Der A e ch t s s r c n n -.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete
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Versüßung, Gesetzgebung «»r> Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
Mr'. 68. Mittwoch, den 21. December. 1836.
Auf Oiefe wöchentlich zwenii.il erscheinende Jeitschrifl kann bei allen Postämtern des In- und Auèlandes adonnirl werken. Der Preis betraut Vierteljahre 21 qGr.
Ankündigung.
U^L’ Die von Uns begonnene Zeitschrift wird auch mit dem kommenden Jahre fortbestehen.
Ta sich die Tendenz derselben nicht blos auf ein juristisches Publikum beschränken, sondern Augelegenbeilen von einem allgemeineren Interesse umfassen soll; so werden uns alle und jede Beiträge, welche öffentliche Zustände des StaatslebenS überhaupt beleuchten, nützliche Reformen erstreben oder vorgekvmmeue Mißbräuche rügen sollen, um so willkommener sein, als es zu unserm Bedauern an Beiträgen dieser Art bisher noch fehlte.
Jnsbesonudere werden wir uns bemühen, die interessantesten Verbandlungen am Landtage, insoweit dieses der eben angedeuteten Tendenz unseres Blattes entspricht, fortwährend mitzutheilen.
Es wird der Bemerkung nicht bedürfen, daß die noch bestehende Censur Mittheilungen in einer freimüthigen, jedoch nicht verletzenden Sprache niemals Hindernisse in den Weg legen wird.
Zur Verhütung jeder Unterbrechung werden die Abonnenten ersucht, ihre Bestellungen auf das Blatt zu dem bisherigen Preis von 21 gGr. vierteljährig zeitig bei den betreffenden Postämtern zu machen.
Auch können Nachbestellungen ans das Blatt von dessen Beginn an fortwährend ansgeführt werden.
Die Redaction des Rechtsfceunds.
Ueber die Zweckmäßigkeit einer gesetzlichen Veßim- mung, die Ehen zwischen Juden und Christen anlaugend.
Unserem hessischen Vaterlande gebührt vor allen Staa
ten Deutschlands der Ruhm, zuerst das Musterbild einer wahren und vollkommenen religiösen Duldung durch das Emancipatiousgesetz vom 29. October 1^33 gegeben zu haben. Die Verschiedenheit des Glaubens begründet nunmehr bei uns nirgends mehr Verschiedenheit der Rechte, und alle in dieser Beziehung bestandenen Härten einer oft barbarifdien Vergangenheit gehören jetzt nur noch der Geschichte an. AlS antiquirt ist mithin auch das gemeinrechtliche, auf L. 6 Cod de judueis (1. 9) und auf c. 15. 17 C. 28. G. t. Decret. gestützte, Verbot der Ehen zwischen Juden und Christen zu betrachten, und es fehlt blos noch an einem Gesetze über die Art und Weise, d. h. über die kirchliche Form der Vollziehung solcher Ehen. Vom religiösen Gesichtspuncte aus betrachtet, stehet nun aber einem solchen Gesetze von Seiten des jüdischen Dogmas fein Hinderniß im Wege', indem den Juden nur die Ehe mit Götzendienern verboten ist;
VerZ. die Antwort auf die dritte, dem großen Sauhedriu in Paris von Napoleon vorgelegte, Frage;
eben so wenig aber vermögen die oben citirten Stellen be» Kanonischen Rechts den Protestanten als religiöses Ebehiuderniß zu obstiren, da die katholische Kirche auch alle Eben zwischen Gläubigen und Acaiholicis verbietet, und deren dennoch gar viele geschlossen und vom Staate gebilliget werden.
Ministerial-Attsschreiben vom 18. August 1823.
Es braucht somit nur noch der politische oder höhere Staatszweck ins Auge gefaßt und die Frage einer Untersuchung unterworfen zu werden, ob nach demselben die Gesetzgebung der Beförderung solcher gemischten Eheu hülsreiche Hand bieten solle.
Durch die Emancipation der Juden hab nun sicherlich der Staat bestimmte Zweck- zu erreichen gesucht; er wollte einmal den Forderungen einer, sowohl durch btt