2 e r A e ch t s f r c n n d.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r Versagung, Gesetzgebung «nv Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
6^7. Sonntag, den 18. December. 1836.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonmrt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gKr.
Ankündigung.
Die von Uns begonnene Zeitschrift wird auch mit dem kommenden Jahre fortbestehen.
Da sich die Tendenz derselben nicht blos auf ein juristisches Publikum beschränken, sondern Angelegenheiten von einem allgemeineren Interesse umfassen soll; so werden uns alle und jede Beiträge, welche öffentliche Zustände des Staatslebens überhaupt beleuchte», nützliche Reformen erstreben oder vorgekommene Mißbräuche rügen sollen, um so willkommener sein, als es zu unserm Bedauern an Beiträgen dieser Art bisher noch fehlte.
Insbesondere werden wir uns bemühen, die interessantesten Verhandlungen am Landtage, insoweit dieses her eben angedeutete,l Tendenz unseres Blattes entspricht, fortwährend mitzutheilen.
Es wird der Bemerkung nicht bedürfen, daß die noch bestehende Censur Mittheilungen in einer freimüthigen jedoch nicht verletzenden Sprache niemals Hindernisse in den Weg legen wird.
Zur Verhütung jeder Unterbrechung werden die Abon- uenten ersucht, ihre Bestellungen auf das Blatt zu dem bisherigen Preis von 21 gGr. vierteljährig zeitig bei den betreffenden Postämtern zu machen.
Auch können Nachbestellungen auf das Blatt von dessen Beginn an fortwährend ausgeführt werden.
die Redaction des Nechtsfreunds.
Warum ist die Gesetzgebung hinsichtlich der Vollmachts- ertheilnng und Aeschlustnahmen Israelitischer Gemeinden nicht auch geändert worden?
Durch die Gemeindeordnung vom 23. October 1834 ist die Gesetzgebung rücksichtlich der Aufnahme von Vollmachten und Fassung von Beschlüssen Seitens der Stadt-
und Dorfgemeinden völlig umgewandelt worden. Während früher, — die Provinzialhauptstädte ausgenommen, — nach dem Ministeriell-Ausschreiben vom 26. August 1824 alle Vollmachten der Gemeinden nur nach vorgängiger Con- vocation derselben an Ort und Stelle durch den Kreisrath ausgenommen werden durften, und nach gemeinrechtlichen Grundsätzen wenigstens Vs der Gemeindemitglieder solche unterzeichnen oder genehmigen mußten, werden jetzt die Proceßvollmachten nur allein von dem Gemeiuderath ausgestellt und' ertheilt (§. 60 der Gemeindeordnung), welcher indeß in den Landgemeinden, vorerst in Gemeinschaft mit der großen Aussch'ußversammlung, den Proceß beschlossen haben muß; §. 85 das. — Man hat also das Recht zur Proceßfuhrung nicht mehr länger dem Willen der Gesammtheit überlassen, da man erkannt hat, daß cs von dieser nicht zum besten ausgeübt werden könne, daß sowohl Angriffs- als Vertheidigungswaffen nur höchst mangelhaft von ihr gehandhabt würden, daß die Einleitung der Processe meist ganz lückenhaft war, und der Anwalt oft nicht wußte, von wem er die richtige Instruction zu empfangen . habe. Die Aufnahme der Vollmachten selbst erforderte Überbein mindestens einen Zeitraum von mehreren Wochen, ja oft von ganzen Monaten, was natürlich äußerst störend auf den Proceßgang einwirkte, und wenn die Gemeine-d glichet- unter sich uneinig waren, was oft da eintrat, wo cs sich von Gemeindenutzungen oder Theilungen handelte, so konnte sich sehr leicht der Fall ergeben, daß eine Vollmacht gar nicht zu Stande zu bringen war, indem keine Vs der Gesammtheit solche unterzeichneten. Da nun aber im Laufe eines Processes theils durch den Jnstanzenzug, theils durch dcu Abgang eines Anwalts, theils zum Zwecke der Abhaltung eines Vergleichstermins u. s w. gar häufig die Aufnahme neuer Vollmachten nöthig werden kann, unser jetziger so rascher, allen Erstreckungen so abholder, Proceßgang aber alle solche Zögerungen bei Aufnahme von Vollmachten durch den Eintritt von Rechtsnachtheilen ahnden würde, die häufig, obgleich sie der Gesammtheit her Gemeinde nicht zugerechnet werden könnten, den Verlust des