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2) Der Braut bleibt es jedoch - unbenommen bei der Trauung auch noch einen Geistlichen ihres Glaubens­bekenntnisses zuzuziehen, und gleich nach vollendetem Act auch noch von ihm die (Trauungsceremonien ver­richten zu lassen.

3) Bei dem, (oder der beiden §. 2) die Ehe einfegneu- den Geistlichen wird vor der Trauung von den Brautleuten zu Protocoll erklärt, in welcher Religion die in der Ehe einst erzeugten Kinder erzogen werden sollen, und behält es auch hierbei demnächst sein Be­wenden. Es ist jedoch hierbei nicht gestattet, einen Theil der in einer Ehe erzeugten Kinder in der jüdi­schen, und den andern in der christlichen Religion er­ziehen zu lassen; diese muffen vielmehr sämmtlich dem christlichen oder jüdischen Glauben angehören.

4) Die Geistlichen sind bei 20 bis 50 Rthlr. Strafe verbunden, den an sie ergehenden Aufforderuugeu zur Trauung Folge zu leisten, und letztere bei dem Bor- handensein aller gesetzlichen Erfordernisse zu vollziehen.

5) Durch Unser Eonsistorium in Cassel soll sofort im Vereine mit dem Laudrabbiuate daselbst ein Regulativ erlassen werden, stuf welche Weise die Trauungen durch die Geistlichen beider Religionen zugleich ver­richtet werden sollen.

Schon so vieles Gute ist unter der Regierung unseres allergnädigsten Kurprinzen inS Leben getreten; erwarten wir daher von seiner Huld und Regeutenweisheit auch das hier erwünschte Gesetz:

Nil desperandum Teucro duce et auspice Tcu- ero!

Hanau im November 1836.

Dr. L........ tt.

Immer noch gesetzliche Ungleichheiten!

Durch den §. 31 des Gesetzes vom 29. November 1823 ist es verboten, ausländische Juden als Nabbiucn, Lehrer, Kirchen- oder Haudlungsdieuer, Lebrbursche oder Hausgesinde aufzunebmen. Diese Vorschrift wird noch fortwährend streng gehandhabt, und davon nur höchsten Orts gegen eine Stempelgebühr von 1 bis 3 Thalern dispensirt. Es kommen nun aber fast täglich die Fälle vor, daß namentlich auswärtige Jüdinnen als Haus­mägde oder Köchinnen gesucht werden müssen, weil im Jnlande es an der erforderlichen Anzahl gebricht. Eben so werden gar oft auswärtige Religiouslehrer in den Ge­meinden angestellt, weil deren noch nicht in genügender Qualität im Jnlande zu finden sind. In allen diesen Fällen muß nun erst Dispensation vom Landesherrn ein­geholt werden, was die Sache verzögert und kostspielig macht. Wäre es daher nicht viel angemessener, hierbei dasselbe Verfahren wie bei den christlichen Ausländern

eintreten zu lassen? Warnm sollte man die Israeliten ausnahmsweise in der Wahl ihrer Lehrer, Gehülfen oder Diener noch länger mehr als die Christen beschränken wol­len? Alle solche Ungleichheiten müssen von Rechtswegen ans dem Rechtsgebiete verschwunden, und muß man es daher auch unbillig, ja manchmal kränkend finden, daß bei der Ablegung eines Schiedseides, nach dem Gesetze vom 14 Februar 1828 jeder Jsraelite einen Eidesbe­lehnungsschein zu den Acten zn geben hat, während in gleichem Falle, bei der Ansschwörnug eines Eides durch einen Christen, es nur dem richterlichen Ermessen über­lassen ist, die Beibringnng eines Eidesbelehnnugsscheins zn verlangen oder davon abzustehen. Muß es daher diesen gebildeten und rechtlichen Juden nicht kränken, wenn er betreffenden Falls Nachweisen muß, daß er sich über die Wichtigkeit des Eides (von einem, gar oft nicht sehr ge­bildeten Lehrer) habe belehren lassen! Ja der Provinzial­oder Landrabbiner kann nach dem Gesetze nicht von der Beibringung einer solchen Bescheinigung befreit bleiben: Ist dies nicht wahrhaft lächerlich? Man kehre also zum gemeinen Rechte zurück, und lasse dies für Alle gelten! Hanau.

Dr. L.....r.

Ueber die Vertheilung von Ienesicialerb- schasten.

(Siehe die Abhandlung über diesen Gegenstand in Nr. 62 die­ses Blatts.)

Wenn der Erbe von der Wohltbat des Inventars Gebrauch gemacht hat, so kann in Betreff der Frage, wie die Erbschaftsgläubiger zu befriedigen seien, möglicher­weise ein doppelter Gesichtspunct anfgefaßt werden. Ent­weder, man hält mit Errichtung des Inventars jenes Verfahren für beendigt und verweist somit die einzelnen Erbschaftsgläubiger gegen den Beneficialerbeu; oder man hält den Zweck der Rechtswohlthat erst dann für erreicht, wenn die Erbmasse in rechtlicher Ordnung vertheilt ist, bewirkt auè diesem Grunde eine Edictalladnng der Gläu­biger und distribuirt unter sie die Masse auf dieselbe Art, wie man sonstige Schnldmassen vertheilt. Für jenes erstere Verfahren spricht, da auch der Brneficialerbe die Persönlichkeit des Erblassers fortsetzt und deshalb gegen ihn wohl ebenso, wie gegen diesen, die Gläubiger ihre Rechte einzeln klagend verfolgen müssen, das strenge Recht, und es würde znmal, da es dem Römischen Rechte zu Grunde liegt, ohne allen Zweifel in der Praxis be­folgt sein, wenn nicht die Durchführung dieses Grundsatzes zu einem Resultate führte, das auf den Namen eines rechtlichrn kaum Anspruch machen kann. Denn, da der Beneficialerbe nicht weiter haftet, als die Erbmasse »n-