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Erwerbs der znm Verkauf ungebetenen Waaren bei den Hausireru jedesmal zu beschaffen.

Ein noch grellerer Widerspruch aber stellt sich heraus, wenn man die Bestimmung der eben erwähnten Verord­nung mir den statutenmäßigen Vorschriften vergleicht, nach welchen das Lombard in der Residenz auf Pfänder vor­schießt.

Nach den, dem in der Sammlung der Landesordnun­gen Band III S. 853 bis 856 abgedruckten Privileg vom 19. April 1721 beigefügten Statuten heißt es int §. 6, daß die Ausleihung auf gute Pfänder von hinreichendem Werth geschehn soll, ohne daß der Entleiher nöthig hat, seinen Namen zu nennen Man schießet das Geld auf Pfänder vor, ohne zu wissen und zu fragen, wem solche zugehören.

Da eine specielle gesetzliche Bestimmung durch eine spätere allgemeine Vorschrift nicht abgeändert wird; so muß man annehmen, daß diese statutenmäßige Verpflich­tung des Lombard's noch jetzt besteht *)

Ist diese Voraussetzung richtig, so wird eine Hand­lungsweise, deren Nichtbeobachtung in gewöhnlichen Fäl­len als Verbrechen gilt, und allenfalls als Diebshehlerei bestraft werden soll, in einem andern Fall gutgeheißen und selbst geboten.

Niemand darf zum Verkauf angeboteue Sachen von geringen Personen kaufen und in Versatz nehmen, wenn er sich nicht von dem rechtmäßigen Erwerb überzeugt hat, dem Lombard aber ist verboten, nach demt Namen des Entleihers zu fragen, den Eigenthümer zu erforschen.

Daß man sich bei einer konsequenten Strafgesetzge­bung eines solches Widerspruchs nicht schul big machen sollte, leuchtet von selbst ein, wenigstens scheint die für das Lombard ertheilte Vorschrift, so lange die Verordnung vom 10. Febr. 1801 noch besteht, um so bedenklicher, als gerade der Versatz von Werthgegenstäuden auf dem Lom­bard meist von geringen oft ganz unbekannten Personen, in vielen Fällen aber auch durch Unterhändler betrieben wird, und das für alle Andere ertheilte Verbot, den Reitz vermehren wird, unredlich erworbene Sachen auf dem

*) Nach einem späteren Geheimerothsbeschluß vom 11. Äpr'l 1769 soll zwar das Lombard von allen im geringsten ver: tüchtig scheinenden Sachen genaue Erkundigung etnjiebn, ebe solches auf die versetzten Sachen leibet, eS kann aber Hienu wolU seine 'Aufhebung der erwähnten statutenmäßigen

5 in dem liieieii der Nnstall begründeten Borschrist gefunden werden, und man liebt daher auch nicht ein, welche Mittel dem romdard zu Gebote stehn, den Geheimeralhsdeschluß zu befolgen, da solches nach dem Ursprung der verletzten Sa­chen nicht forschen darf, und den Umständen nach auch nicht forschen kann.

Lombard zu versetzen, wo die Möglichkeit der Entdeckung vermöge der Statuten, wenn nicht ganz ausgeschlossen, doch sehr erschwert wird.

Die Gesetzgebung sucht also auf der einen Seite, durch unangemessene von den natürlichen Grundsätzen eines ge­rechten Strafsystems abweichende Bestiinmungeu jeden Scha­den, der durch den 'Ankauf gestohlner Sachen für den recht­mäßigen Eigenthümer entstehn kann, zu verhüten, hat aber hierbei Überfehn, daß durch die dem Lombard ertheilte Vor­schrift zugleich ein Asyl geschaffen ist, wohin solche un­redlich erworbene Gegenstände ohne Gefahr der Entdeckung gefluchtet werden können.

Nach allem diesen kann man in der Bestimmung der Verordnung vom 10. Februar 1801 weder eine glückliche Bereicherung der Rechtswissenschaft, noch ein den beabsich­tigten wohlthätigen Zweck erreichendes Gesetz erblicken, und in allen Fällen ist es wünschenswerth, daß die Ge­richte, so lange jenes Gesetz besteht, welches willkürlichen Auslegungen einen so großen Spielraum gestattet, diese nur im mildesten Sinne ein treten lassen, und dabei wesent­liche Grundsätze des gemeinen Strafrechts nicht ganz aus den Augen verlieren,

L. S g.

Einige Wünsche für eine gleichmäßigere und minder lästige Desteuerung und Lontroilirung der Dranntweinbrennereien.

Die Staatsregierung hat durch die Vorlegung des Entwurfs eines Gruudsteuergesetzes und des Gesetzes über die Klassensteuer bewiesen, wie eifrig dieselbe bemühet ist, dem §. 26 der Verfassungsurkunde, welcher die Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz und deren gleiche Ver- biudlichkeit zu den staatsbürgerlichen Lasten ausspricht, Le­ben und Bedeutung zu geben.

Der Erfolg beider Gesetze hat indessen ebenwohl dar­gethan, wie schwierig es ist, das erwünschte Ziel einer gleichen Besteuerung zu erreichen. Das erst erwähnte Ge­setz ist an der Entschädig ungsfrage für bisherige Steuer- privilegien gescheitert, die Klassensteuer aber hat bei der Unmöglichkeit einer gehörigen Controlle eine wirklich glei­chere Besteuerung nicht herbeigcfuhrt , und schon seit ihrer Entstehung weit eher als eine Gewissenssteuer, denn als eine Vermögenssteuer sich bewährt.

Um so mehr durfte es am rechten Orte sein, die Staatsregierung auf einzelne Mängel der Besteuerung und Abgabeuerhebung aufmerksam zu machen, welche ohne alle Zncouvcnieuz abgestellr werdet!, und das erwünschte Ziel wenigstens einigermaaßen fördern können.

Zu den wichtigsten Gewerben im Staat gehören un-