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Jene Bestimmung der Verfassnilgsttrkunde handelt also von dem s. g. jus eminens des Staates, oder von der Verpflichtung der Unterthanen, im äussersten Falle ihr persönliches Interesse dem allgemeinen Wohl nachzn-' setzen.
Derselbe zerfällt in zwei Theile, von denen der letztere als eine Ausnahme sich auf den Zustand der dringenden Noth bezieht, der erstere aber einen mehr regelmäßigen Zustand im Auge hat. Für diesen Theil wurde bei Berathung der Verfassungsurkunde anfänglich folgende Fassung beabsichtigt. „Das Eigenthum kann für öffentliche Zwecke nur gegen vorgängige volle Entschädigung in Anspruch genommen werden."
Dabei blieb es zweifelhaft, welches öffentliche Zwecke seien, was man unter Eigenthum verstehe, von wem und in welchen Fällen die Abtretung verlangt werden könne. Darauf setzte man zwischen die Worte: „öffentliche" und „Zwecke" hinzu: „(Staats- oder Corporations-)" und und fugte hinter dein Worte : „Entschädigung" den Zusatz: „nach den Gesetzen" hinzu, welcher späterhin in die Worte: „in den durch die Gesetze bestimmten Fällen und Formen" verwandelt wurde. Auch schaltete man hinter dem Worte „Eigenthum" den Beisatz: „oder sonstige Rechte und Gerechtigkeiten" ein und vertauschte nachher das letztere Wort mit dem Ausdrucke „Gerechtsame" So erhielt denn der Entwurf der Verfassnngsurknnde folgende Fassung: „Das Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtsame können für öffentliche (Staats- oder Corporations-) Zwecke nur gegen vorgängige volle Entschädigung in den, durch die Gesetze bestimmten, Fällen und Formen in Anspruch genommen werden."
Die Ständeversammlung änderte nachher die Worte: „öffentliche (Staats- oder Corporations-) Zwecke" in folgende Fassung um: „Zwecke des Staats oder der Gemeinden oder solcher Personen, welche Rechte derselben ausüben." Hiernach schien es, als ob die Abtretung nur für gemeinschaftliche Zwecke sämmtlicher Gemeinden und solcher Personen, welche Rechte dieser Gemeinden ausü- ben, neben den Zwecken des Staats sollte gefordert werden können. In einem spätern Verfassungsentwurfe waren aber statt der Worte: „der Gemeinden" die Worte „einer Gemeinde" gesetzt, so daß nun die Abtretung im Interesse einer einzigen Gemeinde begehrt werden kann und unter den weiter angeführten Personen solche zu verstehen sein werden, welche Rechte des Staates oder einer Gemeinde auszuüben haben. Außerdem wurde die in der Verfassungsurknude §. 32 ersichtliche Veränderung der Wortstellung vorgenommen.
Der letzte Theil des §. 32 sollte ursprünglich lauten: „Nur in Fällen der äußersten Staatsuoth genügt nachfolgende Entschädigung" Man gab jedoch diesen Satz gänzlich auf und kehrte erst späterhin darauf zurück in folgender Fassung: „über Fälle besonderer Noth, bei welchen nachfolgende Entschädigung einzutreten hat, wird ein besondereè Gesetz das Nähere bestimmen," deren Anfang man nachher dahin veränderte, daß er lautete: „über Noth
fälle, in denen ausnahmsweise nachfolgende rc." Später wurden noch die Worte: „einzutreten hat" in die Worte:- „eintreten soll" verwandelt.
Tie Verfassungsurkunde hat daher die Ausübung des jus eminens auf vie Fälle beschrankt, in denen solche die Gesetze gestatten. Dasselbe hat dadurch seinen eigentlichen Charakter verloren, indem solches seinem Wesen nach darin besteht, daß die erecutive Gewalt ohne Rücksicht auf Gesetze in Fällen der äußersten Staatsnoth das Eigenthum der Einzelnen in Anspruch nehmen kann. Denn die Gesetze muß ohnehin jeder Unterthan beobachten, so daß es gar nichts Besonderes ist, wenn die Verfassung bestimmt, daß in den, durch die Gesetze bestimmten, Fällen der Einzelne das Scinige aufgeben muß; ja man kann es nicht einmal als etwas Ungewöhnliches an- sehen, daß dies auch für Zwecke einer Gemeinde oder solcher Personen, welche Rechte des Staats oder einer Gemeinde ansüben, statthaft sein soll, da die gesetzgebende Gewalt gewiß nicht darin beschränkt sein kann, eine Vorschrift dieser Art anzuordnen. Das Ausgezeichnete des § 32 der Verfassungsurknude besieht daher darin, daß das jus eminens des Staats eigentlich ganz aufgehoben, wenigstens der Legislation unterworfen ist und ferner darin, daß, selbst wenn die erukutive Gewalt auf den Grund der Gesetzgebung eine Abtretung fordert, doch vorgängig eine Entschädigung Statt finden soll. Die Bestimmung daß dies eine volle sein müsse, hat keine wesentliche Bedeutung, da eine weniger als volle Entschädigung keine Entschädigung ist, sondern nur in dem theilweisen Ersätze eines zugefügten Schadens bestehen kann.
Die Ausnahme jener Regel, welche im zweiten Theile des §. 32 der Verfassungsurknude enthalten ist, beschränkt sich eigentlich nur darauf, daß in wirklichen Nothfällen die Entschädigung nach folgen könne. Der Gegenstand des hier erwähnten Gesetzes sollte nur sein, diese Nothfälle zu bezeichnen. Die Aufzeichnung solcher Nothfälle oder die Erklärung, daß gewisse Ereignisse für Nothfälle zu erachten seien, war Alles, was durch ein besonderes Gesetz näher bestimmt werden sollte. Es wird dies auch durch die Fassung unterstützt, welche der Landtagsabschied vom 9. März !?-31 §. 4 erhalten hat, indem hiernach unter den auf dem nächsten Landtage zu bearbeitenden Gesetzen, auf welche die Verfassnngsurknnde hinweiset, genannt wird der Entwurf eines Gesetzes wegen der Nothfälle, worin das Eigenthum zu öffentlichen Zwecken ausnahmsweise alsbald gegen nachfolgende Entschädigung in Anspruch genommen werden kann. Das in Folge dieser Bestimmung erlassene Gesetz vom 30. Oft. Ib31 über die Abtretung zu öffentlichen Zwecken hat jedoch eines Theils einen weiteren Umfang erhalten, indem es für alle Abtretungen die zu beobachtende F rm regnlirt, ja sogar eine Erweiterung der Gesetze vornimmt, in denen eine Abtretung statthaft ist, andern Theils ist dasselbe hinter der Vorschrift der Verfassnngsurknnde zurückgeblieben, indem es, statt die Nothfälle gesetzlich zil bestimmen, nur eine nähere, jedoch schon ans der Natur der Sache fol-