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thum an der Sache beweisen kann, was ihm dann nicht schwer werden wird, wenn es sich auf einen original# ren Erwerb gründet. Hat er die Sache von einem Anderen erworben, so muß er nötbigenfaliP auch den Beweis des Eigenthums seines Auctors, sowie des Auctors seines Auctors, bis zu einem originairen Erwerbe, oder bis zu einer etwaigen Usucapiou, liefern.
Schon hiernach und weil es keinen Unterschied machen kann, ob von einer Privatperson oder von einem Gerichte der Verkauf ausging, muß die obige Frage dahin beantwortet werben,
daß das Zuschlagserkenntniß gegen den Dritten, welchem das Eigenthum an der subhastirten Sache wirklich zusteht, keine Wirkung hat, es sei denn, daß gegen ibn vorher förmlich geklagt und ihm in Folge dessen das Eigenthum rechtskräftig abge- sprochen worden wäre, wo er ja aber auch zur Zeit der Zuschlagsertheilung gar nicht mehr als Eigenthümer betrachtet werden kann.
Wendet man ein, daß derjenige, welcher nach erfolgtem Zuschläge ein adjudicirtes Grundstück vindiciren will, seiner 2lnfprüd)e deshalb verlustig fei, weil er nach Borschrift des §. 5 der Berorbuuug vom 5 October 1821 diese feine Ansprüche im ersten Berkaussienmne hätte geltend machen müssen, so läßt sich diesem kurz damit begegnen, daß diese Schuldigkeit jiir Anmeldung sich nur auf dingliche Forderungen bezieht, auf Dingliche Rechte aber so wenig, als noch weniger auf den Eigenthümer der Sache ausgedehnt werden kann.
5) Es ist der Fall vorgekommen, daß zwei Personen die Uebcreiukunft getroffen haben, der Eine solle im Ver- kaufstermliie mitteten und den Zuschlag erwirken, der Andere aber solle das Eigenthum erwerben und essragt sich, ob eine solche Ueberein tunst für die Paciscenten Wirksamkeit äußere, namentlich: ob der Vettere den Ersteren auf Abtretung der dann adjuvicirten Grundstücke mit Erfolg gerichtlich belangen könne?
Schon aus dem, in der Natur der über die Eigen- thnmsverhältnisse von Zinmobilieu geltenten gesetzlichen Bestimmmungen begründeten, Principe, daß nur auf denjenigen , welcher das Meistgebot gethan hat und in der gerichtlichen .AMbications i Urkunde als Adjudicatar be# zeichnet ist, das Eigenthum der adjudicirteu Grundstücke übergehen könne, folgt, daß diese Frage verneint werden muß, roo^ei aber auch noch weiter in Betracht kommt, daß die im §. 11 der Beiordnung vom 5. October 1821 enthaltene Vorschrift,
„derjenige, »Mleher für einen Andern das höchste Gebot gethan hat, ist verbunden, im Termine die „Person anzugcbcn, welcher das Grundstück zuge- ,schlagen werden soll und sich als Bevollmächtigten „geh rig ans,» veisen, widrigenfalls der Zuschlag „auf seinen Namen erfolgt
es geradehin ausschließt, daß der nichtgenannte Mandant das Eigenthum erhalten soll; es würde vielmehr nach den bestehenden Gesetzen zur Realisirung einer solchen Ueber# einkunft einer weiteren gerichtlichen Eigenthumsubertra- gung von Seiten des Adjudicatars bedürfen; ein auf Bor
nahme einer solchen gehender, unbedingt abgeschlossener, B er trag aber ist, nach den in Kufe Hessen geltenden und befolgt werdenden Bestimmungen, wirkungslos und erzeugt mithin kein Klagrecht').
6) Endlich ereignet es sich nicht selten, daß bei öffentlichen Bersteigerungen ein Mitbieter den Ueberbieter durch Versprechung einer Geldsumme, oder eines sonstigen Vortheils, von dem ferneren Ueberbieteii abznstehcn bewegt, in der Absicht, die zum Berkaufe aufgesteckte Sache für einen billigeren Preis zn erhalten, als er solche wahrscheinlich sonst bekommen wurde, und es entsteht dann die Frage: ob in einem solchen Falle dem Debitor, oder dem Koncnrscnrator eine Klage auf Schadensersatz zu- stehe?
Daß eine solche Handlung des Mitbieters, selbst wenn man sie als dolus betrachten könnte, niemals eine Nichtigkeit der Versteigerung selbst znr Folge haben kann, weil nur ein dolus meidens nicht aber dolus causam dans vorhanden wäre, darüber sind die Rechtögelehrteu einig; darnber aber, ob der Verläufer oder der Koncurscurator (wenn die verkaufte Sache zu einer Concursmasse gehört) eine Klage auf Schadenersatz gegen den Mitbieter ans dem Grunde erheben könne, daß und weil durch dessen Handlungsweise weniger, als sonst geschehen sein wurde, erlößt worden sei, sind die Meinungen getheilt.
Dle meisten Rechtslehrer gestatten diese Klage und berufen sich emestheilS auf das Wesen und den Zweck der Subhastation, indem sie sagen, die Licitanten erschienen vor Gericht, welches die Stelle des Verkäufers repräsen- tire, als arbitratores und verpflichtete» sich bainir still# schweigend zu den Obliegenheiten eines Arbitrators, ohnehin fordere die dem Gerichte beiwohnende aucloritas publica und fides hastae publicae jeden vor ihm Erscheinenden noch besonders auf, alle Unredlichkeit zu vermeiden uuo das Meistgebot nicht zu stören; auderutheils beziehen sie sich auf die Rechtsregel, daß Niemand sich durch den Schaden eines Andern bereichern dürfe.
Spangenberg 8) hat jedoch mit überwiegende» Gründen die gegentheilige 'Ansicht vertheidigt und cs ist daher nach richtiger Meinung die aufgeworfene Frage zu verneinen.
Es giebt nemlich eben so wenig einen Zwang zum Bieten, als zum Uebel bieten, und kann schon deshalb kein wahres obligatorisches Verhältniß zwischen den Licitanten und dem Verkäufer oder dem Gerichte entstehen. Angenommen aber auch, es entstehe wirklich ein solches Ver# hältniß durch das Bieten zwischen dem Verkäufer und dem Bieter, so müßte solches doch in dem Augenblicke erlöschen, wo der Bieter durch eine n A nde ren uberbote.it wird. Das 'Aufgeben des Mitbietungsrechtcs zu Gunsten eines Dritten kann, als A u s fl u ß d e r fre i en W i l l kü h r, immer Gegenstand einer gültigen Uebereinkunft sein, ohne daß dadurch ein Recht des Verkäufers verletzt wird, weil da
7) Das Oberappellationsaericbt hat diesen Grundsatz anerkannt in einer am Ilten September 1830 in Sachen: Sie- ling wider Glebe und Reinhard ertheilten Enlscheivung.
8) Siebe Zeitschfiit von Plilde, Marezol unö Schroter Band 5, Seite 147 fgde.