Wer N e ch t s f r e n n -.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete
d e r
Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
I-ssr. 65. Sonntag, den IL December. 1836.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern deâ In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.
Rhapsodische Abhandlungen und Mittheilungen
über praktische Materien des Civilrechts und Processes.
(Vom Herrn Justizbeamten I. Schüßler zu Rauschenberg.)
IX.
Von den Bedingungen im Allgemeinen, besonders aber von einer, beim Kaufverträge häufig verkommend eu, s. g. Bedingung, nebst einem Rechts falle.
Die Lehre von den Bedingungen ist zweifelsohne für die Praxis eine der wichtigeren, sowohl wegen des eigentlichen Wesens, als wegen der Wirkungen der verschiedenen Bedingungen. Es existiren wenige Rechtsgeschäfte, welchen nicht Redende stimmun gen beigefügt werden, über deren Bedeutung und Wirkungen später häufig Processe entstehen, deren Entscheidungen oft wunderliche Motive und Interpretationen zur Grundlage dienen und wobei manchmal die Regulirung der Beweis- last große Mißgriffe bekundet, die auf das Schicksal des Rechtsstreites sehr nachtheilig einwirken.
Der Kaufcahltract ist es namentlich und hauptsächlich, welchem gewöhnlich Nebenbestimmungen beigefügt sind und dessen Existenz oder Perfektion oft von Bedingungen abhängig gemacht wird. Eine der dabei am häufigsten vorkommenden Rebenbestimmungen ist die, daß ein besonderer Termin, oder eine Frist zur Bezahlung des Kaufgeldes verabredet und diese Bestimmung dann mit unter den Kaufbedingungen aufgeführt, oder wohl gar als Kaufbedingung bezeichnet wird, ohne daß jedoch weitere Rechte
davon ausdrücklich abhängig gemacht werden; wo es sich dann fragt: „ob, wenn zu der verabredeten Zeit die Zahlung nicht erfolgt, auf Aufhebung des Kaufcontracts geklagt werden könne?
Rach der gewöhnlichen, von Bartolus herrüh- renden, Definition versteht man unter Bedingung einen ungewissen künftigen Umstand, von welchem Rechte abhängig erklärt werden; eigentlich aber enthält sie nur eine Form der Disposition, eine Nebendisposition, welche die H a » p td isposi t i o n aufschiebt und ihren Eintritt oder ihre Existenz von einem künftigen Thatum- stande abhängig macht — also nichts Materielles — wie ja schon die Ausdrücke Bedingung, conditio, ergeben, von welchem Gesichtspunkte aus man zu dem wichtigen, überall fest zu haltenden Grundsätze gelangt, daß eine eigentliche Bedingung stets auf den Willen der Contrahenten (Disponenten) sich gründen und wahren Suspensiveffekt.durch diesen Willen erhalten muß'). Schon hiernach ergäbt sich die eigentliche Bedeutung vieler nur so genannten Bedingungen, wo das Wort Bedingung in einem allgemeineren Sinne genommen und als Bezeichnung für jede' Causalabhängigkeit (also mit Bestim-
1) Wer die geschehene Verabredung (das Vorhandensein) einer Bedingung bei einem Rechtsgeschäfte behauptet und daraus Rechte für sich ableiten, bezüglich gegen einen des- halbigen Richtsanspruch sich dadurch schützen will, muß bei erfolgendem Widersprüche das Vorhandensein der von ihm behauptete» Bedingung beweisen. Daß die Ansicht derer, welche jene Behauptung als zum Gegenbeweise wider den in das Unbedingtsein des Vertrags gesetzten Klag, gründ gehörig behandeln, unrichtig ist, bedarf eben force nig einer Widerlegung, als es sich von selbst versteht, daß diè Nichlberücksichtigung und gänzliche Uebergehung einer solchen im Processe vorgeschützten Behauptung (Einrede) Nichtigkeit erzeugt.