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gem mit dem Vorbehalte der Hypothek gleichbedeutend ist, wie Hert diss. de reservatione domiiiii vel hy- pothecae in re vendita, in opusc. voL 2. park 3. pag. 94 genügend bargelegt hat.
Wenn endlich einige Rechtslehrer 8) demjenigen, welcher sich bei Veräußerung einer Sache das Eigenthum oder ein Pfandrecht daran reservirt, ein Separatio ns- recht gestatten, so stellt sich auch diese Ansicht bei näherer Prnfnng als unrichtig dar, weil das Pfandrecht kein Theil des Eigenthums, der sich bei der Veräußerung zurückbehalten ließe, vielmehr nur ein dein Eigenlhume auferlegtes Recht ist, welches erst nach bewirktem Ueber# gange des Eigenthums seinen Anfang nehmen kann, 9) und es findet deshalb anch die für jene Meinung gewöhnlich angeführte L. 13 C. de distr. pig. hier keine Anwendung; vielmehr begründet ber Vorbehalt des Eigen- thttins oder einer Hypothek an der verkauften Sache, nach Analogie der Bestimmung, daß derjenige, welcher zu Anschaffung einer Sache Ojelb hergeliehen hat, bei Veräußerung derselben vorzugsweise aus deren Erlös befriedigt werden solle, nur ein Vorzugsrecht für das Kaufpretium. So bestimmt auch die kurh. Verordnung vom 28 Dezember 1816. §. 118, daß die rückständigen Kaufgelder, sofern deshalb eine Hypothek vorhehaltcu worden sei, beim Konkurse in der zweiten Klaffe locirt werden sollen.
Ans der vorstehenden Betrachtung ergicbt sich als Resultat: daß der Eigenthums -Vorbehalt bei dein Verkaufe zur Sicherstellung d e>s Verkäufers wegen des Kaufpreises nur die C o u stituirung einer Hypothek enthält, und unr die Wirkung eines Vorzugsrechtes hinsichtlich der Kanfgelder äußert, mithin den lieb er gang des Eigeuth umè auf den Käuf e,r nicht Hind ert, womit auch die Praxis des höchsten Gerichtshofes in Knr- Hessen übereinstimmte, wie sich aus der, von Dr. B. W. Pfeiffer in den pract. Ausführungen Band IV. Seite 255 nutgctbeilten, Entscheidung entnehmen läßt.
Die spätere Verordnung vom 17. Juni 1828, welche seit dem 1. October 1828 für die Provinz Niederhessen mit Schaumbnrg, die Provinz Oberhessen sowie die Kreise Hersfeld und Schmalkalden in Kraft besteht, macht im §. 1 die Gültigkeit der unter Lebenden stattffndenden frei# willigen Veräußerungen von Grundcigenthum von der gerichtlichen Bestätigung des deshalbigen Vertrages abhängig, ohne daß es außerdem noch einer Tradition bedürfen soll und bestimmt zugleich, daß weder die geschehene Zahlung des Preises, noch eine deshaibige Fristgestattung (Creditgeben) bcu Ueberg a n g des Eigenthums auf den neuen Erwerber hinderen, daß aber das, wegen des rnck- stäudigeu Kaufpreises gesetzlich angeordnete, Pfandrecht von Amtöwegen in das General-Währschafts- und Hy-
8) Thibaut über Pfandseparatisten in den Civil. Abhandl. Nr. 13.
9) L. 1 §. ult de rebus cor um, qui sub tutel. (27. 9.)
pothekcn-Protocoll eingetragen werden solle. Im §. 6 — welcher von dem Eigenthumsvorbehalte, Suspensivbedingungen u. dgl. Handelt — wird gesagt, daß der Vorbehalt des Eigenthnms auf den Fall nicht gehörig erfolgender Erlegung des Kaufpreises oder der sonstigen!®e# genleistnng lediglich als ein ausdrücklich bedungenes, der im §. 1 angeordneten (oben erwähnten) gesetzlichen Hypothek gleichste!) end es Pfandrecht betrachtet werden solle, weshalb die Ueberschreibung auf den neuen Eigenthümer in diesem Falle ohne Weiteres zu bewirken ist, da der Eigenthums -Uebe'r gang durch jenen Vorbehalt nicht gehindert wird, vielmehr sofort eintritt.
Hieraus ergiebt sich, daß diese Verordnung mit der obigen Ausführung im Wesentlichen nicht in Widerspruch steht, wogegen dieselbe hinsichtlich derjenigen Veränße- rungen, welche ausdrücklich unter einer, deren Gültigkeit oder Vollziehung erst noch von der Erfüllung einer Zusage, oder von dem Eintritt eines anderen Umstandes abhängig machenden Bedingung (Suspensivbedingung) 10) abgeschlossen worden sind (§. 6), die Ueberschreibung auf den neuen Eigenthümer bis zum Eintritte der Bedingung ausgesetzt wissen will.
Die hier znletzt aufgefuhrten Bestimmungen ergeben von selbst, in welchen Fällen der Eigenthums -ttebergang nicht sofort ein tritt, wobei es wobt kein r näheren Bemerkung bedarf, daß die Verordnung vom 17. Juni 1828 in der Provinz Hanau, sowie in den Kreisen Fulda und Hnnfeld nicht zur Aurvendung kommt.
10) Das Wie derei nlö sungSre.yt bei gerichtlichen Zwangs- Nerüeigeruugeu ist durch das Gesetz rem 84. Juki 1834 §. 13 aufgehoben; bei freiwilligen Verkaufen aber kann eS auch >etzt noch Vorkommen.
Neber das Verfahren bei Geßn-estrei- Hoheiten.
Die allgemeine Bestimmung des §. 53 der Verordnung vom 29. Juni 1821, wonach bie Untergerichte über alle bürgerlichen Nechtsstritigkeiten zu erkennen haben, welche nicht schon in erster Instanz vor das Ober- gericht gehören, erhielt dadurch eine Beschränkn ng, daß die Verordnung vom 12. Januar 1822 die Entscheidung der Streitigkeiten zwischen der Dienstherrschaft und deren Gesinde der Gerichtsbarkeit der Polizeicommiffionen znwies.
Diese doppelte Eigenschaft der Polizei-Commissionen in ihrer richterlichen Wirksamkeit, nämlich als Strafbehörde die Uebertretungen der Strafgesetze ahndend, und als Civilbehördc die privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen der Dienstherrschaft und dem Gesinde entscheidend — wurde gleich Anfangs von den meisten Polizei- Commissionen entweder unrichtig aufgefaßt oder ganz übersehen.
Viele der genannten Behörden zogen die Gesindestreitig-