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Der Nechtsfreund.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

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Wr^tmg, Gesetzgebung um Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

__________ Zweiter Jahrgang.

^t* Z. Sonntag, den 15. Januar. ' 1837»

Auf diese wöchenllick zweimal erscheinende Zeitscdrift kann bei allen Postämtern des Zn- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gKr.

Landtagsangelegenheiten.

Bemerkungen über Gewerbfreiheit unb den Gesetzentwurf die Gewerbcon^esst- onen betreffend.

Zur Vollziehung des §. 36 Satz 2 der Verfassungs- Urkunde hat die Ltaatsregierung einen Gesetzentwurf vor# gelegt, welcher nachfolgende Bestimmungen enthält:.

§. 1.

Nachgenannte Gewerbe, als:

1) Fabriken aller Art, 2) Gast-, Schenk-, Speise­wirthschaften und Herbergirungen, 3) Musikspielen 4) kauf­männischer Handelsbetrieb außerhalb der Städte sowie Krämerei überall, 6) Handel mit Schießpulver, 7) Han­del mit giftigen Stoffen, 8) Handel mit Leinengarn, 9) Höckerbaudel, 10) Macklerei, 11) Agenturen der Mo­bilien - Versicherungs - Gesellschaft, 12) Geld- und Waa­ren - Lotterien und Lotterie - Collecturen, 13) Schornstein- fege», 14) Pferdelegen und Schweineschneiden, 15) Ver­treiben der Ratten und Mäuse (Kammerjägerei), 16) Ab­deckerei, sollen künftig, in so fern nicht das Recht zur Ausübung eines oder des andern dieser Gewerbe mit ei­ner Gruudbesitzung verbunden ist, nur nach aus ge­wirkter Concession betrieben werden dürfen, hiusicht- lich deren Ertheilung die bisher desfalls bestandenen Be­fugnisse unverändert bleiben.

Die den Betrieb zünftiger Gewerbe und die poli­zeiliche Beaufsichtigung des Gewerbswesens im All­gemeinen, desgleichen die das Bergregal bctr.ffen- den Vorschriften sollen hierdurch keine Abänderung erleiden.

§. 2.

Denjenigen, welchen die Berechtigung zur Gestattung anderer, im §. 1 nicht aufgeführten, Gewerbe bisher Zu­

stand, soll Entschädigung geleistet und diese dergestalt be­stimmt werden, daß der zwanzigfache Betrag der Durch- schnittssumme des, in den letzten fünfzehn Jahren durch die Ertheilung der erwähnten, nicht weiter zulässigen Con­zessionen bisher jährlich erlangten Aufkommens vergütet wird.

§ 3

Die Betreibung von Gewerben, wozu eine Concession nach der Vorschrift im §. 1 erforderlich ist, ohne vorhe­rigen Erwirkung einer solchen, soll im ersten Falle mit einer Geldstrafe von zwölf gGr. bis fünf Thalern, im zweiten Falle mit einer Strafe von fünf bis fünfzig Tha­lern, und in weiteren Fällen mit erböheter Geldstrafe bis zu drei hundert Thalern beleat werden.

, Zn geeigneten Fällen kann statt der Geldstrafen alö- bald eine verhältnismäßige Kefänqni^ erkannt werden".

Der §. 36 der Verfassungsurkunde macht die künftige Ertheilung ausschließlicher Handels- und Gewerbsprivi­legien von der Zustimmung der Landstände abhängig, ver­fügt die 'Aufhebung bestehender Monopole durch" ein be­sonderes Gesetz und bestimmt insbesondere in der, in Be­zug genommenen Stelle, daß die Gewerbe, deren Ausü­bung aus polizeilichen oder staatswntbschaftlichen Rücksich­ten eine Conzession bedürfen, gesetzlich bestimmt werden sollen, das Erfordernis einer Conzession, wie solches bisher bestand, aber nirgends ausge­dehnt werden soll.

Es läßt sich nicht verkennen, daß diese Anordnung der Gewerbsreiheit günstig ist, indem sie es geradezu untersagt, Gewerbe, welche bisher frei betrieben wurden, einem Conzessionszwaug zu unterwerfen, und diesen Zwang selbst bei den Gewerben, deren Betrieb von der Ertheilung einer Conzession abhängig gemacht war, nur auf solche beschränkt wissen will, deren Betrieb dem Ge­meinwohl Gefahr bringen könnte.

Bestimmungen dieser Art entsprechen vollkommen dem Geist unserer Verfassung, welche den Rechtszustand Aller