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Auf die Anfrage des permanenten ständischen Aus- schusses vom 7. November d. J : ob das neue Stäude- Haus vor dem 12. November dem Ausschuß überliefert werden würde, oder ob die nächsten Sitzungen der Land- stände gemäß der lwchsten Orts geschehenen, von den Land- ständen angenommenen, Zusicherung,! nach welcher der Ge- brauch des weißen Saals im Bellevüeschloß bis zur (Sin# richtling des künftigen Stäudebauses gestattet sei, in die­sem Locale gehalten werden sollten? erfolgte am 11. des­selben Monats die Erwiederung des genannten Ministe­riums, daß das neue Ständehaus zum bevorstehenden Land­tag zu gebrauchen sei, und wegen Eiuränmung der erfor- lichen Localitäten darin am nämlichen Tage weitere Mit­theilung erfolgen werde.

Eine schriftliche Mittheilung erfolgte nicht; indessen wurde von dem als Eommissar des Ministeriums bestellten Hofrath v. Ende dem Vorstand des permanenten Ausschusses kurz nach dem Eingang des erwähnten Schreibens, münd­lich eröffnet, daß das Ständelocal alsbald überwiesen wer­den könne, worüber jedoch bei der bedenklich scheinenden Fassung des Müiisterialschreibens, und da der g nannte Eommissar erst an Ort und Stelle über den Ilmfang sei­nes Auftrags Auskunft geben wollte, der Vorstand des Ausschusses bis nach genommener Rücksprache mit dem Ausschuß selbst die weitere Erklärung sich vorbel)te(t.

Der Ausschuß machte hieraus in einem Schreiben vom nämlichen Tage darauf aufmerksam, daß er als sich von selbst verstehend vorausseye, daß das nette Stände­haus ganz zur freien Verfügung der Stände gestellt wer­den werde, die Fasslug des ministeriellen Schreibens je­doch über die Absicht des Ministeriums in dieser Hinsicht Zweifel lasse, welche durch eine schriftliche Mittheilung, wie sie der Schluß des Ministcrialausschreibens erwarten lasse, nicht gelöset, und auch durch die mündliche Eröff­nung von Seiten des Ministerial'Secretars Hofraths von Ende nicht gehoben sei, dessen Aufforderung, mit ihm das Uebcrweijungsgeschäft vorzunehmen, der Vorstand des Aus­schusses nicht habe entsprechen können, so lange nicht über die Art und den Umfang der Ueberweisung genügender Aufschluß ertheilt sei, welchen vor der Ueberweisung zu geben, der genannte Eommissar abgelehnt habe. Es wurde hierbei das Ersuchen um Ertheilung baldiger Auskunft wiederholt, und dabei auf ein, in das Sachverbältniß ein# schlagendes, Schreiben des bleibendeil landständischen Aus­schusses vom 18. Nov. 1833 Bezug genommen.

In dem hierauf ei folgten Erwiederungsschrciben vom 12. November wird bemerkt, daß es vorerst nur darauf ankomme, dem bleibenden Ausschuß diejenigen Localitäten zu verschaffen, welche zur Besorgung der ihm nach der Geschäftsordnung der Ständeversammlung obliegenden Ar­beiten nöthig seien.

Diese Localitäten, über deren Zulänglichkeit zu in# theilen erst nach geschehener Ueberlieferung möglich sei, sollten dem Vorstand des ständigen landständischen Aus­

schusses alsbald im neuen Ständehaus überwiesen werden. Ob durch die über sonstige einzelne Theile desselben getrof­fene Verfügung, welche übrigens erst bei der Ueberliefe­rung werde bemerkt werden können, das landständische In­teresse benachtheiligt erscheinen sollte, müsse der kommen­den Ständeversainmlnng zu bemerken und zu begründen überlassen bleiben, indem man hierüber mit dem desfalls gar nicht legitimirten ständigen Ausschuß in irgend eine Unterhandlung zu treten ablehnen müsse.

Der Ausschuß antivortete hierauf am nämlichen Tage, daß seine Pflicht, das landständische Interesse wahrzuneh­men, erst mit der Eröffnung der Ständeversammlung auf­höre, daß diese Pflicht auch die Vertretung der Stände- versammluug in Beziehung auf die Ueberweisung des Stän- dehauses umfasse, und man auf eine theilweise tteberliefe- rnng desselben nicht eingehn könne.

Durch einen Ministerialbeschluß vom 14. Nov. wurde hierauf dem Ausschuß eröffnet, daß bei der Annahme ei­nes völlig entsprechenden Locals zum Zweck der durch den Vorstand des ständigen ständischen Ausschusses zu veranstaltenden vorbereitenden Versammlnng der Stän­demitglieder von Wahrung landständischer Interessen wohl nicht die Rede sein könne, um so weniger aber ein solches Interesse bei der vorliegenden Veranlassung beeinträchtigt zu werden vermöge, als in die Annahme des zu überwei­senden Versammlungsortes nur ganz willkührlicher Weise die Bedeutung einer, auch nur in irgend einer Hinsicht für die einschlagenden Verhältnisse Etwas entscheidenden, Handlung gelegt werde.

Wenn der Ausschuß die Sache von diesem sich ganz von selbst darbietenden Gesichtspunct betrachte, dann werde, wie man znversichtlich erwarte, der Ueberlieferung der be­fragten Localitäten kein Hinderniß entgegengestellt, und dem Fortgang der den Landtag vorbereitenden Handlungen eine Hemmuna nicht bereitet werden, die sonst unvermeid­lich erscheine, da es sich von selbst verstehe, daß der Vor­stand des ständigen ständischen Ausschusses nicht befugt sein könne, ein Zusammenkommen der Ständemitglieder zum Zweck der Vornahme verfassungsmäßiger, dem öffent­lichen Rechte also angehöriger, Handlungen in einem an­dern, als dem deshalb öffentlich bestimmten, Versamm­lungsort zu veranlassen.

In dem Erwiederungsschreiben des Ausschusses vom nämlichen Tag beharrte dieser bei seinem Entschlusse, er­klärte, von der Ueberweisung des neuen Ständehauses vor­erst abstrahiren zu wollen, und widersprach der am Schluffe des Ministerialansschrcibens ausgestellten Behauptung.

Wenn es sich in diesem Streite blos darum handelte, in welcher Weise die in dem Ständehaus befindlichen Räume am zweckmäßigsten zu benutzen seien, und ob die förmliche Ueberweisung des Ständehauses früher oder spä­ter erfolgen sollte, so würde man bedauern müssen, daß hierüber überhaupt gestritten wurde, weil doch nur die