Der N e ch t s f r c n n -.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r Verfassung, Gesetzgebung «n- Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Nl\ 69. Sonntag, den 25. December. 1836<
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeilichrift kann bei allen Postämtern des In- und Ausländes adonnirl werden. Der Preis betraut rierteljähri^ 21 gGr.
Ankündigung.
^<§^ Die von uns begonnene Zeitschrift wird auch mit dem kommenden Jahre fortbestehen.
Da sich die Tendenz derselben nicht blos auf ein juristisches Publikum beschränken, sondern Angelegenheiten von einem allgemeineren Interesse umfassen soll; so werden uns alle und jede Beiträge, welche öffentliche Zustande des Staatölebens überhaupt beleuchten, nützliche Reformen erstreben oder vorgekommeue Mißbrauche rügen sollen, um so willkommener sein, als es zu unserm Bedauern an Beiträgen dieser Art bisher noch fehlte.
Insbesondere werden wir uns bemühen, die interessantesten Verhandlungen am Landtage, insoweit dieses der eben augedeuteten Tendenz unseres Blattes entspricht, fortwährend mitzutheilen.
Es wird der Bemerkung nicht bedürfen, daß die noch bestehende Censur Mittheilungen in einer freimüthigen, jedoch nicht verletzenden Sprache niemals Hindernisse in den Weg legen wird.
Zur Verhütung jeder Unterbrechung werden die Abonnenten ersucht, ihre Bestellungen auf das Blatt, zu dem bisherigen Preis von 21 gGr. vierteljährig, zeitig hei den betreffenden Postämtern zu machen.
Auch können Nachbestellungen auf das Blatt von dessen Beginn an fortwährend ausgeführt werden.
Die Redaction des Rechtsfreunds.
Rhapsodische Abhandlungen und Mittheilungen über praktische Materien des Cinilrechts und Processes
(Vom Herrn Zustizbeamten 3. Schüßler zu Rauschenberg.)
X.
Welche Wirkung erzeugt der Vorbehalt des Eigenthums bei Kaufverträgen?
I C. Hasse giebt in seinem Beiträge zur Revision der bisherigen Theorie von der ehelichen Gütergemeinschaft §. 10 bis 18, mit Rücksicht auf die möglichen Beschränkungen, folgende Definition des Eigenthums:
„Eigenthum ist das Recht, jede nicht überhaupt verbo- „teue Verfügung über die Substanz und über die Früchte „einer speciellen körperlichen Sache ausschließlich vor- „zunehmen, insofern micht irgend ein anderes Individuum „zu einer bestimmten Verfügung der Art, besonders ex „quavis causa befugt, oder doch berechtigt ist, zu ver- „langen, daß die Ausübung derselben unterlassen werde," und ulpiaN stellt itt der L. 5 D. § 15 commodati die Rechtsregel auf: „duorum in solidum dominium esse non potest,“ welche dahin verstanden werden muß: ein Ganzes kann wohl in einzelne Theile zerlegt werden, stets aber kann nur Eines das Ganze sein, mit andern Worten: d i e T o t a l itä t a l l e r an e i n e r Sa ch e denkbaren Rechte kann nicht Jedem von Mehreren zu stehen. Nach römischem Rechte also ist nur in der Art ein Miteigenthum (die Concurrcuz Mehrerer zn einem Eigenthüme) denkbar, daß die rechtlich getrennten Theile des Ganzen dem absoluten Cigentbume jedes Einzelnen unterworfen sind, dergestalt, daß bei selbe frei darüber verfügen kann, wogegen das Corpus der Sache als solches Allen gemeinschaftlich verbleibt, denn das