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Wer A e ch t s f r e n n -.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r

Wr^iinß, Gesetzgebung »»v Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Nr. 66. Mittwoch, den 14. December. 1836.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des Zn- und Auslandes abonnirk werten. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.

Anträge zu dem Aufsätze in Nr. 56. dieses Alattes.

,,Einige Wünsche für eine gleichmäßigere und minder lästige Besteuerung und Lontrollirung der Brannt­weinbrennereien."

Von vorne herein erklärt sich der Unterzeichnete mit jenem Aufsatz vollkommen einverstanden, er beabsichtigt nur noch, einige praktische Andeutungen hinzuzufugen.

Längst schon hatte er die in dem eben bezeichneten Aufsatze augedeuteten Mängel und Belästigungen bemerkt, und empfunden, als ihm die Erneuerung seiner Brenn- Conceffivn, die über 19 Eimer spricht, eine schickliche Gelegenheit dar;nbietcn schien, sich über diesen Gegenstand bei der betreffenden Behörde auszusprechen. Er fand sich daher veranlaßt, bei dem Kreisamte zu Homberg seine Er­klärung, durch Grunde wohl unterstützt, im Sinne jenes Aufsatzes und mit ähnlichen Wünschen begleitet, zu Pro­tokoll abzugeben. Es wurde indessen seinen Anträgen nicht gewillfahrt, sondern dnrch den Steuer-Controlleur Götte zu Homberg vermöge Auftrags ihm eröffnet, daß seine Wunsche nicht erfüllt werden könnten,

1) weil die Commissions-Gebubren nicht vom Steuer- Amt, sondern von der Rentercy ei hoben werden mußten, Und

2) die Aichgebührcn als Diäten den Steuerbeamten für ihre Wege gebührten, Daß diese Gründe nicht befrie­digen können, ist einleuchtend, denn eines Theils bedarf cs keiner großen Einsicht, um zu wissen, daß es der Staats­kasse ganz einerlei sein kann, auf welchem Wege sie ihre Einnahme erhält, wenn anders die Erhebe-Gebühren da­bei keinen Uuterfd)ieb machen, und andern Theils weiß jeder Brennherr, daß das Aicheu der Brennapparate mehr der Diäten als der wirksamen Controlle wegen geschieht. Augenscheinlich ist dies Aicheu ein sehr übel gewähltes Mittel, Unterschleife in den 3 Conressions-Jahren zu ver­hüten. Der Brennherr weiß ja den Zeitpunct, wenn das Aicheu einlritt, voraus, er wird also bis dahin eben so wohl den Apparat wieder für den Augenblick kleiner ma­chen lassen können; als er, wenn er, unredlich gehandelt, ihn in jenem Zeiträume hat größer machen lasse». Jn-

dessen wird jeder Sachkenner bezeugen können, daß beides nicht so leicht ist, als Unkundige es sich denken, so daß eben wegen der in der Ausführung sich darbieteudeu Schwie­rigkeit auch selbst ohne alle Controlle schwerlich je ein sol­ches unredliches Mittel benutzt werden dürfte. Viel wirk­samer würde aber begreiflicher Weise die Controlle sein, wenn die Steuer-Officianten das Geschäft überall, wo sich Verdacht zeigt, ungerufen und unvermutet vornähmen.

Wenn aber von einer gleichmäßigen Besteuerung die Rede ist, so wird diese durch Beseitigung der in jenem Aufsatze herausgehobenen dreifachen Mißstände nicht ganz erreicht werden, so lange nicht zugleich Rücksicht auf die Sturzkastön genommen und gesetzlich bestimmt wird: ob sie steuerfrei sein sollen oder nicht. Bisher war davon im Gesetze keine Rede, sondern nur bestimmt, daß der Helm wie die Blase vermessen und versteuert werden soll Um diese Bestimmung zu umgehen, ließ man statt eines Helms einen zweiten unter dem Namen Sturzkasten vorrichten und den ersten Helm um so viel verkleinern, als der Hals der Blase erlaubte, wodurch dann der Raum von wenigstens 6 Eimer steuerfrei gewonnen wurde. Jede Brennblase, worin Maische abgetrieben werden soll, bedarf wenigstens einen leeren Raum von 8 Eimern, worin sich die Dämpfe entwickeln. Wer nun einen Helm von zwei Eimer hat, muß entweder auch einen Sturzkasten haben, oder darf nur 6 Eimer weniger in die Blase thun, bamit die Maische Raum zlim kochen hat. Der Geschäftskundige wird es auch wohl einsehen, daß derjenige, welcher keinen Sturz- kasten hat, gegen denjenigen, der sich eines solchen bedient, wegen der gleichen Besteuerung im Nachtheil steht So laitge aber keine gesetzliche Bestimmung darüber da ist, ob sie versteuert oder frei sein sollen, trägt mancher Bedenken, die Kosten, die leicht 30 bis l0 Rtblr. ansmachcn können, dafür anzuwenden, weil vielleicht heute oder morgen schon die Steuerpflichtigkeit eines solchen Sturzkastens verfugt werden kann. Ja es wäre recht sehr zu wünschen, daß in Beziehung auf die Brennereien und alle damit in Ver­bindung stehende Einrichtungen und Verhältnisse so feste und klare, diesem wichtigen Industriezweige entsprechende und zweckgemäße gesetzliche Bestimmungen erschienen, daß sie auf keinem Wege umgangen werden könnten, und die Mißverhältnisse, die jetzt in so hohem Grade bestehen, auf­gelöst würden.