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fermmg aus dem Staatsdienste verstehen, so würde sie sich nur dem Namen nach von der Amtsentsetzung unterscheiden, und deshalb nicht in diesem Paragraph ge­gensätzlich zu dieser gebraucht worden^ sein, sondern man hatte zur Vermeidung von Zweideutigkeit sich durch eine andere Wendung geholfen, etwa so, daß man statt Ent­fernung vom Amte, den Ausdruck: dieselbe ge­braucht und dadurch auf die Entsetzung vom Amte hinge- wiesen. Sicherlich aber hätte man in einem und demsel­ben, zumal ganz kurzen, Satze nicht für eine und dieselbe Sache zwei verschiedene und nach gemeinem Sprachge- brauche keineswegs gleichbedeutende Bezeichnungen ge­braucht. Auch hätte, wollte man unter Entfernung vom Amte gänzliche Tienstentfernung verstehen, der §. 57 des Stacusdieusigesetzes eine Ausnahme für Minister aus- stellcu müßen, da nach seinerjetzigen Fassung nur die besonders erwähnten Strafen Entfernung aus dem Staatsdienste zur Folge haben, und ein Unterschied zwischen den ver­schiedenen Klassen der Staatodicner in diesem Paragraph nicht gemaa t ist, mithin die Vorschrift ihrem Wortsiune nach auch auf die Minister paßt. Gänzliche Entfernung ans dcür Staatsdienste tritt also auch bei Ministern, welche wegen VerfassuUgövcrlctzuug augeklagt werden, nur dann ein, wenn Amtsentsetznug ausdruckltch oder durch Ans- sprechung einer solchen Strafe implicite erkannt ist, welche nach den allgemein für alle Staatsdiener ohne Ausnahme ausgestellten Grundsätzen des §. 57 des Staatödienstge- setzes diese Folge hat.

Diese Ansicht, daß unter der Entfernung vorn Amte im Sinne des §. 100 der Vers. Urk. nur die Entfernung von der M inistcrste ll e zu verstehen sei, ist auch nicht neu, sondern von Andern bereits angenommen*).

So verstanden, hält der §. 100 der VerfassungSur- kunde die richtige Mitte zwischen aUzugroßer Strenge und ollzn^reßer Siachsicht gegen Verfaßungsverletzung. Der Munster, welcher verfassungswidrig handelt, kann nicht ferner am Steuerruder des Staates bleiben. Sein Ver­schulden kann aber so gering, seine Tüchtigkeit und Wür­digkeit im klebrigen so groß imb anerkannt sein, daß eine gänzliche Dienstcutsernnng nicht nur ein unverhältnißmä- ßiges Uebel für das Versehen, sondern anch ein wahrer Verlust für den Staat wäre. Für solche Fälle ist die Entfernung vom Ministeramte allein dem Recht, der Bil­ligkeit und der Klugheit gleich angemessen.

Ist dagegen mit der bloßen Entfernung von der Mi- nisterstelle, als der gewissen und geringsten Folge einer jeden gegründeten Anklage, der Gerechtigkeit noch nicht Genüge geschehen, liegt nicht blos einfaches, sondern strafwürdiges Verschulden vor, so muß und wird der Staats­gerichtshof'auch Strafe und namentlich, wenn dies ange­messen, mut gänzliche Dienstentsetzung aussprechen, welche dann nach §. 127 der Vers. Urk. die Folge bat, daß der solchergestalt seines Dienstes Entsetzte nie wieder angestellt werden darf.

*) s. M u rbard, die Furbefüsdie Der stummst urkunde 2r Tbl. S. 4ui und die Schrift: die M'nisterveruntworllichkcit in konstitutionellen Staaten. §. 21 119 121. a.

Von den über die Strafbarkeit der Minister, welche sich Vcrfassuugsverletzung zil Schulden kommen lassen, gel­tenden Grundsätzen soll jetzt in einem vierten Artikel ge­sprochen werden.

FandtagsanZelegenherten.

Bemerkungen ju den landständischen Sitzungen.

Erste Sitzung, vom 25. Jiovember 1836.

Man muß zu dem Präsidenten das Vertrauen hegen, daß er selbst einschreiten werde, wenn die Tiscussion über­reif oder sich verirren sollte. Wenn aber einzelne talentvolle Redner Nicht selten zu früh auf Abstimmung bestehn, so ist dieses nicht allein ein Aburtheilen über den Werth der Grunde, welche ein oder der andere Depntirte noch zur Beleuchtung der in Frage stehenden Sache vorbringen will, sondern es ist auch unzart gegen diejenigen, welche schon um das Wort gebeten. Eine Parthei, welche in Betreff der Abstimmung Ungeduld verräth, verläßt sich entweder auf ein blos numerisches Uebergewicht oder sie fürchtet sich vor Gründen, welche noch nahe am Ziele ihre Reihen lichten konnten.

Wenn nur wenige Mitglieder für einen Antrag stim­men lind auf den Antrag eines andern Mitglieds die ge­ringe Minorität zu Protokoll bemerkt werden soll, so konnte die Minorität beantragen, daß eine namentliche Anfüh­rung stattfände, weil sie alsdann keinen Dissens zu be­merken lassen brauchten.

Nach dem §. 3 der ständischen Geschäftsordnung h-t die Ständeversaminlung streitige Fragen und Zweifel hin­sichtlich der Gültigkeit der Wahlen und der Zulänglichkeit der Legitimationen zu entscheiden, Sollte es hiernach wohl dem Vertreter einer Staatöregierung ziemen, wenn er nicht allein eine unregelmäßig scheinende Wahl angreift*), son­dern anch die Wahl eines einzelnen Deputirten vertheidigt, wenn diese in Unordnung scheint, in der Stäudeversamm- luug aber hierüber sich ein Zweifel erhebt.

Da cs noch oft vorkommen konnte, daß ein Bericht wegen mangelhafter Akustik des Ständesaales gedruckt wer­den mußte, so sollte man für diese Falle ein Register füh­ren, um zu sehen, wie viel Kosten allein ein solcher Feh­ler verursachen kamt.

y- y.

*) Die Befugniß, die Gültchkeit einer. Legitimation in Zwei­fel zu ziehn, kann der ©taatßregierung so wenig bestritten werden, als der Ständeversammlung das Recht über Zwei­fel dieser Art zu entscheiden.

Anm. d. Red.

Eassel, gedruckt in der Gceh'schen Officin.