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Manches Capital, das jetzt vergeblich angewendet wird, könnte dann erspart werden, nnd vielfache Klagen, die jetzt über Ungleichförmigkeit in dieser Besteuerungsart, über Mißtrauen und Druck nicht selten mit Recht geführt werden, dürften dann wohl verschwinden.

W/illingshain. Völcker.

Neber örtliche Einrichtungen.

Gehört zu der im §. 81. der Gemeindeordnung dem Ortsvorstande, als Gemeindebeaintcn, übertragenen Verwaltung der örtlichen Einrichtungen auch die Lei­tung bei der Anwendung in einzelnen Fällen, z. B. die Leitung der Feuerlöschanstalten bei ausgebrochenem Bran­de, oder hat derselbe die fraglichen Anstalten blos zum Gebrauche Herz »richten und in brauchbarem Stande zu erhalten, damit die Polizeibehörde, der Ortsvorstand als Hülfsbeamter des Staates oder der Poli^eedircktor, sich solcher in vorkommenden Fällen bedienen könne?

Diese Frage ist hier in Hanau Gegenstand eines Cotmpetenzstrettes zwischen der Polizeidirektion und dem Or svorstande geworden, und es kann daher deren Anre­gung und versuchte Erörterung nicht ohne Interesse sein.

Sieht man auf das Wesen und die Bedeutung der im §. 71. der Gemeindeordnung aufgezählteu örtlichen Einrrchtuttgen und Anstalten, so läßt sich schwerlich mit Grund bestreiten, daß sie eine polizeiliche und zwar eine ortspolizeiliche Natur habe». Man nehme z. B. nur Mohl's Polizei - Wissenschaft z»r Hand, um sich von der Richtigkeit dieser Behauptung aus's vollkommenste zu über­zeugen. Aus diesem polizeilichen Charakter der Anstalten im Allgemeinen läßt sich aber für die Znstäiidigkeit des Polizcibeamten und gegen die der Gemeindebeamten durch­aus nicht argumentum, und zwar aus folgenden Gründen.

Der §. 42. der Verfassungsurkunde sichert den G e- mein den selbst, also nicht deren Vorstände» als Hülfs- beamten des Staates, die selbstständige Verwal- t n u g der örtlichen Einrichtungen grade so wie die des Gemeindevermögens, unter Mitaufsicht der Ge­meindeausschüsse zu, und sind also diese Einrichtun­gen Polizeia»stalte», so sind dieselben, ohngeachtet die­ser Eigenschaft, den Gemeinden verfassungsmäßig überwiesen, können ihnen also bloS wegen dieser poli­zeilichen Natur nicht wieder entzogen oder ohne Ge­setz beschränkt werden. Vielmehr kann, nachdem einmal diese polizeilichen Anstalten, ohngeachtet ihrer ortspolizei­lichen Natur, verfassungsmäßig den Gemeinden zustehen, aus diesem Umstande nun grade umgekehrt um so bestimm­ter gefolgert werden, daß die ohne alle Beschränkung überwiesene Verwaltung derselben in so weit der Thätig­keit der gewöhnlichen Polizeibehörde gar keinen Raum lasse, wenigstens nicht willkürliche Grenzen zwischen der Verwaltung des Ortsvorstandes als solchen, und des Hülfsbeamten oder Polizeidirektors aufgestellt werden dürfen.

Der §. 71. der Gemeindeordttung enthält, wie dieses- ganze Gesetz, nur die Vollziehung der Verfassungsur

künde, und Abänderungen der letzteren sind dadurch nicht beabsichtigt, konnten auch durch ei» Vollziehungs- gesetz nicht herbeiqefuhrt werden, ohne daß die verfas­sungsmäßigen Voraussetzungen einer Verfassungsänderung eristiren. Der §. 71. enthält als etwas Neues, nur die Aufzählung der einzelnen örtlichen Einrichtungen, deren Verwaltung den Gemeinden auf den Grund des §. 42. der Verfassungsurkunde zusteht. Wenn nun der §. 71. der Gemeindeordnung dem Ortsvorstande, als Gemeindebeamten, dessen Funktionen von de» im §. 6t. erwähnten, die er als Hülfsbeamten z» .besorgen hat, wie schon die Trennung dieser beiden Paragraphen unb die Stellung des §. 71. in dem Titelvom Gemeindehans­halte ergiebt, ganz verschieden sind die zweckmäßige Einrichtung , Erhaltung und Verwaltung dieser Anstalten überweiset, so ist ja damit klar und deutlich ausgespro­chen, daß der Ortsvorstand, als solcher oder als Gc- meindebeamter, für die fraglichen polizeilichen Anstalten zu sorge» und solche zu verwalten hat. Wenn also die Sorge für diese Anstalten, trotz ihrer polizeilichen Natur, unbestreitbar dem Gemeindebeamten obliegt, wie kann man, ohne in einem direkten Widerspruch mit dem Ge­setze zu gerathen und ohne sich obendrein dem Einwande auszusetzen, daß der Grund zu viel und folglich nach den Regeln der Logik nichts beweise, die Natur der fraglichen Anstalten, als Polizeianstalten, zur Grundlage der Schlußfolgerung gegen die Zuständigkeit der Ge- meüiMeamten, als solcher, machen? Vielmehr läßt sich, wie bemerkt, aus der llebertragung der Einrichtung, Er­haltung und Verwaltung der gedachten Anstalten an die Gemeinde, nach §. 42. der Verfassungsurkunde, und an den Ortsvorstand nicht nach §. 6b, sondern nach §. 71. der Gemeindeordnung, so wie ferner daraus, daß dieser Sorge und Verwaltung keine bestimmten Grenzen gesetzt sind, und daß das Gesetz nicht sagt, wo die Thä­tigkeit der gewöhnlichen Polizeibehörden wieder beginnen soll, das bündigste Argument für die Zuständigkeit der Gemeindebeamten auch zur Leitung der fragliche» Anstal- te» bei der Anwendung i» dein Eingangs erwähnten Falle hernehmen. Der §. 71. verhält sich hiernach zu dein §. 61. wie eine specielle Bestimmung zu einer allgemeinen der §. 61. enthalt die allgemeine Vor­schrift über die Ortspolizei, der §.71. eine Ausnahme, welche schon vorher durch die Verfassuagsurkunde festge­setzt war und durch die Gemeindeordnung gar nicht auf­gehoben werden konnte. Auf diese Weise allein kann dem aiischeiilende» Widerspruche zwischen beiden Paragraphen ausgewichen werden, und daß der Ausleger so verfahren müsse, um beide Paragraphen zu vereinigen, bedarf keines weiteren Beweises, da i» einem und demselben Gesetze Widersprüche nicht zu vermuthe» sind.

Dieses Resultat ergiebt sich aber auch aus dem ganz unzwei­deutigen Wortsinne der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen.

Daß nicht den Ortsvorständen, als Hülfsbeamten des Staates, sondern den Gemeinden selbst die Verwal­tung der örtlichen Einrichtungen zustehet, daß unter die­ser Verwaltung nicht ein Theil sondern die ganze Verwaltung zu verstehen ist, ergiebt die klare Bestim­mung des §. 42. der Verfassungsurkunde. Wie könnte