Der N e ch t s s r e « n d.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete
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Verfirnung, Gesetzgebung mw Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg. Zweiter Jahrgang.
Nr. 4. Mittwoch, den M Januar. 183^.
Auf Diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werten. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.
Einige Worte über die Wirksamkeit von Prajudicien.
Vergleicht man den, in Nr. 1 des Rechtsfreundes vom Jahr 1837 abgedruckten, Aufsatz über die Frage, in wiefern dcü Anwälten in Sachen unter 50 Rthlrn. für Instanzen eine Vergütung zuzubilligen sei, mit der Schlußnote zu dem Aufsätze in Nr. 59 d. Bl. vom Jahr 1836, über die Zulässigkeit der amtlichen Einwirkung der Obergerichte und des Justizministeriums auf die Ansichten der Untergerichte hinsichtlich der Anwendbarkeit eines dunkeln Gesetzes, so gewinnt es den Anschein, als wenn selbst das höchste Gericht an seinen Präjudicieu nicht fcst- balte, indem dasselbe die berührte Frage, ob den Anwälten für einseitige, mündlich zu Protokoll gegebene, Vorträge eine Gebühr zu vergüten sei, am 9. Mv. 1831 bejahend, am 19 Nvo. 1836 dagegen verneinend entschieden hat.
Zwar betrifft die erste den Anwälten günstige Entscheidung mir Sachen über 50 Rthlr., die letzte nur Sachen unter diesem Befrag, und die Dispositionen beider Entscheidungen können daher wohl neben einander beste- immerhin aber wird sich hierbei der Vorwurf nicht abweisen lassen, daß Fälle, welche beide nach einem Grundsatz behandelt werden mußten, vom höchsten Gericht nach aant entgegengesetzten entschieden sind.
■ Dieser Wechsel der Gerichte in ihren Ansichten, welcher leider auch in andern weit wichtigern Fällen sich kund gegeben hat *), führt zu der, für unsere Rechtspflege höchst bedeutungsvolle Frage, inwiefern und unter welchen geder, wer hierüber nicht in seinem eigenen Gesckäftsle- ben Erfahrungen zu machen Gelegenheit hatte, vergleiche tte älteren Sammlungen Der Overappellatwns - Gerichts- Entscheibnngen mit den neuern , und er wird schon hier reichhaltigen Stoff zur Bestätigung dieser Behauptung finden.
Voraussetzungen es nothwendig oder zweckmäßig sei, daß untergeordnete Gerichte die, bei frühern Rechtsfällen aus- gefprochenenz Ansichten der höher» Gerichte ihren E»t- fcheidungen zum Grunde legen.' *
Eine absolute Verpflichtung hierzu kann nicht ange- nommen werden, weil der Entscheidungsberuf des Richters vou dem Beruf des Gesetzgebers wesentlich verschieden ist, der höhere Richter demnach auch dem untergeordneten gegenüber keineswegs den Standpunkt des Gesetzgebers ein- nimmt uni» die Unabhängigkeit des Rschterständes es er- heijcht, daß die Richter nur ihrer eignen Ueberzeugung bei Auslegung der Gesetze folgen.
Zu keiner Zeit haben daher auch die Erkenntnisse der höchsten Landesgerichte eigentliche Gesetzkraft gehabt; niemand ist es eingefallen, eine Entscheidung, weil sie wider die, in einem früheren >yaU ausgesprochene, Ansicht des höchsten Gerichts anstoße, für nichtig oder gesehn'i- drig zu halten, sondern es läßt sich nur behaupten, daß die Meinung eines untergeordneten Gerichts, wenn sie von dem Höhen, in Zweifel gezogen wird, nicht durchdringen werde, wenn früher das höhere Gericht nach andern Grundsätzen entschieden hat und seiner Ansicht treu bleibt.
Dagegen rechtfertigt sich die, in die deutsche Rechtspflege ausgenommene, Rechtsidee der Befolgung einer bestimmten Praxis durch eines herkömmlichen GcrichtSgc- brauchs überwiegende Gründe der Zweckmäßigkeit.
Vor allen Dingen redet ihr der klägliche Zustand des bürgerlichen Rechts selbst daS Wort. So lauge uns noch nicht die Wohlthat eines umfassenden, klaren/ einfachen, allgemein zugänglichen Gesetzbuches zu Theil geworden ist und jener bunte Wirrwarr einander widerstreitender, sich vernichtender Bestimmungen, das Werk eines fremden, von uns so verschiedenartigen, Volks, aus der Zeit seines tiefen Verfalls für uns noch als Gesetzbuch besteht, ist cs höchst wünschenswerth, daß etwas geschieht