Einzelbild herunterladen
 

Der Rechtsfreund.

Eine Zeitschrift aus dem Gebiete

d e r

Versagung, Gesetzgebung »»- Rechtswissenschaft.

Ncdigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.

Ü^k. 58» Mittwoch, den 16. November. 1836.

Auf viese wöchentlich zweimal erscheinende Zeitschrift kann bei allen Postämtern deS Zn, und Auslande- abonnut werden. Der Preis beträgt vierteljährig 21 q^r.

UechtsfaU,

die Verjährung der Pfan-Klage betreffend.

An den Jahren 1793, 97 und 99 führt Volpert J. die Vormundschaft über die Kinder des Joh. Heinr. M. worunter Marie Anne, welche nachher den Andreas B. Heiratb et.

Volpert I. schlägt im Jahre 1809 seinem ©ohne Peter I. bei dessen Verheirathung mit Marie Elisabeth F. sein Gut an.

Marie Anne geborne M., Ehefrau des B., belangt den Volpert I. aus der, von diesem geführten Vormund- schaft, und der Verklagte wird ihr durch Bescheid des Ju- stizamts Kirchhain vom 31. Oct. 1v31 zur Zahlung von 387 fl. 10 Lr. Neceß, nebst Zinsen vom 8. Febr. 1802 an, zlt vier Sechsteln (für den Antheil der Klägerin nud mehrerer Geschwister derselben, welche ihr ihr Antheil cèdirt haben) veruttheilt. Die versuchte Erecution hat keinen Erfolg.

Es klagen nun die Erben der inmittelst verstorbenen B.'schen Ehefrau gegen Peter I. im Nov. 1832. bei dem Amt Kirchhain hypothekarisch, indem sie sich auf. die, auch gegen jeden dritten Besitzer geltend zu machende, Legathypolhek der Cüranden an dein Vermögen des Vormundes stützen, mit der Bitte., den Verklagten aNzuhalten, daß er ihnen entweder das Gut überlasse, oder Lie obige Schuld seines Vaters bezahle.

Der Verklagte fncht vorerst die Klage als rechtlich ünbegründet darZüstellen, indem, nach der Kurhessischen Verordnung vom 28. Juli IfrSÖ, §. 4, gegen den dritten Besitzer der unter einer generellen Hypothek begriffenen Sachen, wenn er sie bona fide und justo titulo. erwor­

ben habe, die Pfandklage nicht angestellt >werden könne; und wendet sodann ein, das etwaige Pfandrecht der Klä­ger sei nach römischen Recht und nach dem Code Napo­leon Art. 1265 durch Verjährung erloschen.

Nachdem die Kläger, zur Befolgung der Auflage, nachzuweisen, wann Volpert I. zum Vormund über die M.sschen Kinder bestellt worden sei, Vormundschafts-Ac­te» haben beifugen lassen, werden sie mit der Klage als erloschen abgewiesen, und appellireu deshalb an das Ober­gericht zu Marburg.

(Aus dem Gutachten des Referenten:)

Es kommt zunächst darauf an, ob die Einrede der Verjährung gegründet sei. Sollte sie aber auch imge- grunLet befunden werden, so würden die Appellanten des­halb noch nicht, wie sie es in der Beschwerdeschl ist dar­stellen, mit der Klage duechlangen. Denn alsdann käme noch der vom Appettaten, an5 der Verordnung vom 28. Juli 1789, her genommene Einwand in Betracht. Fän­den wir diesen gegründet, mithin die Klage »«gegründet, wären wir also, wenn auch nicht im Grunde, doch im Resultate, mit dèm Unterriditer einverstanden, so erschiene dessen Erkenntniss nicht beschwerend, da Ent- scheiduugHg runde mt sich eben so wenig Anlaß zu ei­ner Beschwerde geben, als -rechtskräftig werden.

Der Unterrichter scheint, dem Präloeut nach da­von auszugèhen, dass die Pfands läge n ata sei, sobald die generelle Legathypothek der Mündel an. dem Vermö­gen des 'Vormnndes entstanden, d. h. wie ilbrigens rich, tig idsütificirt ist, der Vormund in dieser Eigenschaft be­eidigt worden sei. Diese Ansicht halte ich für unrichtig. Denn wenn auch das Pfandrecht mit der Führung der Vormundschaft beginnt, so kann doch die Pfandklage Nicht eber.jnata sein, als die Klage aus der Forderung, zu welcher das Pfandrecht sich als Accessorium verhält