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b) Reue mit der Wirkung der gänzlichen Straflosig­keit findet, wenn einmal ein nach Vorstehendem strafba­rer Versuch vorliegt, nicht statt, denn wie wäre das Ge- ßentbcil, ohne Aufhebung der Gesetze, möglich, welche ausdrücklich den entfernten Versuch beim Hochverrate gleich dem vollendeten Verbrechen bestraft wissen wollen? Diese Gleichstellung des entfernten Versuchs mit der Vollendung ist eine singuläre Vorschrift des römi­schen Rechts, in der goldneu Bulle sogar wiederholt und deshalb durch die im Art. 178 der peinlichen Gerichts­ordnung aufgestellte Regel, nach bekannten Grundsä­tzen der Auslegung, nicht aufgehoben.Wie konnte auch wohl Carl V. daran denken, die Vorschrift der I. 5 C.cit., die wörtlich in die goldene Bulle nbergegangen war, ab­zuändern

c) Vollends außer Zweifel ist es, daß, wenn delictum perlectum, d. h. die Haupthandlung, bereits vorliegt, die Verfassnngsvcrletznug also nach dem obigen staatsrechtlichen Begriffe als vollendet zu betrachten ist, und nur deren äußere ZVirkung seblt, Rene nicht mehr straffrei machen kann. Dies ist selbst gemeinrechtlich bei allen andern Ver­brechen der Fall, und muß mithin in noch weit höherem Grade aus den vorstehend unter b. bemerkten Gründen bei der Verfassungsverletzung gelten. Dem Begriffe des delictum perfectum zufolge hat nämlich der Thäter seiner Seit bereits alles Erforderliche zur Hervorbringung des beabsichtigten verbrecherischen Erfolgs gethan. Auf solche Fälle geht aber der Art. 178 der peinlichen Ge- richtsotduung nicht. Denn wenn man aus den Worten: so sich jemand einer Missethat mit etlichen schcinlichen Werken .... untersteht, und doch an Vollbringung derselben Missethat durch andere Mittel wider seinen Willen verhindert wurde, solcher böse Wille, daraus etlich Werk, als obsteht, folgen, ist peinlich zn strafen", wenn man aus diesen Worten, vermittelst des Schluffes aus dem Gegensatze, folgert, daß bei freiwilligen Abstehen von der Ansfnhrung Straflosigkeit ein­trete: so kann dieses Argument, nach den Regeln der Vo# gik, doch nur auf übrigens gleiche Fälle bezogen werden, nicht aber weiter und auf andere Fälle ge­ben, als worüber direkt Vorsehung getroffen ist. Der Art. 178 setzt aber ein noch nicht beendigtes Unter­nehmen voraus, denn er spricht nur von dem Falle, wenn der Thäter wider seinen Willen an Vollbringung der That, mithin nicht von dem, wenn nur der Ein trit des Erfolgs einer vollendet vorliegenden Handlung verhindert wird, paßt also durchaus nicht auf lden Fall, wenn die Handlung bereits beendigt vorliegt, wenn also von einer Verhinderung derselben nicht

*) Hepv Versuche S. 306. A. M. Las Heidelb. NechtSqut- ackten 0. Scholz 217 rc. weil es die ). 5. C. eil. nicht für

eine lex Singularis halt. Lu ven bat jedoch Lewlesen, Laß das römische Recht den entfernten Versuch im Allgemeinen gar nicht straft, und die 1. 5. C. enthält allertinqö eine AuSnaLme und feinen Folgesatz. NeLriaenS behauptet das HeitelL. Rechlsaulachten nur in Beziehung auf die Wrbpe Ler Strafe, daß der Versuch der VoUeuvung nicht gleich- stehe, ohne kie ovrlieaende ipecielle Frage zu berühren, und führt sogar Grunde für die Strafbarkeit bloßer Voiberei- tungshandlungen an!

mehr die Rede sein kann, und der Wille des Thäters mit­hin in dieser Beziehung nicht mehr in Betracht kommt, sondern es sich nur noch darum handelt, ein von Seiten desselben beendigtes Unternehmen, nach der Voll- bringnng, erfolglos zu machen. Mit vollem Rechte wurde man daher in solchem Falle von einer Reue nach der That sprechen, die folglich zn spät komme. Rach diesen Bemerkungen, für deren Richtigkeit auch noch Hepp*) angeführt werden kann, wenn er sagt, daß die Gesetze nur von der Straflosigkeit des conatus de- linquemü7 nicht des vollendeten Verbrechens reden und es sich von selbst verstehe, daß die Reue nach geen­deter That nicht von Strafe befreie kann auch

d) die Zurücknahme einer verfassungswidrigen Anord­nung von Seiten eines Ministers, wenn solche durch Zu­fall oder weil die betreffend!» Behörden die Befolgung verweigerten, unvollzogen geblieben ist, nicht als eine von Strafe befreiende zeitige Rene betrachtet werden, soll nicht dem Minister fnr die ganze, vielleicht lange Dauer der Zwischenzeit, von der Erlassung jener Anordnung bis zu deren Zurücknahme, bis wohin derböse Wille" als fortdauernd 311 vermuthen ist, weil die Zurücknahme sonst früher erfolgt sein würde, statt des veränderten Wil­lens, nur der Zufall oder die verfassungsmäßige Ge- siunung dritter zu Gute kommen.

Gegen dieses Resnltat läßt sich auch nicht einwenden, daß in solchem Falle der Minister nur als inte.cctneller Urheber einer, von andern Behörden zn vernbenden, Ver- fassuugsverletzung anzusehen sein wurde, der uitellcctueUe Urheber aber nicht strafbar sei, wenn nicht der Andere wirklich den Auftrag angenommen und die Ausführung in's Werk gesetzt habe. Denn schon oben wurde bewiesen, daß diese, im Allgemeinen zwar richtigen, Grundsätze eine Ausnahme leiden, wenn die intellectuelle Urheberschaft un­ter den Begriff des Verrathes fällt **). Daß übrigens Reue jedenfalls nur die Strafe, nie aber die albzemeine staatsrechtliche Folge der Verfassuflgsverletzimg ab- wcudcn könne, wurde ebenfalls schon oben bemerkt

Die Beschaffenheit und Größe der meßen Verfassungs- Verletzung zu erkennenden Strafe läßt sich im Allgemeinen nicht wohl bestimmen, da das Gebiet aller möglichen Fälle zu groß und diese selbst, nach objektiven und subjektiven Rücksichten betrachtet, zu verschieden sind, als daß sich auch nur approximativ eine einigermaaßen feste 5iorm ge­winnen ließe. Rnr das läßt sich wohl behaupten, daß bei jeder absichtlichen Verfassungsverletzung, selbst wenn sie von einem verfassungswidrigen Erfolge nicht begleitet war, wenigstens gänzliche Dienstentsetzung ein treten müsse, weil durch jedes wissentliche ^nwiderhandcln gegen den auf die Verfassungsnrknnde geleisteten allgemeinen und den beson­deren Diensteid, die Verfassungstreue verletzt wird, welche von jedem Staatsdiener, als unerläßliche Bedingung sei­nes Eintritts nnd seines Verbleibens im Staatsdienste, gefordert werden muß.

E.

*) Versuche S. 312 rc.

**) Verab Luven a. a. O. S. 506 ic. Zackarian a. a. O. ir 21)1. S. 17 74 K. vergl. das Erkenntniß bei Scholz a. a. O. S. 107 ic.

6a ssel, gedruckt in der Gech'schen Officin.