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Ständeversammlung selbst einen definitiven Beschluß in dieser Hinsicht fassen kann.

Die in dem Ministerialschreiben enthaltenen Aeuße­rungen, daß das Ständehaus zum bevorstehenden Landtag zu gebrauchen sei, daß die erforderlichen Loca- litäten darin eingeräumt werden würden, daß man über, .einzelne Theile desselben Verfügung getroffen, und die kommende Ständeversammlung erst zu begrün- deu habe, daß eine solche Versagung das landständische Interesse beuachtbeilige, so wie endlich die gleich Anfangs stattgefnndene Weigerling, genügenden Aufschluß zu geben, was überwiesen werden solle, mußten weit eher zu der Voraussetzung berechligen, daß das Ministerium des In­nern kas Eigenthum und die freieTispositionsbefugniß der Landstände hinsichtlich des Ständehauses in Frage stellen wolle.

Von diesem Gesichtspuncte aus trat aber die Ver­pflichtung des Ausschusses ein, die Rechte der Siändever- sammlnng in der erwähnten Beziehung zu vertreten, und zn keiner Handlung milzuwirken, welche das volle Eigen­thum der Landstände an dem Ständehaus einem Zweifel blosstellen konnte. Die Erfüllung dieser Pflicht war um so dringender, als die vorausgegaugenen Verhandlungen zwischen der Ständeversammlung und dem Landesherrn die Feststellung nnd gegenseitige Anerkennung eines solchen Rechtes actenmäßig bekunden.

Das Recht einer politischen, durch das Verfassungs- gesctz selbst instituirten, Korporation, als eine moralische Person anfzutreten, Verträge abznschließen, Eigenthum zu erwerben, vor Gericht Rechte jeder Älrt zu verfolgen, ist nach rechtlichen Grundsätzen wohl überhaupt nicht zu be­streiten, und in Knrhessen durch frühere nnd die neuesten staatsrechtlichen Vorgänge zur Genüge begründet.

Schon den althessischen Landständen stand ein land- ständisches Haus eigenthümlich zu, über welches sie be­kanntlich völlig frei verfügten, dasselbe namentlich vermie- theten und andre Handlungen vornahmen, welche über ihre Dispositionsbefugniß keinen Zweifel ließen.

Bekanntlich wurde zuerst, im Jahr 1831, das vor" malige Koppsche Haus nebst dem dazu gehörigen Hause der ersten Ständeversammlung, zum Zweck des zu erbauen- den Ständehauses, überliefert, und die Schlüssel dazu übergeben.

Nach dem Beschluß der Ständeversammlung vom 31. Oct. 1833 wurde jedoch Cr. Hoheit dem Kurprinzen und Mitregenten dieses Lokal zum Eigenthum, gegen Zahlung von 6000Rthlr., wieder abgetreten, unter der Bedingung, daß zuvor der Bauplatz zum neuen Ständehaus von den Ständen erworben und denselben überwiesen sein werde. Zugleich wurde der permanente landständische Ausschuß

ermächtigt, die ständischen Beschlüsse in Beziehung auf das Ständehaus zu vollziehen.

Dieser Ausschuß genehmigte in seinem Schreiben vom 18. November 1833 einen der vorgelegten, späterhin aus- gesuhrten, Baupläne zum Ständehaus und bevorwortete dabei ausdrücklich, daß den Landständen nnd deren Aus­schüssen die Anordnung und Benutzung der im Plan bc# griffeueu einzelnen Räume und Zimmer den Landständen Vorbehalten werden müsse.

Die sämmtlichen in dieser Hinsicht gestellten Anträge wurden nach einem dem Ausschuß mitgetheilten Protocoll- Auszug des Ministeriums des Innern vom 19. Rov. 1833 von Sr. Hoheit dem Kurprinzen und Mitregenten geneh­migt, und unter dem nämlichen Datum erfolgte eine besondere höchste landesherrliche Verfügung, wo­durch die Ueberweisung des vom Staat ange- kauften Platzes, auf welchem das neue Ständehaus er­bauet ist, für ewige Zeiten znm Zwecke des darauf zu errichtenden Ständehauses bewirkt wurde.

Es kann hiernach die Befugniß der Landstände, das neue Ständehans als Eigenthum zu dem fraglichen Zwecke für iminmer zu besitzen und zu benutzen, wohl nicht in Abrede gestellt werden, und es ist daher auch erfreulich zu vernehmen, daß zur Beseitigung der erhobenen Streit­frage sich darin ein Ausweg gesunden hat, daß dem Vor­stand des bleibenden ständischen Ausschußes, welcher nach §. 2. der ständischen Geschäftsordnung die Einleitung zur Präsidentenwahl persönlich, ohne Mitwirkung des Ausschusses, zu treffen hat, von dem ernannten Commis- sar des Ministeriums, Hofrath v. Ende, nnd dem mit der Leitung des Baues beauftragten Geheimen Oberbaurath Rudolph d a s S t ä n d e h a u s u eb st allen Schlüsseln zu den einzelnen Räumen, übergehen und blos die weitere Erörterung über den Gebrauch einiger besonderen Locali- taten der Ständeversammlung selbst vorbehalten ist.

Hierdurch verliert denn, da die erste vorbereitende Versammlung in dem neuen Ständehaussaal bereits statt gehabt hat, die weitere Frage ihre Bedeutung, ob der Vor­stand des bleibenden Ansschuffes ermächtigt sei, au einem andern als einem dazu bestimmten öffentlichen Versamm­lungsort die zur Präsidentenwahl erforderliche vorberei­tende Sitzung der Landstände zu halten, ihre praktische Bedeu­tung ; eine Frage, die wobl zu bejahen sein dürste, weil nicht ein­zusehen ist, was für besondere staatsrechtliche Folgen sich an die Wahl des Ortes zur Vollziehung dieses vorüber­gehenden Geschäfts knüpfen könnten, und nach früheren Vorgängen die Ständeversammlung in dem weißen Saal, einem Hoflocale, statt gefunden hat, ja selbst die Eröff­nung einer Ständeversammlung in dem Palais selbst vor- genommen wurde, mithin in Gebäuden, welche man als öffentliche nicht bezeichnen kann.

Cassel, gedruckt in der Gech'scheu Officin.