Wer Nechtsfreund.
Eine Zeitschrift aus dem Gebiete d e r Verfassung, Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Redigirt und verlegt von den Obergerichts-Anwälten Rösing, Scheffer und Schwarzenberg.
^^. 5*7. Sonntag, den 13. Nooemoer. 1S3G»
Auf Diese wöchentlich zweimal erscheinenve Zeitschrift kann bei allen Postämtern des Zn- und Anslnnteö aöonnul werten. Oer preis l'efraat riertefjabna Ll ^Ar.
Koch einige Worte über das System der unmittelbaren MagMrücKwey ung.
Vergleicht man die Rechtspflege, welche in unserem Vaterland während der Herrschaft der fränkischen Gesetze bestand, mit der unserer Zeit, so wird jedermann, der beide kennen zn lernen Gelegenheit hatte, der ersteren den Vorzug vor der kyteni cinräumen.
^cne verdankt den anerkannten Ruf ihrer Vortrefflich- keit, dem zweckmäßigen Organismns der Gerichte, dem praktischen Sinne des Richterstandes, der Oeffentlich- keit, der Einfael heit und naturgemäßen Konsequenz des Prozeßverfahrens, der Vorzüglichkeit des französischen Gesetzbuches und dessen Rechlsinstitute.
Die systematische Competenzeinrichtnng, sowohl hin# sichtlich der gleichmäßigen Abgrenzniig der Gerichtsbezirke, als der Eincheilung der Sachen, von welchen die Besitz- sachcu und die Rechtssachen, von einem bestimmten geringen Wertb, den Friedensgerichten, die Sachen, welche einen hohem Werth halten, den Districtsribunalen überwiesen waren, die gleiche Gewährung des Rechts ohne Rücksicht auf den Stand der Rechtsuchenden, hatten eine gleiche Verthrilnng der Arbeit unter die Richter zur Folge, befestigte den Glauben an eine, von jeder Nebenrucksicht entfernte, Justiz, die Sucht so mancher unserer heutigen Richter neue Theorien zu erfinden und neue Zweifel über die lang bestehende, hergebrachte Auslegungder Gesetzebervorzurufen, war damals noch unbekannt, die Bestimmtheit und Klarheit des eilige» führten Gesetzbuches, gab hierzu keine Veranlassung, und verlieh eine große Sicherheit des Rechts.
Die Kronanwalte wachten, als controllirende Behörde, über die strenge Handhabung der Gesetze, ihnen war das Schutzamt Aller übertragen, welche vor Gericht gar nicht oder nur unvollkommen vertreten waren; der Abwesende, der, dessen Vermögen von andern verwaltet wurde, der
Arme im Kampf mit dem Mächtigen, die Wittwen und Waisen, waren ihrer besonderen Fürsorge emp oblen.
Ville Rechtsstreitigkeiten, wobei das allgemeine Wohl, die Gerechtsame des Siaats, die Rechte der Gemeinden in Frage waren, bildeten einen besonderen Gegenstand ihres Wirkungskreises.
Die Oeffentuchkeit des Verfahrens übte einen großen moralischen, unverkennbar wohlthätigen Einfluß auf die treue und partbeilose Verwaltung des Richteramtes, Einfachheit und strenge Folgerichtigkeit des prozessualischen Verfahrens erleichterte ungemein die Betretung des Rechtswegs und beförderte die gründliche und schnelle Verhandlung der Rechtssachen.
Keine Sache kam zur Entscheidung, ehe nicht beide Tbeile darüber gehört waren, und die Mittheilung der Schriften unter den Panheieu geschah auf dem kürzesten und mindest kostspieligen Wege, indem solche binnen den gesetzlichen Fristen, durch die von den Gerichtsboten von Amlswegen zu bewirkende Behändigung, unmittelbar geschah, ohne daß dazu das Richt ramt in Anspruch genommen wurde.
Jetzt ist dieses alles anders, aber wahrlich nicht besser geworden, ein einziger Federstrich vernichtete durch Wiederherstellung der alten Rechtsverfaffnng , alle diese anerkannten Vorzüge einer verbesserten Rechtspflege.
Die Justiz zog sich wieder hinter verfehl ssene Thüren zurück, das Schutzamt der Kronwälte wurde fortan für überflüssig erkannt, das Corpus Juris mit allen aus der fragmentarischen Natur desselben hervorgehenden Con- troversen und Widersprachen, geschriebne in einer fremden, selbst dem Gelehrten oft unverständlichen, Sprache, würbe wieder Gesetz, und mit ihm erwachte auf's Neue der Hang der Rechtsgelehrten zur Grübelei und Spitzfindigkeit, welcher leider auch bald bei vielen unserer Gerichte vorherrschend wurde, das, Urtheil trabte, und das Recht verkam-