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Wer N e ch t s f r e n n -.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r

Versagung, Gesetzgebung unr> Rechtswissenschaft.

Ncdigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

^Tr* 61* Sonntag, den 27» November. 1836*

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes avonmrl werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 qi§r.

Einiges über Verfa^sungsverletzung.

Aw eit er Artikel.

Eine Frage, welche zwar zur Untersuchung über den im vorigen Art. besprochenen Begriff der Berfaffungsver- letznng gehört, deren Erörterung jedoch sich zweckmäßiger in einem besonderen Artikel, an den Gegenstand jener Uu# tersuchung anschließt, ist die: ob zum Begriffe der vollen- deten Berfassiingsverletzung ein verfassungswidriger Erfolg gehöre.

Es wird rzöthig sein, auch hier die staatsrechtliche Seite der Frage von der strafrechtlichen zu unterscheiden.

Daß die Absicht, selbst die erklärte 'Absicht und die in dieser Absicht getroffenen Berabredungen und Borberei« Lungen zur Berubung einer Berfaffungsverletzung, diese selbst, im staatsrechtlichen Sinne, noch nicht begründen, daß die bloß beabsichtigte und vorbereitete Berfassungsoer- letzung der Ausführung im staatsrechtlichen Sinne nicht gleichstehen, bedarf wohl keiner weitlaustigen Begründung. Nur das Strafrecht unterscheidet zwischen vorbereiteten, versuchten und vollendeten unerlaubten Handlungen. In allen übrigen Rechtstbeilen kommen jene nur in sofern in Betracht, als sie wirklich, für sich allein betrachtet, in sich selbst und ohne Rücksicht auf die unterbliebene Bollendung des weiter beabsichtigten, eine Rechtskränkung enthalten. Sie erscheinen dann als für sich selbst bestehende, vollen­dete Handlungen, und eine jede Beurtheilung mit Be- zichnng auf einen weiter verfolgten Zweck ist ausgeschlos­sen. Enthalten sie aber, an und für sich betrachtet, keine Rechtskrsinkung für einen andern, so bleiben sie außer aller Berücksichtigung.

Damit ist jedoch noch nicht gesagt, daß jede uner­laubte Handlung, um als vollendet zu gelten, auch ei­nen materiellen Schaden gestiftet haben müsse. Nie­mand wird z. B. behaupten, daß der Berkäufer, welcher mir die verkaufte Sache nicht liefert, mein Bertragsrecht weniger verletzt, weil ich zufällig Gelegenheit finde, die- ftlbe Sache in gleicher Gute und um gleichen oder ge­ringeren Preis von einem Andern zu erkaufen, mithin seine vertragswidrige Handlung mir keinen Schaden verursacht. Die Berletzung des Bertrags ist hier vorhanden und voll­endet, sobald die zur Uebergabe des Kaufobjekts bestimmte Zeit fruchtlos verstreicht. Der Ausdruck: Berletzung, kommt hier in einem mehr formellen !als materiel­len Sinne vor, er bezieht sich auf mein Recht, nicht aus den materiellen Werth, welchen dieses Recht für mich hat.

In diesem Sinne ist auch der Ausdruck: Berfassungs- verletzung, zu nehmen, und diese ist daher im staatsrecht­lichen Sinne nicht erst dann vollendet, wenn ein verfas­sungsmäßiges Recht materiell gekränkt ist, sondern schon dann, wenn gegen die Grundsätze der Berfassungsurkunde gehandelt ist. Daß nicht der bloße Erfolg die 9?atur der Handlung bestimmen kann, daß das Unterscheidungs­zeichen einer Handlung nicht in dem zufälligen Umstande gesucht werden dürfe, ob sic Erfolg hatte oder nicht, und daß auch rechtsgefährliche Handlungen, weil sie dem Rechte, daß uns niemand in Rechtsgefahr setze, wider­streiten, als wahre Rechtsverletzungen zu betrach­ten sind, ist überhaupt keine neue Behauptung *). Aber auch der Wortsinn bringt es schon mit sich, daß unter Berfassungsverletzung nicht sowohl die Berletzung eines be­stimmten verfassungsmäßigen Rechts, sondern der B er*

*) Stuebel im N. A. 6. Er. R. 8ter Bd. S. 258 u. S63. Biruvuum im A. d. gr. R. neue Folge 1834. S. 170. k.