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blos und allein von einer Ansicht über jenes Gesetz, von einer Begriffsbestimmung des dort gebrauchten Wortes: „Termin" und jenes llutergericht, das den Begriff in der weitesten ^Bedeutung nahm, das es überhaupt für ungerecht und unbillig hielt, daß Anwälte für Andre arbeiten sollten, phne hierfür etwas zu erhalten, huldigte der Meinung, daß für jede Handlung, die ein Anwalt an einem Tage (Termin) vornehme, Gebühren verwiUlgt werden mußten. —
Obgleich nun nach §. 47 der Beiordnung vom 29. Juni 1821 bei Gelegenheit der Visitation von Aemtern durch das Obergericht nirgends geschrieben steht, baß da auch die Ansichten der Gerichte u er gesetzliche Bestimmungen visitiit werden sollten, so wurde dennoch von je- nem Obergerichte dem betreffenden Amte verwiesen, daß es für Klagavstellung und einseitige 'Anträge Gebühren den Anwälten passiven ließ und ihm die Ansicht des Obergerichts aufgebruugen, wonach blos für Termine im engern Sinne, für Tagefahrten, wo contradictorisch gehandelt wird, Gebühren gegeben w rden sollten. —
Das Justizministerium pflichtete dem Obergerichte auf erhobene Beschwerde einiger Anwälte bei, indem es bemerkte, daß das Obergericht zu Folge des Aufsichtsrechts die Pefugniß zu jener Anordnung hätte, ohnedies auch unter Termin eine Lagefahrt zu verstehen sei.
Diese Aeußerungen stoßen aber nicht nur gegen die obigen Ansfnhrnngen, sondern auch gegen andere gesetzliche Bestimmungen an.
Wenn nämlich die Verordnung vom 29 Juni 1821 dem Obergerichle, beziehungsweise dem Ministerium die Rechte vorzeichnet, die ihnen im Verhältnisse zu andern Behörden, und besonders zu den Utstergerichten zustehen sollen,,so muß dabei streng geblieben werden, weil kein Grund zu einer extensiven Interpretation vorliegt, kein Grund, Fälle unter ein Gesetz zu subsumiren, die weder dem Wortverstande, noch dem Geiste jenes Gesetzes gemäß darunter passen Hat daher das Obergericht ein Aufsichtsrecht über die Untergerichte, so beschränkt sich dies blos auf das Formelle; Rechtsansichten derselben bleiben ihm aber fern, und es kann deshalb ohne Beschwerde von Seiten eines Betheiligten niemals das Obergericht einem Unterrichter eine Ansicht über ein Ge etz aufbringen.
Vergleicht man noch die Verordnung vom 12. Juni 1818 über die Gebühren der Anwälte, worin „Termin" öfters in Ler weitesten Bedeutung genommen wird, z. B. §. 27 Nr. 8, wo von einem Termin die Rede ist, in wel- chem die Appellation angezeigt; §. 33, wo von einem Termin gesprochen wird, in welchem ein Vortrag zur Anzeige kommt, so ist es mindestens nicht außer Zweifel, was der Gesetzgeber bei dem Entwerfen der Verordnung vom 17. Nov. 1829 unter Termin verstanden hat, weil eben so gut von einem Termine, worin eine Klage angestellt, worin um ein paritorium, um Pfändung gebeten wird, gesprochen werden kann, als von einem solchen, worin man Appellation anzeigt, denn weder in dem einen, noch
in dem andern Falle wird contradictorisch gehandelt. Es, kann deshalb nicht durch das Obergericht und nicht durch das Justizministerium auf die Ansicht eines Untergerichts über Anwendung eines dunkeln Gesetzes von Amtswegen gewirkt werden, sondern darüber steht blos Zweifellosig- kelt auf dem Wege der authentischen Interpretation zu erlangen, welche aber ebenwohl nicht jenen beiden Behörden, sondern nach §. 95 der Verfassungsurkunde nur der Staatsregierung und den Landständen zukommt. Steht es darnach nicht zu bezweifeln, daß weder das Obergericht, noch das Justizministerium ex ofücio auf die Ansicht eines Untergerichts, hinsichtlich der Anwendnug eines dunkeln Gesetzes, auf vorkommende Fälle eiuznwirken, rechtlich befugt ist, so ist es auch eben so wahr, daß die Untergerichte, deren Ansichten nach denen des Obergerichts oder Ministeriums gemodelt werden sollen, sich darum nicht zu bekümmern haben. *)
M. F. G.
Landtag sangelegenheiten.
lieb er Weisung des Ständehauses.
Bekanntlich ist zwischen dem Ministerium des Innern und dem ständischen Ausschuß hinsichtlich der Ueberweisung des Ständehauses eine Differenz entstanden, an welche, ihrer anscheinenden Unbedeutenheit ungeachtet, sich doch Prineipienfragcn reihen könnten, welche diesem Streit Be- dentung geben.
*) Der Streit ist jetzt durch mehrere Präjudicien deS Ober« appellatioiiSgericbts. also auf dem einzigen außer Dem der Gesetzgebung zulässigen Wege, im Sinne des Uuterge- richts entschieden.
Namentlich bat das K. H. Ob. A. Gericht in Sachen des Advocate» Wilhelm zu Neuhof Querulanten zur Sache des Jobann Gerhard zu Neuhaus, König!. Bayerischen Landgerichts Neustadt, Kläger letzt Ouerulaten, wider Johann Adam Helfrich am Gerthofe bei Buchenberg Beklagten, KausschilUuas-Aglndation , nun Deservilen betreffend, am 9. Nov. 1931 enlichieden:
„daß die für die in Frage stehenden mündlich zu Protokoll gegebenen Bortrage vom Querulanten berechneten Gebühren (14 Alb.) zuzubitilgen seien,"
und als ^nlscheidungsgrund angeführt, daß die in der Verordnung vom 12. Januar 1818, §. 27, unter Nr. 2 bis 5 vorkommenden Gebuhren-Ansätze sämmtlich nur schriftlich eingereichte Gesuche betrafen, und den Gegensatz der unter Nr. 6 bis 8 folgende Ansätze bildeten, hiernach aber der in diesen letzter» gebrauchte Ausdruck: „für einen Termin" alS solche Norträge, welche außer einer zuvor anberaumten Tag- fahrt jedoch mündlich zu Protocoll erstattet werden, mitbe- g.eifend anzusehen sei, mithin die vam Querulanten ver. langte Anwendung des Ansatzes unter 8, auf die in Frage stehenden mündlich zu Prolocoll gegebenen Vorträge sich nicht als unrichtig darstelle.