Der Nechtsfreund.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete
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Wr^tmg, Gesetzgebung um Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
__________ Zweiter Jahrgang.
^t* Z. Sonntag, den 15. Januar. ' 1837»
Auf diese wöchenllick zweimal erscheinende Zeitscdrift kann bei allen Postämtern des Zn- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gKr.
Landtagsangelegenheiten.
Bemerkungen über Gewerbfreiheit unb den Gesetzentwurf die Gewerbcon^esst- onen betreffend.
Zur Vollziehung des §. 36 Satz 2 der Verfassungs- Urkunde hat die Ltaatsregierung einen Gesetzentwurf vor# gelegt, welcher nachfolgende Bestimmungen enthält:.
§. 1.
„Nachgenannte Gewerbe, als:
1) Fabriken aller Art, 2) Gast-, Schenk-, Speisewirthschaften und Herbergirungen, 3) Musikspielen 4) kaufmännischer Handelsbetrieb außerhalb der Städte sowie Krämerei überall, 6) Handel mit Schießpulver, 7) Handel mit giftigen Stoffen, 8) Handel mit Leinengarn, 9) Höckerbaudel, 10) Macklerei, 11) Agenturen der Mobilien - Versicherungs - Gesellschaft, 12) Geld- und Waaren - Lotterien und Lotterie - Collecturen, 13) Schornstein- fege», 14) Pferdelegen und Schweineschneiden, 15) Vertreiben der Ratten und Mäuse (Kammerjägerei), 16) Abdeckerei, sollen künftig, in so fern nicht das Recht zur Ausübung eines oder des andern dieser Gewerbe mit einer Gruudbesitzung verbunden ist, nur nach aus gewirkter Concession betrieben werden dürfen, hiusicht- lich deren Ertheilung die bisher desfalls bestandenen Befugnisse unverändert bleiben.
Die den Betrieb zünftiger Gewerbe und die polizeiliche Beaufsichtigung des Gewerbswesens im Allgemeinen, desgleichen die das Bergregal bctr.ffen- den Vorschriften sollen hierdurch keine Abänderung erleiden.
§. 2.
Denjenigen, welchen die Berechtigung zur Gestattung anderer, im §. 1 nicht aufgeführten, Gewerbe bisher Zu
stand, soll Entschädigung geleistet und diese dergestalt bestimmt werden, daß der zwanzigfache Betrag der Durch- schnittssumme des, in den letzten fünfzehn Jahren durch die Ertheilung der erwähnten, nicht weiter zulässigen Conzessionen bisher jährlich erlangten Aufkommens vergütet wird.
§• 3
Die Betreibung von Gewerben, wozu eine Concession nach der Vorschrift im §. 1 erforderlich ist, ohne vorherigen Erwirkung einer solchen, soll im ersten Falle mit einer Geldstrafe von zwölf gGr. bis fünf Thalern, im zweiten Falle mit einer Strafe von fünf bis fünfzig Thalern, und in weiteren Fällen mit erböheter Geldstrafe bis zu drei hundert Thalern beleat werden.
, Zn geeigneten Fällen kann statt der Geldstrafen alö- bald eine verhältnismäßige Kefänqni^ erkannt werden".
Der §. 36 der Verfassungsurkunde macht die künftige Ertheilung ausschließlicher Handels- und Gewerbsprivilegien von der Zustimmung der Landstände abhängig, verfügt die 'Aufhebung bestehender Monopole durch" ein besonderes Gesetz und bestimmt insbesondere in der, in Bezug genommenen Stelle, daß die Gewerbe, deren Ausübung aus polizeilichen oder staatswntbschaftlichen Rücksichten eine Conzession bedürfen, gesetzlich bestimmt werden sollen, das Erfordernis einer Conzession, wie solches bisher bestand, aber nirgends ausgedehnt werden soll.
Es läßt sich nicht verkennen, daß diese Anordnung der Gewerbsreiheit günstig ist, indem sie es geradezu untersagt, Gewerbe, welche bisher frei betrieben wurden, einem Conzessionszwaug zu unterwerfen, und diesen Zwang selbst bei den Gewerben, deren Betrieb von der Ertheilung einer Conzession abhängig gemacht war, nur auf solche beschränkt wissen will, deren Betrieb dem Gemeinwohl Gefahr bringen könnte.
Bestimmungen dieser Art entsprechen vollkommen dem Geist unserer Verfassung, welche den Rechtszustand Aller