Der N e ch t s f r e n n d.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r
VèrWung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
W. 64. Mittwoch, den 7» December. 1836.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.
Rhapsodische Abhandlungen und Mittheilungen
über praktische Materien des Civilrechts und Processes.
(Vom Herrn Zustizbeamten J. Schußler zu Rauschenberg.)
VI.
Ueber Streitverkündigung*).
Die Streit v erkund igNNg (litisdenunciatio) ivelche bekanntlich sowohl gerichtlich, als außergerichtlich mit Erfolg geschehen kaun') hat einen doppelten Zweck; einmal nehmlich sucht sich die Partei dadurch schadlos zu halten, intern sie sich selbst ihren Regreß gegen den Dritten sichert, und zum andern wird diesem Dritten (Auc- tor) Gelegenheit und Veranlassung gegeben, in dem anhängig gemachten Processe, vereint mit dem Litisdenun- cianden, oder auch im eigenen Namen, den Kampf zu bestehen und durch Vorbringung und Bewahrheitung seiner etwaigen Schutz- oder Vertheidigungsmittel überall seine Rechtsnothdurst zu wahren und dtirch den dadurch herbeizuführcudeu Sieg seiner Rückverantwortlichkeit über# hoben zu werden. Da der Litisdenunciat den Prozeß in der Lage, worin sich solcher befindet, sortsctzcu muß, so ist es nöthig und für den Litisdenuncianten sehr räthlich, die Streitverkundiguilg so zeitig als möglich zu bewirken^). Nimmt der von der Streitverkundiguilg gehörig
*) Die hier folgende Betrachtung würde ich nicht mitgetheilt haben, wenn ich mich nicht überzeugt hätte, daß bei manchen Gerichten die einzelnen Fälle — |o einfach sie auch sind und schon aus der Natur der Sache folgen — nicht gehörig gesondert werden. Dieser Umstand mag mich ent- schuldigen.
1) Wernher p. Vlll. obs. 14. Gewöhnlich und am sichersten wird die Streitverkündigung bei Verhandluug Mr Hauptsache (gerichtlich) vorgenvmmeu.
2) Litisdenunciation ist nur von Wirkung gegcii den Lilis- dennnciaten, meini wirklich ein Rückansprnch an solchen erf- stirt, wie z. P. beim Lessionar gegen seinen Zedenten. und dann nicht mehr statthaft, wenn die Hauptsache bereits spruchreif geworden ist. In einem solchen Falle hat dcrLitisnun-
in Kenntniß gesetzte Litisdenunciat an dem Rechtsstreite keinen Theil (was ihm freisteht), dann muß dem Litis- nuncianten, wenn er unterliegt, der Rückgriff gegen denselben Vorbehalten werden, derselbe ist ihm dann verantwortlich und muß das gegen den Litisdenuncianten in dem Prozesse ergangene nachtheilige Erkenntniß, oder dessen Verurtheiluug, nnerfennen 3).
Nun entsteht die Frage: ob der Litisdenun- c i a t, wenn d i c H a u p t s a ch e v o r c i n e m auswärtigen Gerichte verhandelt wird, verbunden sei, bei diesem Gerichte, dem er nicht untergeben, den Litisdenuncianten zn vertreten, oder dort am Prozesse mit Theil zu nehmen, und ob er, wenn solches unterlassen, dem S trc i t v e r kü n d ige r ver a n t w o r tl i ch un d zu r Evic- tionsleistung verpflichtet werde?
Einestheils weil der Zweck der Streitankündigung für den Litisdenunciaten nur dahin geht, ihm Gelegenheit zu geben, seine etwaige Rechtsnothdnrft zu wahren und andern theils weil sich die Competenz in Ansehung der Litisdenunciation stets nach der in der Hauptsache richtet, muß diese an sich nicht unbestrittene Frage, nach richtiger Ansicht, mit ja beantwortet werden.
Eine andere, in der Praris oft vorkommende, noch mehr bestrittene, Frage ist die: „ob eine Verurtheiluug des Litisdenunciaten in dem zwischen den Hauptparteien anhängigen Rechtsstreite erfolgen könne?"
Bei Beantwortung dieser Frage müssen folgende Fälle unterschieden werden:
1) Ist der Litisdenunciat in jenem Rechtsstreite gar nicht aufgetreten, danu kann er, wie sich von selbst ergiebt, auch nicht verurtheilt werden, es wird vielmehr der Litisdennuciant, als Kläger oder Beklagter, abgewiesen oder verurtheilt und ihm nur der Rückgriff gegen den Litisdenunciaten - dafern er damit durchzulangen gedenken sollte — Vorbehalten.
ci ant den Verlust seines Regresses sich selbst und seiner
Nachläßigkeit beizumesten.
3) L, 63 D. de re jub. (42, 1) L. 1. C. de periculo et com- modo (4. 48).