Der A e eh t s f r e n n d.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r Versaßung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.
Ncdigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nösing, Scheffer und Schwarzenberg.
^1\ 63. Sonntag, den 4. December. 1836.
Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werten. Der Preis beträgt vierteljährig 21 gGr.
Rhapsodische Abhandlungen und Mittheilungen
über praktische Materien des Civitrechts und Droceffes.
(Vom Herrn Zustijbeamten J. Schußler zu Rauschenberg.)
IV.
Hat die Antretung einer Erbschaft unter der Rechtswohl- that des Inventars ls. g. Benesikial-Erbschaft) die Einleitung eines Debit- und bezüglich Konkursverfahrens zur Folge?
Auf den Anfall einer Erbschaft folgt die Antretung derselben, welche entweder durch eine ausdrückliche Erklärung des Erben, Erbe werden zu wollen (aditio hereditatis), oder durch Handlungen desselben, woraus die Absicht der Erwerbung bervorgcht (pro berede gestio), geschehen kann. In dem einen Falle wie in dem andern ist dann der Erbe, als Nachfolger seines Erblassers, den Gläubigern des Letzteren dergestalt verhaftet, daß er nach der Strenge der Gesetze deren Forderungen vollständig bezahlen und sogar, falls die Erbmasse hierzu unzulänglich sein sollte, mit seinem eigenen Vermögen dafür einstxhen muß').
Um den Erben vor Nachtheilen zu bewahren, die aus der Erbschafts-Antretnng unbedingt hervorgehen, namentlich ihn zu schützen, nicht über den Bestand der Erbmasse haften zu müssen, führte Justinian das beueficium in-
ventarii ein 2), welches den Zweck hat, eine Vermischung des eigenen, von der Erbfolge unabhängigen, Vermögens des Erben mit der Erbschaft zu vermeiden. Hat der Erbe die Erbschaft mit der Rechtswohlthat des Inventars angetreten, zur gehörigen Zeit ein Inventar errichtet und beziehungsweise errichten lassen, dann soll er, obgleich er wirklicher Erbe ist und bleibt, doch nur insoweit, als die Erbmasse selbst.anreicht, basten, d. tu er braucht, im Falle sich ergebender Jusuffitienz des Nachlasses, niemals mit seinem eigenen Vermögen für die Bezahlung der Schulden oder Erfüllung sonstiger Verbindlichkeiten seines Erblassers cinzustchen 3).
So klar und deutlich auch die allegirten Gesetzesbestimmungen sind, so hat sich doch eine bei den Untergerichten in Kur Hessen fast allgemein verbreitete Praxis dahin ausgebildet, daß das Verfahren bei Benestcial- Erbschaften konkursmäßig behandelt wird, und selbst Dr. Joh. Georg Wagner (im Anhänge zu seinem Nachtrage zu den Grundzügen der Gerichtsverfassung und des untergerichtlichen Verfahrens in ârheffèn, Easscl 1833 zu §. 406) scheint nicht wenig zur Beibehaltung dieser Praxis beigetragen zu haben. Derselbe sagt a. a. O.: „das Verfahren bei Antretung einer Erbschaft unter der „Rechtswohlthat des Inventars ist nach dem Gerichtsge- „brauche in der meisten Hinsicht kontursmäßig", und beruft sich dabei auf einen Beschluß des Justizministeriums vom 29. Mai 1832, der weder in der Gesetzsammlung aufzuftnden, noch sonst bekannt geworden ist, sowie auf die neue Sammlung der L. O. Tb. I. ®. 316 b., wo gber eben so wenig irgend Stoff zur Beurtheilung der
1) L. 2 n. §. 2 de V. O. (45. 1.) L. 59 de R. J. (50. 17.) Jj. 49 de O. et A. (44. 7.) Nov. 48 praef.
3) L. 32 C. de jure delib. (6. 3d.) Nov. 1 cap. 2 §. 1
und 2.
3) L. 23 C. de jur. delib. §.4 — 6. /