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Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

- der

Vcrsaßung, Gesetzgebung ««»Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

_________ Zweiter Jahrgang.

Nr* 1. Sonntag, den 1. Januar. 1837«

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und AuSlanees avonmrl »èr een.

Der Preis beträgt vierteljährig 2 t gGr.

Ankündigung.

Die von uns begonnene Zeitschrift wird auch

in diesem Jahre fortbestehen.

Da sich die Tendenz derselben nicht blos auf ein ju­ristisches Publikum beschränken, sondern Angelegenheiten von einem allgemeineren Interesse umfassen soll; so werden uns alle und jede Beiträge, welche öffentliche Zustände des Staatslebens überhaupt beleuchten, nützliche Reformen erstreben oder vorgekommene Mißbräuche rügen sollen, um so willkommener sein, als es zu unserm Bedauern an Beiträgen dieser Art bisher noch fehlte.

Insbesondere werden wir nns bemühen, die interes­santesten Verhandlungen am Landtage, insoweit dieses der eben angedeuteten Tendenz unseres Blattes entspricht, fort­während mitzutheilen.

Es wird der Bemerkung nicht bedürfen, daß die noch bestehende Censur Mittheilungen in einer freimüthigen, je­doch nicht verletzenden Sprache niemals Hindernisse in den Weg legen wird.

Zur Verhütung jeder Unterbrechung werden die Abon­nenten ersucht, ihre Bestellungen auf das Blatt, zu dem bisherigen Preis von 21 gGr. vierteljährig, zeitig bei den betreffenden Postämtern zu machen.

Auch können Nachbestellungen auf das Blatt von dessen Beginn an fortwährend ausgeführt werden.

Die Redaction des Rechts

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Würfen in Proceßsachen, deren Gegenstand die Sum­me von fündig Thalern nicht erreicht, den Anwälten für s. g. außerterminUche Instanzen Gebühren zuge­billigt werden?

Die Wichtigkeit der aufgeworfenen Frage für Par­teien und Anwälte, und der Umstand, daß solche nicht von allen Ober - und Untergerichten tu Kurheffen gleich­förmig entschieden wird, werden es rechtfertigen, die, selhe hier zur Sprache zu bringen.

Der §. II. der Verordnung vom 17. November 1829, dessen in dem Gesetze vom 18. October 1834 §. 1 die Gebühren der Anwälte und Sachwalter betreffend - Erwähnung geschieht, enthält zwar die Bestimmung: die Anwälte in den hier in Rede stehende Sachen Mühewaltung keine weitere Gebühren irgend ein als für jeden Termin 6 gGr. berechnen fof' es gewinnt hiernach allerdings den Schein, ff. 'I,ere Frage verneint werden muffe, was auch l1,'1 Stützpunkt durch die Verordnung vom 24. zu erhalten scheint; allein es widerspreche^ mungen nur scheinbar der Meinung,, p *'" »'«»' k'" ^"««âE feien, wett der in dem §. 11 der ?

"UN3 gebrauchte Ausdruckfür ei,stänkt werden auf solche Bortrage der Z««^orher anderaum, darf, welche m einer vom Härt werden, vielmehr ten Tag fahrt zu Protokoll werden muß, welche zu von allen Bortragen verM- Gerntn abgegeben werden. Betrelbungjciiiks Rechlsstreiseiitspricht schon der allae-

Dieser Jnterpretadje der in anderen, densel- merue Sprachgebrauch,cn, kur hessischen Gesetzen den Gegenstand behage Sprachgebrauch diese Ausie- vorkommendc, besoictioniit. Namentlich wird indem gung ganz besonderm Gesetze vom 17. Oclvber 1>34 28 posit. 8 d'N, Verordnung vom 18. Juni 181« ek^nwohl angeze