärtigen Gesetz vyn
einer Concessson abhängig gemacht werden, für die Zukunft frei betrieben werden dürfen.
Wünschenswert!) wäre cs aber, daß dieser Grundsatz in dem zu erlassenden Gesetz über die Gewerbsconcessioueu mit klaren Worten ausgesprochen und hierdurch jede mögliche Mißdeutung des Gesetzes verbittet würde.
Als von dem Bergregal abhängige Gewerbe müssen der Betrieb der Bergwerke, die Anlegung von Steinbrüchen, die Gewinnung des Mergels und anderer zur Verbesserung der Ländereien bestimmten Fossilien betrachtet werden. Es ist beilfam", daß hinsichtlich dieser Gegenstände die bisherigen Verhältnisse geblieben sind, weil dadurch Unternehmungen der fraglichen Art die Vortheile des Bergregals zu Gute kommen, insbesondre die zum Beginn und Betrieb derselben oft unumgänglich nothwendige Zwaugsabtrerung fremden Eigenthums gegen Leistung der im Erpropriatiousgcscu verfassungsmäßig bestimmten Entschädigung.
Zu den „das Bergregal betreffenden Vorschriften", deren nicht erfolgte Abänderung die Schlußworte des §. 1 des in Frage seienden Gesetzentwurfs bevorworten, wird man aber nicht diejenigen Bestimmungen des Ministeriai- ausschreibens vom 20. Juni 1822 rechnen, welche gewisse Handelszweige von der Concession der Berg- und Salzwerksdirection abbängig machen. Es gehört dabin namentlich der Eisen Han del und der Handel mit Metallen überhaupt z. B. Kupfer, von dem man wobl annebmen muß, daß er nach der Fassung des Gesetzentwurfs freigegeben werden soll. Zu den Gewerben, welche außerdem im Gesetzentwurf als von einer Concession abhängig nicht bezeichnet und demnach nach Maasgabe des §. 36 Satz 2 der Verfassungöurkttnde als freigegeben zu betrachten sind, gehören ferner die nach dem erwähnten Ministerialauöschrei- ben vom Jahr 1822 von den Finanzkammern zu concessio- nirenden Gewerbe, als das Branntweinbrennen, das Destilliren gebrannter Wasser, der Handel