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Jene Bestimmung der Verfassnilgsttrkunde handelt also von dem s. g. jus eminens des Staates, oder von der Verpflichtung der Unterthanen, im äussersten Falle ihr persönliches Interesse dem allgemeinen Wohl nachzn-' setzen.

Derselbe zerfällt in zwei Theile, von denen der letz­tere als eine Ausnahme sich auf den Zustand der drin­genden Noth bezieht, der erstere aber einen mehr regel­mäßigen Zustand im Auge hat. Für diesen Theil wurde bei Berathung der Verfassungsurkunde anfänglich folgende Fassung beabsichtigt.Das Eigenthum kann für öffent­liche Zwecke nur gegen vorgängige volle Entschädigung in Anspruch genommen werden."

Dabei blieb es zweifelhaft, welches öffentliche Zwecke seien, was man unter Eigenthum verstehe, von wem und in welchen Fällen die Abtretung verlangt werden könne. Darauf setzte man zwischen die Worte:öffentliche" und Zwecke" hinzu:(Staats- oder Corporations-)" und und fugte hinter dein Worte :Entschädigung" den Zu­satz:nach den Gesetzen" hinzu, welcher späterhin in die Worte:in den durch die Gesetze bestimmten Fällen und Formen" verwandelt wurde. Auch schaltete man hinter dem WorteEigenthum" den Beisatz:oder sonstige Rechte und Gerechtigkeiten" ein und vertauschte nachher das letztere Wort mit dem AusdruckeGerechtsame" So erhielt denn der Entwurf der Verfassnngsurknnde fol­gende Fassung:Das Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtsame können für öffentliche (Staats- oder Corporations-) Zwecke nur gegen vorgängige volle Ent­schädigung in den, durch die Gesetze bestimmten, Fällen und Formen in Anspruch genommen werden."

Die Ständeversammlung änderte nachher die Worte: öffentliche (Staats- oder Corporations-) Zwecke" in fol­gende Fassung um:Zwecke des Staats oder der Ge­meinden oder solcher Personen, welche Rechte derselben ausüben." Hiernach schien es, als ob die Abtretung nur für gemeinschaftliche Zwecke sämmtlicher Gemeinden und solcher Personen, welche Rechte dieser Gemeinden ausü- ben, neben den Zwecken des Staats sollte gefordert wer­den können. In einem spätern Verfassungsentwurfe wa­ren aber statt der Worte:der Gemeinden" die Worte einer Gemeinde" gesetzt, so daß nun die Abtretung im Interesse einer einzigen Gemeinde begehrt werden kann und unter den weiter angeführten Personen solche zu ver­stehen sein werden, welche Rechte des Staates oder einer Gemeinde auszuüben haben. Außerdem wurde die in der Verfassungsurknude §. 32 ersichtliche Veränderung der Wortstellung vorgenommen.

Der letzte Theil des §. 32 sollte ursprünglich lauten: Nur in Fällen der äußersten Staatsuoth genügt nach­folgende Entschädigung" Man gab jedoch diesen Satz gänzlich auf und kehrte erst späterhin darauf zurück in folgender Fassung:über Fälle besonderer Noth, bei wel­chen nachfolgende Entschädigung einzutreten hat, wird ein besondereè Gesetz das Nähere bestimmen," deren Anfang man nachher dahin veränderte, daß er lautete:über Noth­

fälle, in denen ausnahmsweise nachfolgende rc." Später wurden noch die Worte:einzutreten hat" in die Worte:- eintreten soll" verwandelt.

Tie Verfassungsurkunde hat daher die Ausübung des jus eminens auf vie Fälle beschrankt, in denen solche die Gesetze gestatten. Dasselbe hat dadurch seinen eigent­lichen Charakter verloren, indem solches seinem Wesen nach darin besteht, daß die erecutive Gewalt ohne Rück­sicht auf Gesetze in Fällen der äußersten Staatsnoth das Eigenthum der Einzelnen in Anspruch nehmen kann. Denn die Gesetze muß ohnehin jeder Unterthan beobach­ten, so daß es gar nichts Besonderes ist, wenn die Ver­fassung bestimmt, daß in den, durch die Gesetze bestimm­ten, Fällen der Einzelne das Scinige aufgeben muß; ja man kann es nicht einmal als etwas Ungewöhnliches an- sehen, daß dies auch für Zwecke einer Gemeinde oder sol­cher Personen, welche Rechte des Staats oder einer Ge­meinde ansüben, statthaft sein soll, da die gesetzgebende Gewalt gewiß nicht darin beschränkt sein kann, eine Vor­schrift dieser Art anzuordnen. Das Ausgezeichnete des § 32 der Verfassungsurknude besieht daher darin, daß das jus eminens des Staats eigentlich ganz aufgehoben, wenigstens der Legislation unterworfen ist und ferner da­rin, daß, selbst wenn die erukutive Gewalt auf den Grund der Gesetzgebung eine Abtretung fordert, doch vorgän­gig eine Entschädigung Statt finden soll. Die Bestim­mung daß dies eine volle sein müsse, hat keine wesent­liche Bedeutung, da eine weniger als volle Entschädigung keine Entschädigung ist, sondern nur in dem theil­weisen Ersätze eines zugefügten Schadens bestehen kann.

Die Ausnahme jener Regel, welche im zweiten Theile des §. 32 der Verfassungsurknude enthalten ist, beschränkt sich eigentlich nur darauf, daß in wirklichen Nothfällen die Entschädigung nach folgen könne. Der Gegenstand des hier erwähnten Gesetzes sollte nur sein, diese Noth­fälle zu bezeichnen. Die Aufzeichnung solcher Nothfälle oder die Erklärung, daß gewisse Ereignisse für Nothfälle zu erachten seien, war Alles, was durch ein besonderes Gesetz näher bestimmt werden sollte. Es wird dies auch durch die Fassung unterstützt, welche der Landtagsabschied vom 9. März !?-31 §. 4 erhalten hat, indem hiernach un­ter den auf dem nächsten Landtage zu bearbeitenden Ge­setzen, auf welche die Verfassnngsurknnde hinweiset, ge­nannt wird der Entwurf eines Gesetzes wegen der Noth­fälle, worin das Eigenthum zu öffentlichen Zwecken ausnahmsweise alsbald gegen nachfolgende Entschädigung in Anspruch genommen werden kann. Das in Folge dieser Bestimmung erlassene Gesetz vom 30. Oft. Ib31 über die Abtretung zu öffentlichen Zwecken hat jedoch eines Theils einen weiteren Umfang erhalten, indem es für alle Abtretungen die zu beobachtende F rm regnlirt, ja sogar eine Erweiterung der Gesetze vornimmt, in denen eine Abtretung statthaft ist, andern Theils ist dasselbe hin­ter der Vorschrift der Verfassnngsurknnde zurückgeblieben, indem es, statt die Nothfälle gesetzlich zil bestimmen, nur eine nähere, jedoch schon ans der Natur der Sache fol-