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Der Nechtsfrennd.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete der

Wrfsteinig, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Nedigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg. Zweiter Jahrgang.

M^. 3. Sonntag, den 8. Januar. 1837.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig $1 gGr.

Kertrage zur richtigen Auffassung der Kurheffischen Grpropriationsgesetze, ge­schöpft aus den landftändifchen Verhand­lungen.

Erste Abtheilung. (Fortsetzung)

Das Graben nach Mergel und andern zur Verbes­serung der Ländereien bestimmten Fossilien auf fremdem Grund und Boden vermöge Belehnung von Seiten des Staates darf nach dem Ausschreiben vom 1. März 1823 nur da Statt finden, wo der Grundbesitzer die Be­nutzung derselben in möglicher Ausdehnung weder selbst vornimmt, noch gegen eine dem Werthe des Grundstücks und den übrigen Verhältnissen entsprechende billige Ver­gütung zulassen will.

Die Fälle, in denen für Zwecke einer Gemeinde Eigen« thlim und Rechte in Anspruch genommen werden können, sind nach dem Gesetz vom 30. Oktober 1834, §. 1 die Einrichtung und Veränderung von Ortsstraßen in den Städten und die dazu nöthigen Bauplätze, indem hierauf die bei dem Landstraßen - und Landwegeban geltenden Be­stimmungen ausgedehnt sind.

Fälle, in denen für Zwecke solcher Personen, welche Rechte einer Gemeinde ausüben, Eigenthum in Anspruch genommen werden könnte, sind gesetzlich bis jetzt nicht bestimmt worden.

Man milß das Recht der Gesetzgebung nicht mit dem jus cm inens des Staates verwechseln. Die legisla­tive Gewalt kann Rechte ausheben; sie kann dafür Ent­schädigung $iiftd)ent oder auch ßücht, sie kann ausspre­chen, daß solche vor dem Verlust des Rechts geleistet werden soll, oder auch nachher; ihr ist durch §. 32 der

Verfassungsurkunde keine Schranke gesetzt. Wenn auf sie diese Bestimmung angewendet werden sollte, so müßte dies natürlich im vollen Umfange geschehn; es müßte dann bei der Gesetzgebung nicht blos die Vorschrift von der Entschädignngöleistung wegen der aufzu heb enden Rechte, sondern auch die Voesch ist wegen Beschränkung der Gn'ziebbar« keit von Rechten auf die gesetzlichen Fälle beachtet werden. Dadurch würde man sich aber in einem Eirkel drehe», welcher die ganze Gesetzgebung lahm legen würde, indem die legislative Gewalt unter jener Voraussetzung gegen den §. 32 der Verfaffungsurkuude anstoßen würde, wenn sie die Fälle, in denen Eigenthum gegen Entschädigung entzogen werden soll, bestimmen wollte,"da sie nach jener Meinung dies nur in den gesetzlich festgestellten Falle» thun dürfte, dergleichen Feststellungen aber natürlich ohne die Gesetzgebung gar nicht Statt finden können. Freilich sollte die Gesetzgebung nicht leicht Rechte eulzichu und noch weniger sollte sie dies ohne Entschädigung thun ; al­lein solche Regeln der Klugheit können die Befugnis; der legislativen Gewalt zur »nbeschräukten Aufhebung von Rechten, ober zu deren Aufhebung gegen nachherige Ent­schädigung nicht vernichten. Es wurden ja sonst nicht durch die Verfassungsurkunde selbst die Aagd-, Waldknl- tur- und DeKhdienste, mit Vorbehalt der Regulierung einer Entschädigungsleistung durch ein besonderes Gesetz, aufgehoben sein, wenn §. 32 derselben jenen Sinn haben sollte. Auch das Ober-Appellationsgericht hat die näm­liche Meinung bethätigt. Denn ausgehend von dem Glau­ben, daß der mit Preußen und dem Großber;ogthnme Hessen geschlossene Zollvertrag als Gesetz zu betrachten sei, durch welches die Aushebung der den Gemeinden zu, stehenden Seperaterhebungen von Thor- und Pflastergel­dern vorgeschrieben sei, erklärte dasselbe, daß die durch Verordnung vom 10. Dezember 1832 bewirkte Entzie­hung der in Frage stehenden Gerechtsame nicht durch eine ihr vorgängige Entschädigung bedingt gewesen sei,