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Irr N c ch t s f r e n n -.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d c c Versagung, Gesetzgebung «"d Rechtswissenschaft.

Nedigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Nösing, Scheffer und Schwarzenberg.

^l\ 62. Mittwoch, den 30. November. 1836.

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis betrat vierteljährig 21 gGr.

Einiges über Verfaffungsverletzung.

Dritter Artikel.

Folge einer jeden Verfassungsverletzung in obigem staatsrechtlichen Sinne ist die Entfernung des ange­klagten Ministers vom Ministeramte, Folge der Vrr- fassuugsverlctzung im strafrechtlichen Sinne ist, unter Voraussetzung der gemeinrechtlichen Bedingungen der Straf­barkeit, eine den Umständen des einzelnen Falles ange­messene Strafe, die unter andern auch in Dieusteutje- tzuitg, d. h. gänzlicher Entfernung ans dem Staatsdienste besteben kaun.

Jene staatsrechtliche Folge der Verfassungsverletzung soll in dem gegenwärtigen, die Bedingungen der Straf­barkeit aber sollen in dem folgenden Artikel erörtert werden.

Nach §. 100 der Verfassungsurkunde zieht die ge­gründet befundene Anklage, wenn nicht schon das Straf­urtheil die Amts entsetz un g ausspricht, jedenfalls die Entfernung des A n g e k l a g t e n v o m A m t c nach sich.

Nach dem Wortsinne dieser Bestimmung ist die Ent­fernung des Angeklagten vom Amte nicht Folge des Strafurtheils, sondern der gegründet befundenen Anklage, also der bloßen Thatsachen, daß eine Anklage wegen Ver- fassungsverletzung von Seiten der Landstände erhoben und daß diese Anklage von Seiten des Staatsgerichtsbofs für gegründet befunden worden ist. Gegründet ist aber eine Anklage wegen Verfassungsverletzung, wenn die zur An­zeige gebrachte Handlung nach ihrem objektiven Thatbestände und ihrem Verhältnisse zu den Grundsätzen der Verfas­sung, als eine Verletzung der letzteren, in dem oben ent­wickelten Sinne, angesehen werden muß und der faktische

Theil derselben wahr befunden wird, wenn sie als fun- data et probata erscheint. Zu diesem bloßen Gegründet­befundensein der Anklage, an sich betrachtet, ist weiter nichts erforderlich, als daß ein Fall vorgelegen, wo die Landstände zur Anklage berechtigt und verpflichtet waren, und so wenig eine Civilklage oder eine gewöhnliche De- nuntiatiou aufhört gegründet zu sein, wenn der Ver­klagte oder Augeschuldigte Einreden, Vertheidigungsgründe oder Entschuldigungen vorbringt, welche Berurtheilung von ihm abwenden, eben so wenig hört auch eine Mini­steranklage auf, gegründet zu sein, wenn sich etwa in Folge der Untersuchung zeigt, daß der Angeklagte feilte Strafe verdient habe. Genug, daß die angeschuldigte Handlung wahr und die Behauptung, sie sei der Ver­fassung zuwider, richtig befunden wird!

Es ist zwar diese Ansicht, wonach die Entfernung vom Amte nicht als Strafe oder als Folge einer Strafe, sondern als Folge einer bloßen Thatsache der ge­gründet befundenen Anklage erscheint, als unrichtig ange­fochten werden*); abgesehen aber davon, daß man dem

*) S. die Proposition der Staatsregierung vom 31. guü 1833, worin es wörtlich heißt: „Wenn man die Worte bed §. IDO: „„die gegründet befundene Anklage zieht, wenn nicht schon „„das ' Strafurtheil die Amtsentsetzung deS Angeklagten „„ausspricht, jedenfalls dessen Entfernung vom Amte nach „„sich""

„betrachtet, und dabei weiter erwägt, daß ein Strafnrtheil „mit andern Worten nur ein solches Erkenntniß heißen kann, „welches eine Strafe verhängt, so wird es bei der Frage:

„ob dieser Satz enthält, daß das Oberappellalionsgericht „ein Gegründetbefinden der Anklage auszusprechen berufen „sei, auch ohne daß dieselbe zu einem Strafurtheile sich „veranlaßt sieht

„einer näheren Betrachtung nicht entgehen können, daß, „wenn diese Frage zu bejahen sein sollte, die Fassung der „ganzen Bestimmung so eingerichtet sein müßte, daß der ei-