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jener bestimmte Artikel keine Beschränkung auf verurthei- lende Erkenntnisse enthalte.

Nur durch die bisher als die richtige vertheidigte Aus­legung erhält der §. 100 der Verfassungsurkuude einen Sinn, welcher mit allgemeinen Grundsätzen des coustitu- tionellen Staatsrechts und den obigen Erörterungen sich verträgt, und wornach auch gegen Minister, welche die Verfassung verletzen, ohne daß die Voraussetzungen sub­jektiver Strafbarkeit bei ihnen vorhanden sind, Anklage auf Entfernung vom Ministeramte begründet ist. Uni) diese als eine Folge der bloßen gegründet befundenen An­klage, im staatsrechtlichen Sinne, erscheinende Entfernung vom Amte kann auch nicht als zu hart für den augeklag­ten Minister betrachtet werden, wenn wegen mangelnden subjektiven strafbaren Verschuldens auf Strafe nicht er­kannt werden darf. Mag es auch sein, daß dem ange- klagten Minister in zweifelhaften Fällen nur ein Irrthum ein Mangel im Erkennen des Richtigen, zur List fällt; so.t deshalb seine, den Grundsätzen der Verfas­sung widersprechende Handlung eben so wenig nuf, ob­jektiv betrachtet, eine wahre Verfassungsverletzung zu sein, als in andern Fällen der Glaube des Angeschul­digten , zu einer Handlung befugt zu sein, die die nach den Gesetzen und nach ihrem objektiven Thatbe­stände unerlaubt oder gar verbrecherisch ersch int, diesen Charakter der Handlung tilgt. Durch eine der Verfas­sung zuwiderlaufende, die beschworne Verantwortlichkeit verletzende Handlung des Ministers ist wenigstens der Be­weis geliefert, daß er, fehlt er auch nicht grade absicht­lich, wenigstens nicht versteht, unter allen Umständen nach den Grundsätzen zu handeln, deren Befolgung er als Norm seines Thuns und Lassens besonders angelobt hat und deren ganz strenge Befolgung für das Staats­oberhaupt und für das ganze Land gleichmäßig von un­berechenbarer Wichtigkeit ist. Bei solchem Beweise der Unfähigkeit, unter allen Umständen verfassungsmäßig zu handeln, kann der Angeklagte in der fraglichen Unterstel­lung unmöglich Minister bleiben, und eine ungerechte Härte ist hier in der bloßen Entfernung vorn Ministeramte nicht zu erkennen, wenn Andere, trotz ihres Irrthums hinsicht- lich der Frage: ob ihre Handlungen erlaubt oder straf­bar, sogar Strafe zu erleiden haben. Von einer Strafe gegen den Minister ist ja in solchem Falle nicht einmal Rede, seine Entfernung vom Amte ist kein Strafübel, sondern nur eine staatsrechtliche Folge seiner verfassungs­widrigen Handlungsweise, eine Präventivmaaßregel gegen künftige VerfassungsVerletzungen.

Es ist deshalb auch unter der bloßen Entfernung vom Amte, als bloßer Folge der gegründet befundenen Anklage, nichts anderes als die Entfernung vom Mini­steramte zu verstehen und man kann also in diesem Falle eben so wenig, als wenn ein Minister als solcher in Ge­mäßheit des §. 28 des Staatsdienstgesetzes vom Regenten ans freien Stücken entlassen wird, die Behauptung auf­stellen, daß er wegen eines bloßen Mangels an Einsicht

bestraft werde, vielmehr enthält die fragliche Entfernung vom Ministeramte keine Strafe, sondern nichts als die staats­rechtliche Folge einer bloßen Thatsache und die Behaup­tung bloßen Mangels im Erkennen des Verfassungsmäßi­gen soll nur keinen Vorwand abgeben, hinter welchem sich verfassungswidrige Gesinnungen, die nur nicht strenge erweislich zu machen sind, als hinter eine sichere Obhut verbergen, oder die wirkliche Unfähigkeit zum Nachtheile des ganzen StaateS fernere Verfassungsverletzungen bege­hen kann.

Es ist nun noch zu beweisen, was bisher vorausge­setzt wurde, daß unter der Entfernung vom Amte, im Sinne des §. 100 der Berfassungsurkunde , nur Entfer­nung von der Ministerstelle zu verstehen ist.

Entfernung vom Amte kann dem Wortsinne nach mit Amtsentsetznng oder Entfernung aus dem Staatsdienste nicht gleichbedeutend genommen werden. Von einem andern Amte, als welches ein Staatsdiener gegenwärtig bekleidet, kann er unmöglich entfernt werden, mithin eben so wenig von einem sol­chen, welches er etwa künftig bekleiden könnte, als von einem solchen, das er früher bekleidet hat und jetzt nicht mehr bekleidet Nur durch Amtöentsetzung, s. §. 56 und 127 der Verfassungsurkuude, oder durch Vollziehung einer der im §. 57 des Staatsdieustgesetzes gedachten Strafen, wird das ganze Dienstverhältniß wider Willen des Staatsdieners gelösct, und die letztere Stelle bedient sich deshalb auch der umfassenderen Bezeichnung: Ent­fernung aus dem Staatsdienste. Eben so giebt der §. 28 deS Staatsdienstgesetzes dem wider seinen Willen entlassenen Minister, gegen welchen nicht D lenst ent­fern ung rechtlich erkannt ist, Anspruch auf eine andere, seinen früheren Dienstverhältnissen entsprechende Stelle und FortbezUg deS damit verbundenen Gehalts. Unter der Entlassung des Ministers wider seinen Willen muß die Entfernung vom Amte in Folge einer ge­gründet befundenen Anklage nach §. 100 der Vcrf. Urk. nothwendig mit verstanden werden, will man nicht entwe­der diesen Fall als gar nicht vorgesehen, mithin den §. 28 als eine unvollständige Vorschrift betrachten, oder, was eben so wenig angeht, die Entfernung vom Amte in Folge gegründet befundener Anklage, die sich grade da­durch von der Amtsentsetzung unterscheidet, daß sie nicht besonders erkannt zu werden braucht, sondern nur als Folge der gegründeten Anklage eintritt, für eine recht­lich erkannte Entfernung vom ganzen Dienste er­klären. Der Ausdruck: entlassen, welcher in dem §-28 des Staatsdienstgesetzes auch für die Entfernung in Folge einer gegründet befundenen Anklage gebraucht wird, kann als Gegengrund nicht benutzt werden, da der §. 57 des Staatsdienstgesetzes der Bezeichnung:stillschweigende Dienst­entlassung" sich sogar für [hie Entfernung vom Dienste in Folge einer der dortselbst erwähnten Strafen bedient.

Wollte man unter der Entfernung vom Amte im Sinne des §. 100 der Vers. Urk. eine gänzliche Ent-