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Manches Capital, das jetzt vergeblich angewendet wird, könnte dann erspart werden, nnd vielfache Klagen, die jetzt über Ungleichförmigkeit in dieser Besteuerungsart, über Mißtrauen und Druck nicht selten mit Recht geführt werden, dürften dann wohl verschwinden.
W/illingshain. Völcker.
Neber örtliche Einrichtungen.
Gehört zu der im §. 81. der Gemeindeordnung dem Ortsvorstande, als Gemeindebeaintcn, übertragenen Verwaltung der örtlichen Einrichtungen auch die Leitung bei der Anwendung in einzelnen Fällen, z. B. die Leitung der Feuerlöschanstalten bei ausgebrochenem Brande, oder hat derselbe die fraglichen Anstalten blos zum Gebrauche Herz »richten und in brauchbarem Stande zu erhalten, damit die Polizeibehörde, der Ortsvorstand als Hülfsbeamter des Staates oder der Poli^eedircktor, sich solcher in vorkommenden Fällen bedienen könne?
Diese Frage ist hier in Hanau Gegenstand eines Cotmpetenzstrettes zwischen der Polizeidirektion und dem Or svorstande geworden, und es kann daher deren Anregung und versuchte Erörterung nicht ohne Interesse sein.
Sieht man auf das Wesen und die Bedeutung der im §. 71. der Gemeindeordnung aufgezählteu örtlichen Einrrchtuttgen und Anstalten, so läßt sich schwerlich mit Grund bestreiten, daß sie eine polizeiliche und zwar eine ortspolizeiliche Natur habe». Man nehme z. B. nur Mohl's Polizei - Wissenschaft z»r Hand, um sich von der Richtigkeit dieser Behauptung aus's vollkommenste zu überzeugen. Aus diesem polizeilichen Charakter der Anstalten im Allgemeinen läßt sich aber für die Znstäiidigkeit des Polizcibeamten und gegen die der Gemeindebeamten durchaus nicht argumentum, und zwar aus folgenden Gründen.
Der §. 42. der Verfassungsurkunde sichert den G e- mein den selbst, also nicht deren Vorstände» als Hülfs- beamten des Staates, die selbstständige Verwal- t n u g der örtlichen Einrichtungen grade so wie die des Gemeindevermögens, unter Mitaufsicht der Gemeindeausschüsse zu, und sind also diese Einrichtungen Polizeia»stalte», so sind dieselben, ohngeachtet dieser Eigenschaft, den Gemeinden verfassungsmäßig überwiesen, können ihnen also bloS wegen dieser polizeilichen Natur nicht wieder entzogen oder ohne Gesetz beschränkt werden. Vielmehr kann, nachdem einmal diese polizeilichen Anstalten, ohngeachtet ihrer ortspolizeilichen Natur, verfassungsmäßig den Gemeinden zustehen, aus diesem Umstande nun grade umgekehrt um so bestimmter gefolgert werden, daß die ohne alle Beschränkung überwiesene Verwaltung derselben in so weit der Thätigkeit der gewöhnlichen Polizeibehörde gar keinen Raum lasse, wenigstens nicht willkürliche Grenzen zwischen der Verwaltung des Ortsvorstandes als solchen, und des Hülfsbeamten oder Polizeidirektors aufgestellt werden dürfen.
Der §. 71. der Gemeindeordttung enthält, wie dieses- ganze Gesetz, nur die Vollziehung der Verfassungsur
künde, und Abänderungen der letzteren sind dadurch nicht beabsichtigt, konnten auch durch ei» Vollziehungs- gesetz nicht herbeiqefuhrt werden, ohne daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen einer Verfassungsänderung eristiren. Der §. 71. enthält als etwas Neues, nur die Aufzählung der einzelnen örtlichen Einrichtungen, deren Verwaltung den Gemeinden auf den Grund des §. 42. der Verfassungsurkunde zusteht. Wenn nun der §. 71. der Gemeindeordnung dem Ortsvorstande, als Gemeindebeamten, — dessen Funktionen von de» im §. 6t. erwähnten, die er als Hülfsbeamten z» .besorgen hat, wie schon die Trennung dieser beiden Paragraphen unb die Stellung des §. 71. in dem Titel „vom Gemeindehanshalte ergiebt, ganz verschieden sind — die zweckmäßige Einrichtung , Erhaltung und Verwaltung dieser Anstalten überweiset, so ist ja damit klar und deutlich ausgesprochen, daß der Ortsvorstand, als solcher oder als Gc- meindebeamter, für die fraglichen polizeilichen Anstalten zu sorge» und solche zu verwalten hat. Wenn also die Sorge für diese Anstalten, trotz ihrer polizeilichen Natur, unbestreitbar dem Gemeindebeamten obliegt, wie kann man, ohne in einem direkten Widerspruch mit dem Gesetze zu gerathen und ohne sich obendrein dem Einwande auszusetzen, daß der Grund zu viel — und folglich nach den Regeln der Logik nichts — beweise, die Natur der fraglichen Anstalten, als Polizeianstalten, zur Grundlage der Schlußfolgerung gegen die Zuständigkeit der Ge- meüiMeamten, als solcher, machen? Vielmehr läßt sich, wie bemerkt, aus der llebertragung der Einrichtung, Erhaltung und Verwaltung der gedachten Anstalten an die Gemeinde, nach §. 42. der Verfassungsurkunde, und an den Ortsvorstand nicht nach §. 6b, sondern nach §. 71. der Gemeindeordnung, so wie ferner daraus, daß dieser Sorge und Verwaltung keine bestimmten Grenzen gesetzt sind, und daß das Gesetz nicht sagt, wo die Thätigkeit der gewöhnlichen Polizeibehörden wieder beginnen soll, das bündigste Argument für die Zuständigkeit der Gemeindebeamten auch zur Leitung der fragliche» Anstal- te» bei der Anwendung i» dein Eingangs erwähnten Falle hernehmen. Der §. 71. verhält sich hiernach zu dein §. 61. wie eine specielle Bestimmung zu einer allgemeinen der §. 61. enthalt die allgemeine Vorschrift über die Ortspolizei, der §.71. eine Ausnahme, welche schon vorher durch die Verfassuagsurkunde festgesetzt war und durch die Gemeindeordnung gar nicht aufgehoben werden konnte. Auf diese Weise allein kann dem aiischeiilende» Widerspruche zwischen beiden Paragraphen ausgewichen werden, und daß der Ausleger so verfahren müsse, um beide Paragraphen zu vereinigen, bedarf keines weiteren Beweises, da i» einem und demselben Gesetze Widersprüche nicht zu vermuthe» sind.
Dieses Resultat ergiebt sich aber auch aus dem ganz unzweideutigen Wortsinne der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen.
Daß nicht den Ortsvorständen, als Hülfsbeamten des Staates, sondern den Gemeinden selbst die Verwaltung der örtlichen Einrichtungen zustehet, daß unter dieser Verwaltung nicht ein Theil sondern die ganze Verwaltung zu verstehen ist, ergiebt die klare Bestimmung des §. 42. der Verfassungsurkunde. Wie könnte