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Leitung der Anstalten handelt, sondern blos von deren Einrichtung und Erhaltung. Diese wird aber

5) selbst von Seiten der Polizeidirektion bis jetzt nicht bestritten, vielmehr ausdrücklich anerkannt, daß der Orts­vorstand, als Gemeiudebeamter, den Feuerlöschapparat re. eiuzurichteu und in brauchbarem Stande zu erbacken habe.

6) Daraus, daß diese Anstalten als zur Ausübung der Ortspolizei gehörig bezeichnet werden, solgt aus dem frü- ber bemerkten Grunde nichts, weil die Verwaltung dieser Anstalten, obgleich an sich betrachtet polizeilich, gleichwohl den Gemeinden verfassungsmäßig überwiesen ist, und dieser Theil der Ortspolizei mithin, ohne Widerspruch mit der klaren Vorschrift der Vers. Urf., nicht unter der Bc- stimmung des §. 61 der Gemeindeordnung mitverstandeu sein kann.

Keinesfalls macht hiernach der §. 63 das früher aus andern Stellen gewonnene Resultat wieder schwankend, er muß vielmehr, und dies ist ja möglich, in Ueberein­stimmung mit der Verfassungsurkunde und den übrigen Stellen der Gemeindeordnung erklärt wcrdn, damit man nicht zu der Nothwendigkeit der bekannten Auslegungsre­geln widersprechenden Annahme gelange, der eine Para­graph eines und desselben Gesetzes hebt den andern wieder auf. Muß mau daher zugeben, daß Einrichtung, Erhal­tung und Verwaltung der örtlichen Einrichtungen in der Verf. Urk. den Gemeinden, und in einem besonde­ren Paragraph der Gemeindeordnung, welcher ganz ge­trennt ist von demjenigen, der von dein Wirkungskreise des Ortsvorstandes, als Hülssbeamten, handelt, dem Orts­vorstande überwiesen worden ist, bestreitet man nicht ein- nial dem Ortsvorstande das Recht und die Pflicht zur Er­haltung der fraglichen Anstalten in brauchbarem Zustande, so ist es nichts als WiUknhr, der Verwaltung die>er An­stalten durch den Gemcindebeamtcn, ».Hue alle gesetzliche Bestimmung, wieder Grenzen zu setzen, welche nirgends auch nur angedeutet, welche vielmehr, soweit sie nach frü­heren Grundsätzen etwa bestanden, diirch die unbedingte und unbeschränkte Uebcrweisuug der örtlichen Einrichtungen, dieses unbestreitbaren Theiles der Ortspolizei, an Ne Ge­meinde, gegenwärtig aufgehoben sind, und woraus folglich nicht, als beständen sie noch in Kraft, Schlußfolgerungen gezogen werden können.

Erwiederung.

Die Deantwortung der in Nr. 60 dieser Zeitschrift mir vorgetegtrn Frage:

ob nach Ablanf einer Bewcisfrist oder eines Beweistermins a n ch ipso jure d e r d a in i t verknüpfte Rechtsnachth eil e i u t r e t e, oder ob cs erst eines Antrags des Bet heiligten bedürfe, um jenen Nachtheil zu verwirk- l i ch e n?

ist eigentlich nur implicite von Einfluß auf die in

Nr. 48 niedergelegte, von mir bestrittene Ansicht und un­terstützt meine Meinung offenbar.

Nach Art. IV. §. 2 der Untergerichtsordnung vom 9. April 1732 ist die Beweis frist und beziehungsweise der Beweistermin allerdings für peremtorisch erklärt (woran der 3. 24 des Prozeßgesetzes vom 16 September 1834 nia ts abgeändert hat) und es tritt der, auf den Fall der Nichtbeobachtung dadurch von selbst angedrohte Nachtheil nach deren fruchtlosen Ablauf ipso jure ein, dergestalt, daß die Realisirung desselben, sobald der Gegner daraus anträgt, sofort geschehen muß, wie schon theils aus der Natur der Sache und theils aus der allge- meiu sprechenden Vorschrift des §. 1 des ungezogenen Ge­setzes , sowie des §. 2 Absatz 2 der zu dessen Vollziehung am 6. Nov. 1834 ergangenen Verordnung unzweifelhaft hervorgeht. Hiernach ergabt cs sich, daß nach Ablauf der bestimmten Frist (Beweisfrist) der damit verknüpfte Rechtönachtheil als ipso jure eingetreten zu betrachten, die Verwirklichung*) desselben aber von dem deshal- bigen Anträge des Gegners abhängig ist. Da bei den Untergerichten keine Beweis fristen bestimmt, sondern Be­weist ermine anberaumt werden, so muß der Gegner in dem Termine erscheinen rind im Allgemeinen nur um Erkenntniß bitten, ohne daß er einen besondern Contumacial-Antrag zu stellen braucht, (§. 1 des allegir- ten Gesetzes) worauf dann jener Nachtheil ohne Wei­teres zu verwirkliche» ist. Erscheinen beide Theile i» diesem Termine nicht, so ist derselbe als circumducirt zu betrachten und es muß, wenn auf Fortsetzung der Sache später angetragen wird, ein neuer Termin zu Be­folgung des Beweis -Jnterlocuts wie sich von selbst versteht anbeziehlt werden. (Vergl. Absatz 3 des §. 1 a. a. O.)

Wie nun aber nach den gedachten allgemeinen Ge­setzes -Vorschriften bei Versäumung einer Frist der mit der Nichtbeachtung derselben verbundene Rechtsnachtheil ipso jure eintritt und auf deehalbiges Anrufen verwirk­licht werden muß, ebenso tritt auch die Desertion der Ap­pellation mit dem Abläufe der zu deren Einführung bestimmten Frist von selbst ein und es wird hier dieser Rechtsnachtheil, nach der besonderen Bestimmung des §. 41. des mehr erwähnten Gesetzes-, nur erst dann verwirklichet (d. h. das Verfahren nimmt seinen Fortgang), wenn die weiter gesetzlich bestimmte, vom Ablaufe der ersteren so­fort beginnende, Frist verstrichen, ohne daß die vor- geschrübenc Bescheinigung vom Appellanten beschaft, und dann vom AppeUalcu ein deshalbiger Antrag gestellt worden ist.

Da die Sache selbst soviel bekannt noch in keiner entern Provinz, außer in der Provinz Hana n von einem oder dem anderen Untcrgcricbte, in Zweifel gezogen worden sein soll, iie zu Begründung der in 9ir. 48 dieser Blätter erhobenen Momente aber gewiß Alles gegen sich haben, so dürfte sich der als beendigt betrachten laßen.

Rauschenberg. Schüßler.

*) (?6 besteht bekanntlich ein Unterschieb zwischen dem Ein- treten eines Umstandes und dessen Re a il sir u ng. ,

Eassel, gedruckt in der Geeh' scheu ©fftetn.