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Der A e H t s f r e n n d.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

d e r

Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Rcdigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

* ' - --

Nr. W. Mittwoch, den 28. December. 1836.

Aus Diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des Zn- und Auslandes abonnirl werden.

Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.

Ankündigung.

M^" Die von uns begonnene Zeitschrift wird auch mit dem kommenden Jahre fortbestehen.

Da sich die Tendenz derselben nicht blos ans ein ju­ristisches Publikum beschränken, sondern Angelegenheiten von einem allgemeineren Interesse umfassen soll; so werden uns alle und jede Beiträge, welche öffentliche Zustände des Staatslebens überhaupt beleuchten, nützliche Reformen erstreben oder vorgekommene Mißbräuche rügen sollen, um so willkommener sein, als cs zu unserm Bedauern an Beiträgen dieser Art bisher noch fehlte.

Insbesondere werden wir uns bemühen, die interes­santesten Verhandlungen am Landtage, insoweit dieses der eben angedeuteten Tendenz unseres Blattes entspricht, fort­während mitzutheilen.

Es wird der Bemerkung nicht bedürfen, daß die noch bestehende Censur Mittheilungen in einer freimüthigen, je­doch nicht verletzenden Sprache niemals Hindernisse in den Weg legen wird.

Zur Verhütung jeder Unterbrechung werden die Abon­nenten ersucht, ihre Bestellungen auf das Blatt, zu dem bisherigen Preis von 21 gGr. vierteljährig, zeitig bei den betreffenden Postämtern zu machen.

Auch können Nachbestellungen auf das Blatt von dessen Beginn an fortwährend ausgeführt werden.

Die Revaction des Nechtsfreunds.

Rhapsodische Abhandlungen und Mit­theilungen

über praktische Materien des Civilrechts und Processes

(Som Herrn Zustrzbeamten Z. Schußler zu Rauschenberg.)

XL

Einige Bemerkungen über Zwangsversteige­rungen.

Das gerichtliche Zwangsversteigerungs-Verfahren be­ginnt mit dem Eröffnen der Verkaufstermine und endigt sich mit der Erteilung des Zuschlags und mit der Anwei­sung zur Auszahlung der Kaufgelder oder einer sonstigen Verfügung über deren Verwendung. *)

In den Verkaufsterminen und zwar vor dem Aus­gebote selbst werden die näheren Bedingungen, unter wel­chen der Zuschlag zu erwarten steht, den erschienenen Kauf­liebhabern regelmäßig eröffnet, hierbei aber gewöhn­lich darüber, ob die Grundstücke mit der darauf grade befindlichen Erndte verkauft werden, nichts bemerkt, wohl aber eine Frist bestimmt, binnen welcher die Käufer das Kaufgeld zum gerichtlichen Depositum, oder auf sonstige Anweisung des Gerichts bezahlen sollen.

Es kommen nun hierbei mehrere Grundsätze in Be­tracht, welche um )o gewichtiger sind und ein desto grö­ßeres Interesse gewähren, weil sie in der Praxis oft zur Sprache gebracht werden. Einige dieser Fragen hier an» zuregen und kurz zu erörtern, durfte daher nicht ohne Nutzen sein.

1) Rach bekannten und unbestrittenen Rechtsgrundsä­tzen geht der Regel nach der Nutzen und die Gefahr der verkauften Sache sofort nach der Perfektion des Kauf­kontrakts auf den Käufer über inib es bringt weder die Verzögerung der Tradition, noch der bis zu erfolgender

1) Vergl. Verordnung vom 5. Oktober 1824 §. 18.