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Rechtsstreites für die Gemeinde nach sich ziehen dürften, so war es um so Nöthiger, die Befugniß jur Ausstellung der Vollmachten, b. h. zur Proceßführung, in die Hände des Gemeindcrathes zu legen. Dieser Grundsatz war denn um so richtiger, als ja die Gemeindeangebörigen ihre Vorgesetzten selbst wählen, und diesen somit auch die Verwaltung und Leitung der Gemeindeangelegenheiten in allen Stücken überlassen sein muß, da die Gesammtheit nirgends als bei der Wahl ihrer Organe mitwirkeud itnb handelnd auftreten darf, soll anders nicht eine sactische Verwirrung entstehen.
So wie nun bei den gedachten politischen Corporatio- ueu der Stadt- oder Gemeinderath als Proceßleiter dasteht, so ist hinsichtlich anderer Gemeinschaften ein ähnliches Verhältniß vorhanden, und namentlich wird die Kirche durch die Konsistorien, Diacouieu, Prediger u. s. ro repräsentirt, und nirgends tritt die Kirchengemeinde selbst bei der Proceß'ühruug mitwirkend auf. Ein Rechtsstreit fordert auch viel zu viel Intelligenz, als daß man ihn dein großen Haufen zur Beurtheilung und Leitung überlassen bürste, ohne die größten Nachtheile daraus entstehen zu sehen.
Obgleich uun die neuste vaterländische Gesetzgebung von diesen Grundwahrheiten überzeugt und ausgegangen Zu sein scheint, so hat sie dieselben bis jetzt doch noch nicht auf die Israelitischen Synagogeugemcinden angeweudet, und hinsichtlich derselben ist nach wie vor das alte Recht in Kraft geblieben. Ist aber irgendwo eine Aenderung vor der Zeit geboten, so ist solches hier bT Fall, und die Landräthe haben gar oft die Beweise gesehen, wie schwer es hält, von Israelitischen Gemeinden eine Vollmacht auf- zunehmen, wie jedes Individuum seine eigne Ansichten über die Nothwendigkeit oder Zweckundrigkeit des einzulei- tenden Processes mit sich bringt und geltend zu machen sucht, wie oft die einzelnen Mitglieder sich vergebens verladen lassen, und wie oft sie, wenn sie dann bei Strafe adcitirt werden, schon wegen dieser Androhung die Vollmacht gerade nicht unterschreiben. Soll nun gar ein Rechtsstreit gegen ein Gemeindeglied erhoben werden, wie dies z. B. erst kürzlich bei verweigerter Ausbezahlung eines bedeutenden Legats au die Gemeindearmen Seitens der Erben vorgekommen ist, so aussen es häufig die zu Verklagenden durch ihre Verwandte, Freunde und sonstige Anhänger dahin zu bringen, daß die Vollmacht nicht zu Stande gebracht werden kann.
Nicht anders wird es ergehen, wenn ein Gemeinde- vorstand eine Synagoge neu, und den Zwecken eines veredelten Cultus entsprechend, Herrichten lassen will. Die blinden Anhänger des Talmuds, zugleich Feinde jeder noch so zeitgemäßen Neuerung und Verbesserung, werden durch jegliches Mittel, und namentlich durch Besitzklagen in Betreff ihrer Synagogenstühle den Neubau zu verhindern suchen, welche Machination um so leichter gelingen kann, als zugleich die Ausnahme einer Vollmacht hintertrieben, und so mit List ein Contumacialerkenntniß herbeigeführt werden wird. Will die Gemeinde ein Capital zu irgend einem nützlichen Zwecke aufnehmen, einen Vergleich in er item Rechtsstreite abschließen u. s. iv., so können ihr eben
so leicht wieder durch den bösen Willen Einzelner nnübk^ steigliche Hemmnisse in den Weg gelegt werden, indem gleichmäßig das Zustandekommen der Vollmacht verhindert wird; ähnlich Fälle, die man hier nicht einzeln aufzählen will, können noch häufig vorkommen, und der Verwaltung die größten Unannehmlichkeiten bereiten. Für solche Umtriebe vermögen anch die §§. 44 und 45 der Verordnung vom 30. December 1823 keine Abhülfe zu gewähren, und es haben sich schon die Beispiele gezeigt, daß sich, obgleich die Gemeinde als reich bekannt war, kein Darleiher bereitwillig finden ließ, der die, zum außerordentlichen Bedarf vom Vroviuzial-Vorsteheramte aulehnsweise auf- zunehmen, bewilligte Summe herschießen wollte, weil man dasselbe ohne Gemeindebeschluß hierzu nicht für befugt hielt, letzterer aber nicht erzielt werden konnte.
Alles dieses hatten nun auch schon die Gemeiudeäl- testen zu H. dem Kurfürstlichen Ministerium des Innern bereits im Jahre 1834 vorgestellt, und untelthäuigst beantragt, einen Gesetzentwurf zu veranlassen, wodurch den Gemeindeältesten, nach vor gängiger jedesmaliger Genehmigung des Provinzial-Vorsteheramtes, die etwa erforderliche Führung der Processe für ihre Gemeinde, die Bestellung eines Anwalts, die Abschließung von Vergleichen, die Aufnahme von Capitalien u. f. W. überlassen werden sollte. Es erfolgte indeß am 11. Octo- ber 1831 ein Ministerialbeschluß, wodurch dieselben bedeutet wurden, daß zur Erlassung eines solchen Gesetzes kein genügender Grund vorhanden sei.
Seitdem ist nun aber die Gemeindeordnung erschienen , und mit ihr hat, wie gezeigt, die Gesetzgebung hinsichtlich der Vollmachten von Gemeinden eine völlige Um# gestaltung erlitten. Höchst unbillig würde es also sein, wollte man ausnahmsweise nur in Beziehung auf israelitische Synagogengemeinden das alte Recht und die aus ihm fließenden Störungen im Gange der Verwaltung noch weiter fortbestehen lassen, da aus denselben Ursachen anch hier eine Reform nöthig ist, uns die Israelitischen Gemeinden in Cassel, Fulda, Hanau, Gelnhausen«.s.w., (die and 4 — 6mal so vielen Familien bestehen, als eine große Zahl von Landgemeinden derer hat, und in bereit Mitte auch wohl sicherlich eine größere Intelligenz als unter den Bewohnern kleiner Dörfer zu finden ist), sich doch gewiß mit eben so viel Zutrauen von ihren geltesten und Provinzialvorsteherämtern bei Gericht vertreten lassen werden, als die Vanbgemcüiben von ihren Raths- und Attsschußbehörden! Es ist daher von unseren so emsichts- vollen höchsten Staatsbehörden mit Sicherheit zu erwarten, daß sie noch auf diesem Landtage jene Nachtheile der bisherigen Gesetzgebung auf die augcdeutcte, oder auf eine sonstige geeignete Weise beseitigen, nud so gleichsam auch den Israelitischen Gemeinden die Betretung des Rechtswegs erleichtern werde, da ja die Gemeinde-Aeltesteu und Proviuzialvorstehcrämter eigentlich doch blos die Verwalter und Leiter der kirchlichen und — religiösen — Unter# lichtsanftalten sind, und als solche sich auch, ohne Mitwirkung der Gesammtheit, einer ungestörten Verwaltung zu erfreuen haben müssen, wenn ihr Wirken wahrhaft zum Wohl ihrer Gemeinden gereichen, und nicht häufig durch