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Eine Zeitschrift aus dem Gebiete der Uetjaflung, Gesetzgebung »„- Rechtswissenschaft. Ncdigirt und verlegt von den Obcrgerichts-Anwälten Rosing, Scheffer und Schwarzenberg. Zweiter Jahrgang.
WMM Mittwoch, den 4. Januar. 1837«
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werten. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gWr.
Pertrüge zur richtigen Auffassung der Kurhessischen Erproprintionsgesetze, geschöpft aus den tan-ständischen Werhan-- lungen.
Erste Abtheilung.
Das Gesetz ist der ausgesprochene Wille der Staatsgewalt, nach welchem die Staatsangehörigen ihre Handlungsweise eiüz ^richten haben. Der höchste Vorzug eines Gesetzes hinsichtlich seiner formellen Seite besteht darin, daß der Wille des Gesetzgebers llch daraus deutlich erkennen läßt. Denn was helfen Gesetze, wenn diejenigen, welche dieselben zu befolgen beabsichtigen, nicht wissen, wie Jie sich benehmen sollen, um den Gesetzen, nach ihrem wahren Sinn, zn genügen.
Mail hat den in Teutschland erlassenen Gesetzen häufig den Vorwurf der Unklarheit gemacht. Auch den kurhessischen Gesetzen ist nicht selten dieser Vorwurf zu Theil geworden. Wenn derselbe gegründet sein sollte, so kann die Ursache nur in dem Verkennen der Regel gefunden werden, daß jeder einzelne Artikel eines Gesetzes niemals mehr als eine einzige, für sich einen selbstständigen Satz bildende, Vorschrift in wenigen Worten enthalten darf, eine Regel, die in andern Ländern stets beobachtet wird und die auch bei dem kurhessischen Gesetz am 28. August 1834 über die Verkoppelung der- Grundstücke vorgeschwebt zu haben scheint.
Wenn die Worte eines Gesetzes die Bedeutung desselben zweifelhaft lassen, muß man die eigentliche Absicht des Gesetzgebers, den Willen, den er auözusprechen gedachte, möglichst zu erforschen suchen.
Ein wichtiges Mittel zur Erreichung dieses Zweckes
sind in Kurhessen die öffentlichen Verhandlungen, die de^ Verkündigung eines Gesetzes vorangehen. Ter Entwurf eines Gesetzes, welchen die Staatsregierung den Ständen vorlegt, die Beweggründe, welche dafür mitgetheilt werden,^ das Gutachten des betreffenden landständischen Ausschusses darüber, die Berathung der Ständeversammlung über den Entwurf, die eingenommenen^ oder auch die mißbilligten Veränderungen, welche von Ständemitgliedern in Antrag gebracht werden, müssen, wenn gleich diesem Allen keine gesetzliche Kraft beizulegen ist, doch für sehr bedeutende Merkmale gehalten weiden, an denen der eigentliche Wille des Gesetzgebers zu erkennen ist, wenn die Worte eines Gesetzes eine Dunkelheit darbieten sollten.
Das Gesetz vom 30. Oktober 1834 über die Abtretungen zu öffentlichen Zwecken, hat kurz nach seiner Verkündigung mehrere Rechtsstreitigkeiten zur Folge gehabt, was man wobt als einen Beweis dafür annehmen kann, daß dessen Bestimmungen nicht jedem überall klar geworden sind. Es soll deshalb hier eine Zusammenstellung der land ständischen Verhandlungen über die Erpropria- tions- Gesetze versucht werden, als ein Mittel, die wahre Bedeutung der darin enthaltenen Vorschriften zu erforschen, und als ein Reiz zur Widerlegung der auf diesem Wege versuchten doctrinellen Interpretation.
Dabei kann jedoch eine nabcie Erörterung des §. 32. der Verfassungsurkuudc, welchem die Erpropriationsgesetze ihre Entstehung verdanken, nicht umgangen weiden.
Es wurde dadurch augeordnet, daß das Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtsame für Zwecke des Staat, s oder einer Gemeinde oder solcher Personen, welche Rechte derselben ausüben, nur in den durch die Gesetze bestimmten Fällen und Formen gegen vorgängige volle Entschädigünug in Anspruch genommen werden, können, und daß über Nothfälle, in denen ausnahmsweise nachfolgende Entschädigung eintreten soll, ein besonderes Gesetz das Nähere bestimmen werde.