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Wer Nechtsfreund.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r

Versagung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

7Ct\ 59. Sonntag, den 20. November. 1836*

Auf diese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern des In- und Auslandes abonnirt werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 g Wr.

Können die Obergerichte oder das Justizministerium in Kurhelsen aus die Ansichten der l(ntergmd)te, hin­sichtlich der Anwendung eines dunkeln Gesetzes aus vorkommende Fälle von Amts wegen einwirken?

Schon die Römer gestatteten den Hökern Richtern einen sehr geringen Einfluß auf die untern Gerichte hin­sichtlich andrer Angelegenheiten, als der Appellation, (Schweppe, Rechtsgeschichte §. 540.) welche jedoch blos auf Betreiben eines Theils an dieselben gebracht wurde, wobei also von einer Handlung ex oflicio nicht gespro­chen werden kann.

Wenn nun gleich nach Ansicht mancher Rechtslehrer auf den Grund der c. 2. §. 21 C. k, 27, c. 9. 11, 12 C. I, 14 der Richter, ungewiß über den Inhalt eines Gesetzes, authentische Interpretation einholen sollte, so mochtcdoch diese Einrichtung nach neuerm römischen Rechte nicht mehr eristiren, weil nach jenen Stellen die Richter eine Relation an den Kaiser machen konnten, auch den kaiserlichen Gerichtshof um eine Entscheidung anrufen durf­ten; nach Nov. 125 aber das Institut derRelationen auf­gehoben worden ist. Für uns wurde dies, hiervon abstra- Hirt, schon ganz bedeutungslos sein, weil die ganze rö­mische Einrichtung bei uns nicht mehr vorhanden, der Re­gent kein Richter ist; auch jene gesetzlichen Vorschriften, weder von einer authentischen Interpretation, noch von einem Handeln des Kaisers oder seines Gerichtshofs ex officio reden, sondern blos von richterlichen Entschei­dungen auf erhobene Berufung an den Regenten oder des­sen Gerichtshof die Frage ist. Andere Bestimmungen

sind nirgends zu finden; im Gegentheile wird den Richtern die Auflage ertheilt, nur nach den Gesetzen, nicht aber nach Beispielen und Ansichten anderer Gerichte zu han­deln, (c. 13 C. 7, 45) so daß hieraus genugsam hervor­geht, daß auch bei den Römern die Gerichte selbstständig und unabhängig entschieden und daß darauf keine andere Behörde einzuwirken befugt war.

Diesen Grundsatz der Unabhängigkeit und Selbststän­digkeit finden wir auch in der Gesetzgebung von Kurhessen festgehalten, z. B. im §. 36 der Verordnung vom 29. Juni 182l, worin gesagt wird, daß die Gerichte nach den Ge­setzen, in den verschiedenen Instanzen, allein und ohne Einwirkung irgend einer andern Behörde erkennen; was im §. 123 der Verfassnugsurkunde vom 5. Januar 1831 wiederholt wird.

Hiernach schon ist es nicht zu bezweifeln, daß die Obergerichte oder das Justizministerium nicht befugt erschei­nen, auf die Ansichten der Untergerichte, hinsichtlich der Anwendung eines dunkeln Gesetzes, auf vorkommcnde Fälle Einfluß ansznüben, um so weniger, als die Verord- nung vom 29 Juni 1825 den Geschäftskreis des Mini, sterinms und Obergerichts vorgezeichnet Har und hier kein Wort von solcher Befngniß zu finden ist; weil dies sonst gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit des Gerichts anstoßen und Cabiuetsjnstiz entstehen würde.

Dennoch hat ein Obergericht in Kurhessen bei einer Visitation der Untergerichte gegen jene Bestimmung gehan­delt, indem bei dieser Gelegenheit die Frage in Betracht kam, ob die Anwälte nach §. 11 der Verordnung vom 17. Nov. 1829 auch für Klaganstelllingen, für einseitige Anträge bei Sachen unter 51) Thaler Gebühren beziehen könnten und wobei ein Untergericht für jede Handlung 6 gGr. den Anwälten verwilligte. Es handelte sich hier