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Ferner aber wird ooige Auslegung auch durch die Gleichheit des Grundes (par rat io legis) gerecht-
„die Gebühren der Anwälte und Sachwalter betreffend," sich bei dem gedachten Obergerichte beschwerte, am 28. ausdrücklich die Bezeichnung „Termin" aufdie ohne September 1836 aber ein Dekret erhielt, wodurch seine vorgängige Ansetzung einer bestimmten Tagfahrt vor- Beschwerde „unter Verweisung in die deutliche Vorschrift zunehmenden Handlungen der Apppellations -An- des §. 11 der Verordnung vom 17. November 1829" als zeige, Vollmachts-Einreichung ic. ausgedehnt, ungegründet zurückgewiesen wurde.
was hier den Hauptstützpunkt enthalt. Auf die hiergegen bei dem Oberappellationsgerichte
Ferner aber wird o o t g e Auslegung auch durch die fortgesetzte Beschwerdeführung, worin das oben erwähnte
Gleichheit des Grundes (par rat io legis) gerecht- Präj udiz vom 9. November 1831 in Bezug genommen
fertigt, indem nicht abzufeheu ist, warum dem Anwälte nicht wurde, erfolgte am 19. November 18^6 ein Dekret, wo- auch für seine Mühewaltung, die er außer den Termi- durch die Beschwerde, nen (Termin im eingeschränkteren (engeren» Sinne genommen) zur Betreibung des Processes vor Gericht hat, eine Vergütung gegeben werden soll. Oefters erfordern solche f. g. ausserterminliche Anträge mehr Anstrengung und Mühe, als die s. g. Terminsvorträge selbst z B. Restitutionsgesuche ubg(., und auch die ungezogene Verordnung vom 24. October 1820 welche dus Vortreten der Anwälte in den erwähnten Suchen beschränkte, samt, du die ungezogene Verordnung vom 17. November 1829 und dus sie in Schutz nehmende Gesetz voin 18. October 1834
„da in allen Rechtsstreiten, deren Gegenstand den „Werth von 50 Rtblr. nicht übersteigen, hinsichtlich „der Advokutengebühren nicht der § 27. der Verordnung „vom 12. Juni 1818, sondern die allgemeine Bestimmung „des §11 der Verordnung vom 17. November 1829 zur
„Anwendung kommtund diese letztere Anordnung die von „den Gerichten der vorigen Instanzen ausgesprochene An- „sicht rechtfertigt" als «»gegründet zuruckgewiesen ward. Soviel also auch die Bejahung unserer Frage in jeder Hinsicht für sich hat, so muß dieselbe doch jetzt nach dem eben mitgetheilten Dekrete des Oberappellationsgerichts verneint werden, bis im Wege der Gesetzgeb nng diesem schwankenden Gerichtsgebrauche auf eine geeignete Weise abgeholfen sein wird*).
Rauschenberg. Schüßler.
das Princip der früheren deshalbigen Gesetzgebung aufgehoben bat, dieser Annahme nicht entgegen stehen.
Endlich aber kann aus der durch das oftgedachte Gesetz vom 18. October 1834 Angeführten Erhöhung mancher Anwaltsgebühren, kein Grund entnommen werden, eine zum Nachtheile der Anwälte gereichende re- strictive Auslegung eintreteu zu lassen.
Ganz dem gemäß hat auch der höchste Gerichtshof in Kurhessen am 9. November 1831 in dem in Nr. 59 S. 230 in einer Note mitgetheilten Erkenntnisse entschiedene —---—- ■ - ’— ------——-——-
*) «sollten die hier anaesührteu Oberappellationsprajndicien bei cer Verschiedenheit des Falles überhaupt tin Widerspruch sein, so wurde die interessante Frage entstehen, ob bet einem solchen Wechsel der Ansichten von einer Praxis, einem Herkommen gerichtlicher Meinung noch die Red fein_£u4H,-r-tHt^^4*$— tnrreTlleorCiiete Gericht der früh ren oder der späteren Meinung des Oberappellationsgi • richt folgen müsse.
Anm. Ler Redact.
In welchen Fällen sind die Criminalfe-
nate der Obergerichte befugt, bloße Polyeistrafen auszusprechen?
(Beschluß.)
Durch §. 46, Nr. 2 und 3, des Organisutionsedikts vom 29. Juni 1821 sind die Eriminalsenate für compe« teilt zur Entscheidung in erster Instanz nur hinsichtlich solcher Strafen erklärt, welche nicht polizeilich zu ahnden sind, und es ist ihnen in Fällen, die eine bloße
„daß der Ausdruck „für einen Termin" als solche Vorträge, welche außer einer zuvor anberaumten Tagfahrt jedoch mündlich zu Protokoll erstattet werden, mitbegreifend anzusehen sei," das Obergericht in Fulda, sowie die Untergerichte Provinz seitdem die in Rede stehenden Gebühren Anwälten stets zugebilliget, während das Oberge-
Kassel und M a r'b tlrg das entgegengesetzte hat das Oberappellationsgericht m Zeit seine, in der vorher erwähnten Ent- Üeudt Recht'ö/prochene, Ansicht geändert, wie der fol- Als de/ ei giebt.
Sache n^ofat 931 J« Rauschenberg, welcher in wesen war, nach^O Rthlr. dem Verklagten bedient ge- wicbnetc ^mit der (schiedener Sache, seine Gebühren ver- V ' e;ne Bescheint solche zu bestimmen und ihm dar- »v..^.. >...-, ......- -i- «v ........ »------, — ^-v wp-
^ârmte ' vtè'S i« ertheilen, wurden ihm von Polizeistrafe zur Folge haben, nur die Revision
Mauren '"worunter Pfütze für s. g. außerterminliche der untergerichtlichen Erkenntnisse, mithin die Entscheidung
ren aestrlchen und Mutionsgesuche zc. befindlich wa- in zweiter Instanz überwiesen. Nach § 4 der Verord-
nach einer bestimmten^ bemerklich gemacht, daß "erichts in Marburg vlugung Kurfürstlichen Ober- SZ am 28. Mai Ä«. März 1836, bezüglich lar-Reskripte in Sachen unterberens erlassenen Eircu- bübren nicht zugebilliget werden Rthlr». dergleichen Ge- vui,rer / 4 J sfen. woaecien derselbe
nung vom 12. Januar 1822 ist die Polizeikommissiou die richterliche Behörde für alle Übertretungen von Strafgesetzen, welche keine härtere als polizeiliche Ahndung, nach dem gesetzlich festgestellten Begriffe, zur Folge u_____,________ bab^... Die Annahme einer concurrenten Jurisdiktion der
•ften, wogegen derselbe oberen und unteren Strafgerichte, läßt sich weder nach