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des Wahlzeugniffcs des Dep. Scheuch deshalb Einwendung erhoben hatte, weil darin nur die Theilnahme an der Wahl von den vier genannten Städten, nicht aber von der zum nämlichen Wahlbezirk gehörigen Stadt Hünfeld bescheinigt sei, focht der Deputirte Nebelthau die erwähnte Wahl auch in materieller Hinsicht an, weil die in dem §. 66 der Berfaffungsurkuude enthaltenen Worte Strom- bezirk und Wahlbezirk gleiche Bedeutung haben, und daher jener Paragraph weiter nichts besage, als daß die darin bezeichneten Abgeordneten der Städte und Landgemeinden im Strombezirt, ausnahmsweise jedoch die erwähnten Beamten nur außerhalb d (selben wählbar seien
Er unterstützte seine Behauptung hauptsächlich durch die Anführung, daß, wenn man das Gegentheil annehme, die der Absicht des Gesetzes augenscheinlich zuwiderlaufende Folgerung sich ergeben werde, daß der zeitige Landrichter in Cassel von den Gemeinden des Landwahlbezirks Cassel erwählt werden könne, und machte dabei bemerklich, daß frühere cutgcgeustehcude Vorgänge keinen Grund abgeben könnten, um seine eigne Ueber, cugung Hinsichtlich einer so wichtigen Verfassnngs Bestimmung anfznopfern Er trug daher darauf an, die Wahl für ungültig zu erklären.
Ter Antrag wurde von den Deputirten Hofmann und Schwarzenberg unterstützt, welche insbesondre dieser Ansicht hinsichtlich der Unverbindlichkeit vorausgegangener Entscheidungen einer früheren Ständeversammlung beitraten.
Ter Dev. Hofmann machte dabei geltend, daß der §. 66 ter Berfagungsurkunde hinsichtlich des darin vorkommenden Ausdrucks Wahlbezirk aus dem erst später gegebenen Wahlgesetz nicht erläutert werden könne, welches im §. 40 die UmeAcheidung der Strombezirke in Wahlbezirke erst cin- geführl habe. Der Dep Schwarzenberg erörterte daß nach dem §. 41 des Wahlgesetzes nur die Landgemeinden, die darin bezeichneten nach den Strömen benannten Landwabl- bezirkc bildeten, daß daher nicht nur in Cassel, sondern bei allen andern Städten, in welst^u Iustizbeamte wohnten, deren Amtsuntergebeue aus Einwohnern der Landgemeinden beständen, ein gleicher Fall clntrete, namentlich in Hersfeld, Homberg, Marburg, Eschwege, Feieberg, Sontra, Rotenburg u. s. w. und mithin eine künftige Stän- de Versammlung, wenn demnächst eine sokste Wahl des Beamten von seinen eignen Amtsuatergebenen statlfindcu sollte, diese gutheißen oder dem früheren Präjudiz, daß unter dem Wahlbezirk des §. 66 der Vers. Urf. der engere durch den §. 40 des Wahlgesetzes erst bestimmte Wahlbezirk zu verstehn sei, selbst wieder entsagen müsse.
Es erklärte sich jedoch kein anderes Ständemitglicd mit dem Abweichen von früheren Entscheidungen der Slän- deversammlung für diesen Fall einverstanden, und die alsbaldige Zulassung und Verpflichtung des Deputieren Scheuch erfolgte demnach.
Dann berichtete der Deputirte Schwarzenberg, Ramens des ständischen Legitimationsausschusses, über die Wahl des von den Landgemeinden des Weserstroms erwählten Deputirten Bredemeier zu Escher.
Es waren nach Angabe dieses Berichts zu dieser Wahl sämmtliche Wahlmänner, 32 an der Zahl, eingeladen, aber nur 29 erschienen.
Bei der ersten Wahl hatte der gewählte Deputirte die
absolute Stimmenzahl nicht, sondern nur 8, Hr. Amtmann Hagedorn zu Stau dagegen 10 Stimmen erhalten.
Auf den Grund des § 37 des Wahlgesetzes wurde daher eine weitere Wahl angeorduet, bei welcher nach den Bestimmungen dieses Paragraphen nur die beiden genannten Wahlcandidaten, welche die meisten Stimmen hatten, zur Wahl gebracht wurden, und bei der Herr Bredemeier die absolute Stimmeumehrle t der erschienenen 29 Wahlmänner nämlich 15 Stimmen erhalten hatte.
Der permanente Ausschuß hatte einstimmig, der Lc- gitimatiousausschuß unter Widerspruch einer Stimme den genannten Deputirten als gehörig gewählt eikamit, die Landtagscommissiou aber die Wahl aus dem Grund angefochten, weil die absolute Stimmenmehrheit aller Wahl- männer, berechnet nach der gesetzlichen Anzahl, mangle.
In dem LegitimationSauoschuß hatte sich bei der späteren Berathung über diesen von der Staatsregierung eingelegten Widerspruch kein Mitglied für diese Ansicht erklärt; dagegen war von der aus drei Mitgliedern bestehenden Minderzahl des Ausschusses geltend gemacht, daß, wenn die erste Wahl keine absolute Stimmenmehrheit ergebe, eine ganz neue Wahl folgen müsse, und dann erst den §. 37, welcher von einer dritten Wahl zu verstehen sei, zur Anwendung komme, während dem die Mehrheit des Ausschusses, bestehend aus dein Präsidenten, Biceprä- sidenten und den Deputirten Pfaff und Schwarzenberg der Ansicht war, daß unter der im § 37 bezeichneten weitern Wahl die zweite Wahl zu bestehen sei, welche nach der ausdrücklichen Bestimmung dieses §en absolute Stimmenmehrheit nicht erfordere, und in einem Fall, wie der vorliegende, nur auf die beiden Wahlcaudidaten, welche die meisten Stimmen hätten, zu beschränken sei.
Obivohl für diese letzte Ansicht von Seiten des Berichterstatters und der andern dafür stimmenden Mitglieder der Stättdeversammlung darauf aufmerksam gemacht wurde, daß kein Grund vvl Handen sei, um den Ausdruck: „nöthige weitere Wahl" auf eine dritte Wahl zu beziehen, durch die Behauptung einer erforderlichen Junten Wahl mit absoluter Stimmenmehrheit auch willkührlich etwas in das Gesetz hinein tedeutet werde, wofür sich keine Bestimmungen darin finden, endlich auch herausgehoben wurde, wie schwierig und gänzlich erfolglos das Erfordernis; einer absoluten Stimmenmehrheit für alle nachfolgende Wah eu in der Anwendung sc u müsse, wenn auch bei einer solchen zweiten Wahl die Zahl der Stimmenden und die 'Art der Abstimmung sich gleich bliebe: so wurde doch die Gültigkeit der Wahl mit 22 Stimmen gegen 25 verneint.
Da die Abstimmung nicht über specielle Rechtsfragen geschah, und auch nicht fnglich geschehen konnte; so bleibt cs ungewiß, ob die Majorität der Stäudeversamm- lung hierbei der Ansicht der Staatsregierung, oder der von der Minorität des Ausschusses angenommenen gefolgt ist, nach der Diskussion zu urtheilen, fit eint es jet och, daß von den Deputirten, welche für die Ungültigkeit der Wahl stimmten, die Herren v. Buttlar und Scheuch sich mehr für die von dein Landtagscommissar ausgestellte Meinung entschieden, die Herren Möller und Hast aber ihrer schon im Ausschuß ausgesprochenen Ansicht, daß nur die zweite Wahl als eine neue zu betrachten sei, und absolute Stimmenmehrheit erbestche, treu geblieben sind.
Cassel, gedruckt in der Geeh'schen Officin.