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von einer Beâtzung nicht die Rede sein kann, wo man sich seines eigenen Rechtes bedient.

Was die auctoritas publica an langt, so kann, wenn die Handlung vielleicht auch vor dem Richterstuhle der Moral als unsittlich erscheint, doch beim Mangel einer Obligation eine solche Handlungsweise nicht als eine bürgerlich strafbare Unredlichkeit (frans) betrachtet werden; auch kann von einer Störung des Meistgebots, oder Unterbrechung des Versteigerungsactes keine Sprache sein, da regelmäßig eine solche Uebereinkunft ohne bemerk­bare Zeichen geschehen , aber auch selbst dann, wenn sich dieselbe durch Worte kund geben sollte, das Gericht ver- mdge seiner Polizeigewalt auf geeignete Weise entschreiten wird.

Die erwähnte Rechtsregel endlich findet auf den Kaufcoutract, nach dessen Grundsätzen wie oben be­merkt das Licitatiousgeschäft zu beurtheilen ist, nicht unbedingt Anwendung, weil es im Wesen des Kaufge­schäfts liegt, daß der Verkäufer den höchst möglichen Preis zu erstreben, der Käufer aber die Sache so billig als thunlich zu erhalten sucht. Der Vortheil, den hier jeher zu gewinnen strebt, muß aber so lange als recht­lich erlaubt betrachtet werden, als keine falsche Vorspiege­lung oder Täuschung dabei obwaltet, (z. B. über den hö­heren Werth uogl ) denn erst dadurch wurde nach Vor­schrift der L. 49 D. pr. de act. eint. vend. Richtig­keit des Geschäfts entstehen.

In welchen /ulkn sind die Crimnwlse- nate der Obergerichte befugt, blsße Potyeiftrstsen auszusprechen?

Strenge Abgrenzung des Wirkungskreises der verschie­denen Staatsbehörden, und so auch der Gerichte unter einander trägt viel zur Sicherheit der verfassungsmäßigen Freiheit der Person, und des Eigenthums bei. Es kann deßhalb die Untersuchung der aufgeworfenen Frage nicht ohne Interesse fein. Dieses Interesse ist um so weniger zu bezweifeln, als die Frage zugleich mit der zusammen- fallt: in welchen Fällen zu polizeilicher Strafe Verttr- theilte Anspruch auf wiederholte Prüfung ihrer Sache haben, indem gegen Erkenntnisse der Eriminalsenate, wo­durch solche geringe Strafen ausgesprochen worden, kein ordentliches Rechtsmittel statt findet, und mithin, wäre der Fall eigentlich zur Entscheidung durch das untere Gericht geeignet gewesen, die unterstellte unbefugte Ent­scheidung des oberen die Betheiligten um eine Instanz bringt.

Unsere Gesetzgebung bat als Regel den sonderbaren Grundsatz, daß die Zuständigkeit der Eriminalsenate und

Polizei - Strafe, erichte sich im Allgemeinen nicht nach der Art und Beschaffenheit der zu bestrafenden Vergehung, sondern nach der Größe der in jedem einzelnen Falle zu erkennenden Strafe bestimmt, daß also die Aburtheilung der Hauptsache in soferne nicht die Eompetenz dazu vor­aussetzt, die Frage nach dieser mithin nicht einen Prä­judi z i a l p u n k t für jene bildet, sondern gerade umge kehrt erst aus der Prüfung und respective Entscheidung der Hauptsache sich rückwärts ergiebt, ob Zuständigkeit zu derselben vorhanden war. Durch den §. 4 ter Verord­nung vom 19. November 1827 , die polizeigerichtliche Strafaefugniß betreffend, sind zwar a n s n a h m s w e ise ver. schiedene Vergehungen durchaus von der Strafbefugniß der polizeilichen Gerichtsbehörden ausgeschlossen. Die Re­gel wird aber dadurch nicht aufgehoben sondern vielmehr für alle, nicht unter den §. 4 fallende», Ausnahmöfälle noch besonders bestätigt. So lange diese Gesetzgebung besteht, werden sich, bei der Verschiedenheit der Ansichten der verschiedenen Polizeigerichte, über die Größe der zu erkennenden Strafen, worüber fo oft, ohne allen objecti­ven Anhaltpunkt, nur nach subjektivem Ermessen entschie­den wird, stets viele Fälle ereignen, wo ein in jeder Hinsicht, im Verhältniß zu Andern betrachtet, in erhèhe- t.m Grade strafbarer Angeschuldigter der milden und viel­leicht laren Ansicht seines zuständigen, selbst erkennenden Polizeigerlchts die Befreiung von einer sehr bedeutenden Strafe verdankt, die einem andern sogar minder straf­baren Augeschnldigteu nm deswillen zu Theil wird, weil desien von strengeren Ansichten ausgehendes Polizeigericht die Sache an das obere Gericht abgiebt, und dieses, gleiche Strenge befolgend, solche entscheidet. In solchem Falle ist auch dem augenscheinlich viel zu gelinde Bestraf- teü gar nicht beiz »kommen, setzt er nur nicht, durch eine Berufung (nicht Nichtigkeitsbeschwerde) das obere Gericht in den Stand, nach §. 3 der Verordnung vom 19. No­vember 1827., die Rechtsmittel in Sachen der Strafrechts- pstege betreffend, in pejus zu reformireu, und so seine strengeren Ansichten auch in diesem Falle geltend zu machen.

Dieser Mißverstand, daß Polizeigerichte öfter entschei­den, wo der Fall sich zur Entscheibung durch den Erimi- nalsenat und zu einer höheren als blos polizeilichen Strafe geeignet hätte, dieser Mißverstand ist nur durch die Gesetzgebung, welche ihn selbst hervorgerufeu hat, zu beseitigen.

Ein anderer dagegen, und welcher nur der Aus­legung zur Last fällt, besteht darin, daß öfter die Eri- minalstnate, in grade entgegengesetzter Richtung, Fälle, die sich zur Aburtheilung durch die Polizeigerichte geeignet hätten, entscheiden und bloße Polizeistrafen erkennen. Daß dies in der R egel nicht geschehen dürfe, und nur ausnahmsweise zulässig sei, soll jetzt zu beweisen ver­sucht werden, ,

(Beschluß folgt.)

Eassel, gedruckt in der Geeh 'schèn Ofsicin.