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Urtheile des höchsten Gerichts zur allgemeinen Kunde kom­men.

- Zu dem Ende würbe das höchste Gericht anznweisen sein, eigne Präjudicienbücher zu führen, alle Entscheidun­gen von Wichtigkeit, durch welche zweifelhafte Rechtsfra­gen entschieden waren, öffentlich bekannt zu machen und die Abschriften der Urtheile den beim Oberappellationsge­richt Angestellten Anwälten , welche zum Nutzen des ihre Rechtskülfe suchenden Publikums von der Praxis des höch­sten Gerichts die genaueste Kenntniß haben müssen, stets in einfacher Abschrift mitzutbeilen. Auch wurden eigne möglichst vollständige Sammlungen der Oberappellations» gerichtspräjudicien zu veranstalten sein.

Nur unter solchen Voraussetzungen und Beschränkun­gen kann sich eine feste und konsequente Praxis gestalten und als eine nützliche Anslegerin des Gesetzes bewähren. Da inan aber andrer Seils den Gerichten nicht zumntben kaun, daß solche sich einer im Laufe der Zeit gewonnenen besseren Ueberzeugung verschließen sollen, so würde man dem höchsten Gericht die Befugniß zugesteben müssen, ent­weder eine Entscheidung der streitigen Rechtsfragen im Wege der Gesetzgebung zu veranlassen oder doch die Aenderung seiner Meinung öffentlich bekannt zu machen, und nur die Rechtsstreite, welche erst nach dieser Bekanntmachung beginnen, würden nach dem neu adoplkrten Grundsatz zu entscheiden sein.

Obgleich beide Wege zu gleichem Ziel führen, so scheint doch der erste der Erhaltung des äußern Ansehns des Gerichts am förderlichsten zu sein, weil er das Ge­richt der Nothwendigkeit überhebt, zu veröffentlichen, daß man früher eine unrichtige Ansicht gehabt und jetzt eine neue beffre Meinung adoptirt habe.

Ueberhaupt aber wurde allen Gerichtssachwaltern und Vcrwaltungsbeamten die Befugniß ^i^^u^^^^^^ sein, über die bei der Anwendung sich ergebende Mängel oder Dun­kelheiten der Gesetze an die betreffenden Ministerien un­mittelbar zu berichten und dadurch die gesetzliche Abhülfe solcher Mängel einznleiten.

Gewiß würde auf diesem Weg gar manche Unvoll­kommenheit unserer Gesetzgebung und Verwaltung zur Kenntniß der Staatöregierung font men, welche jetzt der­selben unbekannt und eben deshalb unbeachtet bleibt.

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Wie JuMbeamteg als Amtsdepoßtare.

Nach §. 2 der Depositenorhnung vom 29. September 1823 sind die Justizbeamten und Rentmeister verpflichtet, das Depositenamt bei den Untergerichten zn übernehmcu und können nur in äußerst seltenen Fällen Be­freiung davon erlangen; der Justizbeamte m u ß nach der ausdrücklichen Bestimmung des §. 1 jener Verordnung in dieser Eigenschaft sogar eine Kaution von 500 Rthlr. bis 1000 Rlhlr. stellen und ist mit dem Condepositar für die

Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften solidarisch verhaftet,

So weise und zweckmäßig auch die übrigen Bestim­mungen dieser Depositenordnung und namentlich des ant 15 Mai 1835 weiter ergangenen Ausschreibeus der Mi­nisterien der Justiz und des Innern sind, so scheint doch die Anordnung, daß die Justizbeamten zugleich auch das Amt eines Depositars mit versehen müssen, weder bett Anforderungen der Verfassung, noch - nach den bisheri­gen Erfahrungen denen der Zweckmäßigkeit und Ver­einfachung der Geschäftsführung völlig zu entsprechen.

Einmal steht es nämlich nach unserer Gesetzgebung fest, daß die Justiz von der Administration getrennt sein soll, lind es wurde daher schon aus einer strengen und konsequenten Durchführung dieser, gewiß höchst weisen, Heilsamen und erfolgreichen Bestimmung sich ergeben, daß die In sitz beamten (beziehuugsweisuugsweise die Mit­glieder der Landgerichte) auch von Uebernahme der Depo- siteuverivaltung gänzlich befreit werden müßten, zumalen sicherlich die Meisten derselben von dem hierbei haupt­sächlich in Betracht kommenden Rechnungswesen sich nicht diejenigen Kenntnisse zu erwerben im Stande waren, welche die untern Finanzbeamten, (Rentmeister) als ihr Element bewähren müssen, nicht zu gedenken, daß das Handeln, Streben rc. des Justizbeamten, als Richters, mit dem in seiner zweiten Eigenschaft als Depositars in Collision und Conflict gerathen kann; and ernt hei ls aber durfte sich nach,eigen lassen, daß es »»nöthig ist, daß gerade zwei Personen die Devositengeschäfte be­sorgen, denn da, wo der Rentnieister Condepositar ist, bekümmert sich fa c tisch der Justizbeamte gar wenig, ober nicht um die Geldeinnahmeu und Ausgaben udgl., weil der Rentmeister diese Geschäfte, mit denen er ja auch auf das Genaueste bekannt sein muß, und welche seine täg­liche Beschäftigung ausmachen, allein besorgt und der Justizbeamte nur, weil es nach der bestehenden Einrich­tung seine Pflicht erfordert und um seine Ramensunter-- schrift beizilfügen und nöthigensalls das Tagebuch (§. 10 der Depositenordnung) zu fuhren, dabei zugegen ist.

Berücksichtigt man dieses und erwägt man noch, daß die Verwaltung einer Renterei, die nur von einer Per­son besorgt wird, weit schwieriger und wichtiger ist, als die Dcpositenverwaltung, daß die Rentmeister ohnehin Caution stellen müssen und daß das Deposilemveseu weiter nichts als ein Rcchuungsgeschäft (Kässenverwaltung) be­greift, mithin dessen Besorgung vorzugsweise zur die Rentmeister sich eignet und dieje auch willig demselben sich unterziehen werden,-namentlich wenn ihnen die im §. 21 der Depositenordnung verwilliglen , von den Justizbeamten gewiß gerne vermißt werdenden, Gebühren allein belas­sen werden; so durfte sich schon daraus ergeben, daß es besser und zweckmäßiger wäre, wenn die Depositenämter mit den Rentereien vereinigt, und da, wo eine Renterei am Amtsorte nicht existirt, das Depositenamt einer sonst hierzu geeigneten Person übertragen würde.